Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Gastgewerbe (Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-07-01
Status Aufgehoben · 2004-03-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 351 Abs. 15 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Arten des Befähigungsnachweises für die Gastgewerbe

§ 1. Die Befähigung für die Gastgewerbe (§ 124 Z 9 GewO 1994) ist nachzuweisen durch

1.

das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer Universität, sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet des Tourismus absolviert wurde oder eines mindestens viersemestrigen Hochschullehrganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt

b)

eine nachfolgende mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder der ÖHV-Unternehmerakademie der Österreichischen Hoteliervereinigung

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 4. Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe einschließlich deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, und deren Schulversuche und

b)

eine nachfolgende mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 5. Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in mindestens zwei gastgewerblichen Lehrberufen (Koch oder Restaurantfachmann/Kellner oder Hotel- und Gastgewerbeassistent), sofern die gastgewerbliche Berufsausbildung im Rahmen einer Doppellehre absolviert wurde, und

b)

eine nachfolgende mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 6. Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem gastgewerblichen Lehrberuf und

b)

eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 7. Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer nicht durch Z 4 erfaßten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und

b)

eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 8. Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch eines nicht durch eine andere Ziffer erfaßten mindestens zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, und

b)

eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 9. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsprüfung

§ 2. Die Prüfung besteht aus

1.

der schriftlichen Prüfung gemäß § 3 und

2.

der mündlichen Prüfung gemäß § 4.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schriftliche Prüfung

§ 3. Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnisse in Unternehmensführung, insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling sowie Marketing, Management und Organisation zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Kandidaten in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Mündliche Prüfung

§ 4. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes erforderlichen Kenntnisse auf beruflich-fachlichem Gebiet (Abs. 2), auf rechtlichem Gebiet (Abs. 3) und auf technisch-hygienischem Gebiet (Abs. 4) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zwanzig Minuten und nicht länger als vierzig Minuten dauern.

(2) Auf beruflich-fachlichem Gebiet sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:

1.

Lebensmittelkunde einschließlich Grundzüge der Ernährungslehre,

2.

Küchenkunde,

3.

Getränkekunde,

4.

Servierkunde,

5.

Logiskunde.

(3) Auf rechtlichem Gebiet sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:

1.

gewerberechtliche Vorschriften,

2.

unternehmerische Rechtskunde einschließlich der Vorschriften über die Preisauszeichnung im Gastgewerbe und der Jugendschutzvorschriften.

(4) Auf technisch-hygienischem Gebiet sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:

1.

Lebensmittelhygiene,

2.

Unfallverhütung,

3.

einschlägige Umweltschutzvorschriften.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entfall von Prüfungsteilen

§ 5. Für Personen, die durch Zeugnis nachweisen, daß sie die Unternehmerprüfung erfolgreich abgelegt haben oder daß sie die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gemäß § 8 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, entfällt die schriftliche Prüfung gemäß § 3.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1.

zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 und

2.

zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

(3) Das weitere Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

(4) Erfüllt eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994, so darf es zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 7. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr Termine in der erforderlichen Anzahl für die Abhaltung der Befähigungsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Befähigungsprüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzung für die Zulassung zur Befähigungsprüfung

§ 8. Zur Befähigungsprüfung ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung

§ 9. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:

1.

die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) oder von sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 10. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 11. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:

1.

12 Prozent bei Durchführung der Prüfung im vollen Umfang,

2.

sieben Prozent bei Entfall der schriftlichen Prüfung gemäß § 3.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 11. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden ist:

1.

12 Prozent bei Durchführung der Prüfung im vollen Umfang,

2.

sieben Prozent bei Entfall der schriftlichen Prüfung gemäß § 3.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 12. (1) Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission nach Maßgabe des Abs. 2 aufzuteilen. Die verbleibenden zehn Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(2) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, daß zunächst der zur Entschädigung zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird, wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der zweifachen Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je drei Teilbeträge; die anderen Mitglieder der Prüfungskommission erhalten je einen Teilbetrag.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 13. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe seines Rücktritts zur Post gibt oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungszeugnis

§ 14. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Die Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 387/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 276/1996, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 16. (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 1 Z 3 der im § 15 Abs. 2 genannten Verordnung gilt als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß § 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Konditoren gilt als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß § 2 für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Kaffeekonditorei und eines Eissalons.

(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 3 der im § 15 Abs. 2 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 nach der im § 15 Abs. 2 genannten Verordnung abgelegt werden.

(3) Auf Prüfungen, deren Termin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt ist, ist weiterhin die im § 15 Abs. 2 genannte Verordnung anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 17. § 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage

Amt der ............................................. Landesregierung

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Geschäftszahl:

Prüfungszeugnis

...................................................................

(Vor- und Familienname)

geboren am ............................ in ..........................

hat sich am ........................... der

PRÜFUNG

zum Nachweis der Befähigung für die Gastgewerbe gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für die Gastgewerbe, BGBl. II Nr. 19/1997, in der jeweils geltenden Fassung unterzogen und diese Prüfung laut Beschluß der Prüfungskommission

einstimmig/mehrstimmig ) mit Auszeichnung ) bestanden

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