Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 1995 (Außenhandelsverordnung - AußHV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-07-11
Status Aufgehoben · 2005-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 5 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 6 und § 12 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der §§ 1 bis 10 und 12 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 5 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 6 und § 12 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der §§ 1 bis 10 und 12 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

1.

Teil

Ausfuhr Libyen

§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 177/1995, wird aufgehoben.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

1.

Teil

Ausfuhr Libyen

§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 177/1995, wird aufgehoben.

1.

Abschnitt

Dual-use-Waren

Vermittlung und Überlassung

§ 2. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Überlassung oder Vermittlung von mit der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994 erfaßten Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben.

(2) Der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 unterliegen Waren einschließlich Technologie nicht:

1.

deren Wert 11 500 S nicht übersteigt, sofern keine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers erfolgt, oder

2.

die sich im Zollausland befinden und deren Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist.

(3) Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt.

Abkürzung

AußHV

1.

Abschnitt

Dual-use-Waren

Vermittlung und Überlassung

§ 2. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Überlassung oder Vermittlung von mit der Verordnung (EG) Nr. 3381/94, ABl. Nr. L 367 vom 31. Dezember 1994 erfaßten Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben.

(2) Der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 unterliegen Waren einschließlich Technologie nicht:

1.

deren Wert 840 € nicht übersteigt, sofern keine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers erfolgt, oder

2.

die sich im Zollausland befinden und deren Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist.

(3) Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt.

Abkürzung

AußHV

1.

Abschnitt

Dual-use-Waren

Vermittlung und Überlassung

§ 2. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Überlassung oder Vermittlung von mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, ABl. Nr. L 159 vom 30. Juni 2000 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung erfaßten Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben.

(2) Der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 unterliegen Waren einschließlich Technologie nicht:

1.

deren Wert 840 € nicht übersteigt, sofern keine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers erfolgt, oder

2.

die sich im Zollausland befinden und deren Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist.

(3) Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt.

Abkürzung

AußHV

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

1.

Abschnitt

Dual-use-Waren

Vermittlung und Überlassung

§ 2. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Überlassung oder Vermittlung von mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, ABl. Nr. L 159 vom 30. Juni 2000 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung erfaßten Waren einschließlich Technologie außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in ein anderes Land zum Gegenstand haben.

(2) Der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 unterliegen Waren einschließlich Technologie nicht:

1.

deren Wert 840 € nicht übersteigt, sofern keine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren einschließlich Technologie auf Grund von mehr als einem Vermittlungsgeschäft desselben Vermittlers erfolgt, oder

2.

die sich im Zollausland befinden und deren Bestimmungsland Mitgliedsland der OECD (ausgenommen Türkei) ist.

(3) Die Kompetenz des Bundeskanzlers zur Bewilligungserteilung für Waren, die dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen, bleibt unberührt.

Nichtanwendung der Befreiungsbestimmungen

§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1995 finden keine Anwendung auf Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 einer Bewilligungspflicht unterliegen.

Nichtanwendung der Befreiungsbestimmungen

§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1995 finden keine Anwendung auf Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 in der jeweils geltenden Fassung einer Bewilligungspflicht unterliegen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

Nichtanwendung der Befreiungsbestimmungen

§ 3. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 des Außenhandelsgesetzes 1995 finden keine Anwendung auf Waren, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 in der jeweils geltenden Fassung einer Bewilligungspflicht unterliegen.

2.

Abschnitt

Ausfuhr von Waren der Anlage 1

Bewilligungspflicht

§ 4. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren.

(2) Die Begriffsbestimmungen zu der Anlage 1 sind in Anlage 3 enthalten.

(3) Bewilligungspflichten oder Verbote auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union werden von dieser Verordnung nicht berührt.

2.

Abschnitt

Ausfuhr von Waren der Anlage 1

Bewilligungspflicht

§ 4. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996, bedürfen Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren.

(2) Die Begriffsbestimmungen zu der Anlage 1 sind in Anlage 3 enthalten.

(3) Bewilligungspflichten oder Verbote auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union werden von dieser Verordnung nicht berührt.

2.

Abschnitt

Ausfuhr von Waren der Anlage 1

Bewilligungspflicht

§ 4. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996, bedürfen Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren.

(2) Die Begriffsbestimmungen zu der Anlage 1 sind in Anlage 2 enthalten.

