Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-06-25
Status Aufgehoben · 2001-10-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der hinsichtlich der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse erlassenen Rechtsakte des Rates oder der Kommission über Erzeugerorganisationen, insbesondere

1.

der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 297,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 411/97 vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft, ABl. EG Nr. L 62,

3.

der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommission vom 3. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen, ABl. EG Nr. L 62,

4.

der Verordnung (EG) Nr. 478/97 der Kommission vom 14. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der vorläufigen Anerkennung von Erzeugergruppierungen, ABl. EG Nr. L 75.

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse hinsichtlich Erzeugerorganisationen.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

(2) Zuständig für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 412/97 und 478/97, für die Genehmigung der operationellen Programme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 411/97 sowie für die Gewährung der Startbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 20/98 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Wirtschaftsregionen

§ 3. Wirtschaftsregionen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 sind die Länder.

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

§ 4. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere

1.

die Satzung der Erzeugerorganisation,

2.

alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge, Verträge mit Erzeugern oder Vermarktern,

3.

die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und Umweltschutz,

4.

ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Name und Sitz der Mitglieder sowie Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,

5.

ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren,

6.

detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugerorganisation.

(2) Erzeugerorganisationen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie

1.

juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben und

2.

die in den in § 1 genannten Rechtsakten und in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 werden die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung wie folgt festgelegt:

1.

Mindestanzahl:

a)

Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 40,

b)

Erzeugerorganisationen für Obst: 20,

c)

Erzeugerorganisationen für Gemüse: 20,

d)

Erzeugerorganisationen für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse: 20. 2. Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarktbaren

a)

Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 6 Millionen ECU oder 33%,

b)

Erzeugerorganisationen für Obst: 7 Millionen ECU oder 33%,

c)

Erzeugerorganisationen für Gemüse: 4 Millionen ECU oder 33%,

d)

Erzeugerorganisationen für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse: 3 Millionen ECU oder 33%.

Vorläufige Anerkennung von Erzeugerorganisationen

§ 5. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf vorläufige Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf einem von diesem herauszugebenden Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind neben dem Anerkennungsplan im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 478/97 die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere die Unterlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6.

(2) Erzeugerorganisationen ist mit Bescheid die vorläufige Anerkennung zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 1 und den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllen.

(3) Die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung wird in Höhe der Hälfte der in § 4 Abs. 3 genannten Werte festgelegt.

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 6. Die Erzeugerorganisationen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforganen) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 6. Die Erzeugerorganisationen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft der AMA, der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforganen) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, in die Buchhaltung Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Buchführung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Berichtspflichten

§ 7. (1) Anerkannte oder vorläufig anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Änderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und der in § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu melden.

(2) Gemäß § 4 anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 31. März eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:

1.

eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten sowie nach Ländern, ersichtlich sein muß,

2.

eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- und Gemüsearten, ersichtlich sein muß,

3.

eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst- oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,

4.

die Angabe der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden,

5.

eine Darstellung allfälliger Änderungen der in § 4 Abs. 1 genannten Unterlagen und

6.

eine Darstellung der Umsetzung der Vorschriften im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 3.

(3) Abs. 2 gilt für gemäß § 5 anerkannte Erzeugerorganisationen mit der Maßgabe, daß der Bericht die in Z 1 bis 5 genannten Angaben zu enthalten hat.

Entziehung der Anerkennung

§ 8. Einer anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisation ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Betriebsfonds

§ 8a. (1) Der Nachweis für die Eröffnung eines Bankkontos zur Durchführung der finanziellen Transaktionen im Rahmen des Betriebsfonds kann auf Antrag einer Erzeugerorganisation durch die Verpflichtungserklärung ersetzt werden, für jede Aktion des operationellen Programms und zur Finanzierung der Marktrücknahmen gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eine Finanzbuchhaltung zu führen, die es ermöglicht, alle diesbezüglichen Ausgaben und Einnahmen zu identifizieren.

(2) Anträge auf Vorschusszahlung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 411/97 betreffend das erste Quartal des Jahres 1999 können bis spätestens 30. April 1999 gestellt werden.

Außerkrafttreten

§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, BGBl. Nr. 376/1995, außer Kraft.

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