Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen akkreditierter Stellen (Akkreditierungsversicherungsverordnung – AkkVV)
Abkürzung
AkkVV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 3 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996, des § 28 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, und der §§ 10 Abs. 5 und 59 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 636/1994, wird verordnet:
Abkürzung
AkkVV
§ 1. Der Versicherungsnehmer hat seine vorgesehenen Tätigkeiten hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen anzunehmenden Schadensverpflichtungen zu bewerten und dementsprechende Pauschaldeckungssummen unter Berücksichtigung der Mindestsumme gemäß § 2 zu wählen.
§ 2. (1) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß § 24 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß § 10 Abs. 6 des Maß- und Eichgesetzes oder von Kalibrierstellen gemäß § 58 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling zu betragen.
(2) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen- und Sachschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 55 Millionen Schilling zu betragen.
(3) Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Vermögensschäden, die von Erst- und Kesselprüfstellen gemäß § 28 des Kesselgesetzes abzuschließen sind, hat 12 Millionen Schilling zu betragen.
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