(3) Bewilligungspflichten oder Verbote auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union werden von dieser Verordnung nicht berührt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

2.

Abschnitt

Ausfuhr von Waren der Anlage 1

Bewilligungspflicht

§ 4. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996, bedürfen Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren.

(2) Die Begriffsbestimmungen zu der Anlage 1 sind in Anlage 2 enthalten.

(3) Bewilligungspflichten oder Verbote auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union werden von dieser Verordnung nicht berührt.

Befreiungen im Reiseverkehr

§ 5. (1) Keiner Bewilligung bedarf die Ausfuhr im Reiseverkehr von:

1.

Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung, oder diesen gleichzustellenden Urkunden anderer Mitgliedstaaten,

2.

Jagd- und Sportgewehren (Unterpositionen 9303 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person und

3.

Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.

(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten nicht im Reiseverkehr mit Bestimmungsland oder Handelsland Afghanistan, Angola, Armenien, Aserbaidschan, Burundi, China, Gambia, Liberia, Libyen, Myanmar, Nigeria, Ruanda, Somalia, Sudan, Tansania, Uganda und Zaire.

Befreiungen im Reiseverkehr

§ 5. (1) Keiner Bewilligung bedarf die Ausfuhr im Reiseverkehr von:

1.

Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung, oder diesen gleichzustellenden Urkunden anderer Mitgliedstaaten,

2.

Jagd- und Sportgewehren (Unterpositionen 9303 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person und

3.

Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.

(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten nicht im Reiseverkehr mit dem Bestimmungsland oder Handelsland Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Demokratische Republik Kongo, Irak, Liberia, Libyen, Myanmar, Ruanda, Sierra-Leone, Simbabwe, Somalia, Sudan und VR China.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

Befreiungen im Reiseverkehr

§ 5. (1) Keiner Bewilligung bedarf die Ausfuhr im Reiseverkehr von:

1.

Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung, oder diesen gleichzustellenden Urkunden anderer Mitgliedstaaten,

2.

Jagd- und Sportgewehren (Unterpositionen 9303 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person und

3.

Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.

(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten nicht im Reiseverkehr mit dem Bestimmungsland oder Handelsland Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Demokratische Republik Kongo, Irak, Liberia, Libyen, Myanmar, Ruanda, Sierra-Leone, Simbabwe, Somalia, Sudan und VR China.

Abkürzung

AußHV

Überlassung und Vermittlung

§ 6. (1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union.

(2) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 2 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in die in § 5 Abs. 2 angeführten Länder.

Abkürzung

AußHV

Überlassung und Vermittlung

§ 6. Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union.

Abkürzung

AußHV

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

Überlassung und Vermittlung

§ 6. Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union.

Besonders konstruierte Bestandteile

§ 7. Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen für Waren der Anlage 1 bis zu einem Wert von 2 500 S bedürfen nur dann einer Bewilligung gemäß § 4, wenn das Bestimmungs- oder Handelsland eines der in § 5 Abs. 2 angeführten Länder ist.

Besonders konstruierte Bestandteile

§ 7. Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen für Waren der Anlage 1 bis zu einem Wert von 185 € bedürfen nur dann einer Bewilligung gemäß § 4, wenn das Bestimmungs- oder Handelsland eines der in § 5 Abs. 2 angeführten Länder ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 46 Abs. 6 AußHG 2005, BGBl. I Nr.

50/2005.

Besonders konstruierte Bestandteile

§ 7. Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von besonders konstruierten Bestandteilen für Waren der Anlage 1 bis zu einem Wert von 185 € bedürfen nur dann einer Bewilligung gemäß § 4, wenn das Bestimmungs- oder Handelsland eines der in § 5 Abs. 2 angeführten Länder ist.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 8. Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlagen 1 und 2

1.

im Rahmen von Entsendungen nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),

2.

durch den Bundesminister für Landesverteidigung

a)

zur Reparatur, Modifikation oder Wartung, oder

b)

soweit diese Waren zur Erprobung, Vorführung oder teilweisen Überlassung beim Bundesheer eingeführt wurden oder

3.

im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen, insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 8. Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1

1.

im Rahmen von Entsendungen nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG),

2.

durch den Bundesminister für Landesverteidigung

a)

zur Reparatur, Modifikation oder Wartung, oder

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