ABKOMMENzwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Südafrika über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Oktober 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SÜDAFRIKA, im folgenden „die Vertragsparteien” genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme von Investitionen durch Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Verstärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Definitionen
In diesem Abkommen, außer es ergibt sich aus dem Zusammenhang etwas anderes,
(1) bezeichnet „Investition“ jede Art von Vermögenswert, die insbesondere, aber nicht ausschließlich umfaßt:
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jedes sonstige dingliche Recht, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und Nutzungsrechte;
Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
Ansprüche auf Geld oder Ansprüche auf irgendeine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in dem Abkommen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum definiert sind, einschließlich aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, die Aufbereitung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen.
(2) bezeichnet „Investor“
in bezug auf die Republik Österreich
jede natürliche Person, die Staatsbürger der Republik Österreich ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, in der eine natürliche Person, die Staatsbürger der Republik Österreich ist, oder eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat, einen maßgeblichen Einfluß ausübt;
jede natürliche Person, die die Nationalität der Republik Südafrika besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Südafrika geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Südafrika hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
jede in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, in der eine natürliche Person, die Staatsbürger der Republik Südafrika ist, oder eine in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Südafrika geschaffene juristische Person oder Personengesellschaft, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Südafrika hat, einen maßgeblichen Einfluß ausübt;
(3) bezeichnet „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4) umfaßt „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung;
(5) bezeichnet „damit verbundene Tätigkeiten“ Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer Investition, die in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Regelungen der gastgebenden Vertragspartei unternommen werden;
(6) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(7) bezeichnet „Hoheitsgebiet“ das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, einschließlich des Küstenmeeres und jedes Meeresgebietes außerhalb des Küstenmeeres dieser Vertragspartei, das auf Grund des nationalen Rechtes dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als ein Gebiet bezeichnet wurde, in dem die Vertragspartei souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet, so weit wie möglich, Investitionen und damit verbundene Tätigkeiten von Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
(2) Investitionen und damit verbundene Tätigkeiten im Sinne von
Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge werden in jedem Fall gerecht und billig behandelt und genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für die Erträge solcher Investitionen.
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht dahingehend auszulegen, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen; oder
einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
(3) Gewährt eine Vertragspartei ausländischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, die für den ausschließlichen Zweck von Entwicklungshilfe durch überwiegend nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeiten geschaffen wurden, besondere Privilegien, so ist diese Vertragspartei nicht verpflichtet, solche Privilegien auch Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen oder anderen Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren.
Artikel 4
Entschädigung für Schaden oder Verlust
(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien einen Schaden oder Verlust auf Grund von Krieg oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, von Unruhen, eines Aufstandes, von Aufruhr oder sonstiger ähnlicher Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erleiden, wird ihnen hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt, als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem in dem genannten Absatz angeführten Ereignis auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust erleiden durch
Beschlagnahme ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letzteren Vertragspartei,
Blockieren lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder
Zerstörung ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
Artikel 5
Enteignung und Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, auf Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen Entschädigung.
(2) Die Entschädigung muß mindestens dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition entsprechen, wie er sich in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie: investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor dem oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder die bevorstehende Enteigung öffentlich bekannt wurde, je nach dem welcher früher liegt. Falls die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfaßt die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum gültigen handelsüblichen Zinssatz, der jedoch auf keinen Fall niedriger liegen darf als die gültige London Interbank Offered Rate oder das Äquivalent dazu. Die letztlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und wird ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung einer solchen Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
Artikel 6
Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, welche insbesondere, aber nicht ausschließlich, einschließen:
das Kapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung, Vergrößerung oder Erweiterung der Investition;
Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;
die Erträge;
die Rückzahlung von Darlehen;
die Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
auf Grund von Artikel 4 oder 5 dieses Abkommens geleistete Entschädigungen;
Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei festgelegt.
Artikel 7
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle solche Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.
Artikel 8
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht eine solche Regelung diesem Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.
Artikel 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Jede Rechtsstreitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Bekanntgabe hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren unterworfen:
einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *), aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde, sobald beide Vertragsparteien Mitglied des genannten Übereinkommens geworden sind. Solange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, stimmt jede Vertragspartei zu, daß die Streitigkeit auf Grund der Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten beigelegt wird. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem genannten Zentrum zu unterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder
einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL-Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommene Abänderung geltenden Fassung. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit dem erwähnten Schiedsgericht zu unterbreiten.
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