Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, mit der der Landeshauptmann von Oberösterreich zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung für die RAG-Speicher-Pipeline ermächtigt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-15
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 127/1993 wird verordnet:

Der Landeshauptmann von Oberösterreich wird ermächtigt, im Namen des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst für die RAG-Speicher-Pipeline auf der Grundlage des im Wege des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vorgelegten technischen Bauentwurfes das Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Genehmigung zur Errichtung nach § 20 Rohrleitungsgesetz zu erteilen.

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