Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, mit dem der Landeshauptmann von Oberösterreich zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung für die Relation Mauerkirchen bis Oberkappel des westlichen Abschnittes der Penta-Line ermächtigt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-11
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 127/1993, wird verordnet:

Der Landeshauptmann von Oberösterreich wird ermächtigt, im Namen des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst für die Relation „Mauerkirchen bis Oberkappel“ des westlichen Abschnittes der Penta-Line nach Antragstellung der OMV Aktiengesellschaft beim Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst auf Grundlage des im Wege des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorgelegten technischen Bauentwurfes für diese Relation oder Teile derselben das Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Genehmigung zur Errichtung nach § 20 Rohrleitungsgesetz zu erteilen.

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