Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über zusätzliche Maßnahmen für infolge der Störungen am Rindfleischmarkt im Zusammenhang mit der BSE-Krise entstandene Einkommensverluste (BSE-Zusatzmaßnahmen-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission betreffend zusätzliche Maßnahmen zur direkten Stützung der Erzeugereinkommen oder des Rindfleischsektors gemäß Verordnung (EG) Nr. 2443/96 des Rates.
Bemessung und Höhe der Beihilfe
§ 2. (1) Die Beihilfe bemißt sich anhand der im Jahr 1996 in der Tierliste zum Mehrfachantrag Flächen 1996 angeführten Anzahl von Milchkühen und Mutter- und Ammenkühen, höchstens jedoch für die am 1. April 1996 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder.
(2) Die Höhe der Beihilfe ist zu ermitteln aus dem Verhältnis des im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2443/96 angeführten Betrages zur Summe der Anzahl der in den Tierlisten zum Mehrfachantrag angeführten Milchkühe und Mutter- und Ammenkühe gemäß Abs. 1. Diese Beihilfe wird durch Gemeinschaftsmittel finanziert.
Berichtspflicht
§ 3. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 15. Oktober 1997 einen Bericht zu übermitteln. Im Bericht sind die Anzahl der Begünstigten, die Zahl der Milchkühe, der Mutter- und Ammenkühe, für die Ausgleichszahlungen gewährt wurden, sowie die Summe der gewährten Ausgleichszahlungen anzuführen.
Anwendung anderer Bestimmungen
§ 4. Die §§ 2, 3 und 5 bis 7 der BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. Nr. 403/1996, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
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