Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 1995 (Außenhandelsverordnung - AußHV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-07-11
Letzte Aktualisierung 2005-10-01
Status Aufgehoben · 2005-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Anmerkung 3: Nummer 0003 erfasst nicht Patronen, besonders

konstruiert für einen der folgenden Zwecke:

```

a)

Signalmunition,

```

```

b)

Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder

```

```

c)

Munition zum Anzünden von Gasfackeln an

```

Ölquellen.

Anmerkung 4: Nummer 0003 erfasst nicht

Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.

0004 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und Simulatoren (dh. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert);

1.

Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben,

Brandbomben und Sprengkörper,

2.

Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen

für Wiedereintrittskörper.

b)

Ausrüstung, besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden oder Orten der von Unternummer 0004a erfassten Waren.

1.

fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 t

Flüssiggas pro Tag,

2.

schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.

0005 Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;

b)

Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);

c)

Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung;

d)

Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a oder 0005b erfassten Ausrüstung.

0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:

```

a)

Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders

```

konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

Technische Anmerkung:

´Landfahrzeuge´ im Sinne der Unternummer 0006a schließen

auch Anhänger ein.

```

b)

geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die nicht von

```

der Unternummer 0006a erfasst werden, die mit Werkstoffen

hergestellt oder ausgerüstet wurden, die einen

ballistischen Schutz einer Beschlussklasse der Klasse 4

im Sinne der ÖNORM S 1310 oder höher bewirken.

Anmerkung 1: Unternummer 0006a schließt ein:

```

a)

Panzer und andere militärische bewaffnete

```

Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge,

ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung

zum Minenlegen oder zum Starten der von

Nummer 0004 erfassten Waffen,

```

b)

gepanzerte Fahrzeuge,

```

```

c)

amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,

```

```

d)

Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum

```

Befördern und Schleppen von Munition oder

Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.

Anmerkung 2: Die Änderung eines Landfahrzeuges für

militärische Zwecke, erfasst von

Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche,

elektrische oder mechanische Änderung, die ein

oder mehrere besonders konstruierte

militärische Bestandteile betrifft. Solche

Bestandteile schließen ein:

```

a)

Luftreifendecken in beschussfester oder bei

```

abgelassener Luft fahrtauglicher

Spezialbauart,

```

b)

Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus dem

```

Inneren des fahrenden Fahrzeugs bedient

werden können,

```

c)

Panzerschutz von wichtigen Teilen (zB

```

Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),

```

d)

besondere Verstärkungen für die Aufnahme von

```

Waffen,

```

e)

Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.

```

Anmerkung 3: Nummer 0006 erfasst keine zivilen

Sonderschutzlimousinen und Werttransporter mit

Schutzpanzerung.

Anmerkung 4: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden

militärischen Bestandteile:

```

a)

Beleuchtungseinrichtungen einschließlich

```

Tarnbeleuchtung,

```

b)

Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,

```

```

c)

Tarnnetzhalterungen,

```

```

d)

NATO-Kupplungen,

```

```

e)

Dachluken, mit schwenk- oder klappbarem

```

Deckel.

Ergänzende Anmerkung:

Siehe auch Unternummer 0013a.

0007 Chemische oder biologische Agenzien, „Reizstoffe“,

radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile,

Materialien und „Technologie“ wie folgt:

Anmerkung: Die CAS-Nummern sind nur beispielhaft. Sie

umfassen nicht alle Chemikalien und Mischungen,

die von Nummer 0007 erfasst werden.

```

a)

Biologische Agenzien und radioaktive Stoffe „für den

```

Kriegsgebrauch“ (zur Außergefechtsetzung von Menschen

oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten

oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt) und

chemische Kampfstoffe;

```

b)

Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte

```

wie folgt:

```

1.

Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)

```

phosphonsäuredifluoride wie:

DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),

```

2.

Alkyl(R tief 1)phosphonigsäure-0-2-dialkyl(R tief 3,

```

R tief 4) aminoethyl-alkyl(R tief 2)ester (R tief 1,

R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-,

Isopropyl-) (R tief 2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn

= C tief 1 bis C tief 10) und entsprechend alkylierte

oder protonierte Salze wie:

QL: Methylphosphonigsäure-0-(2-diisopropylamino-ethyl)-

ethylester (CASNr. 57856-11-8),

```

3.

Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid

```

(CAS-Nr. 1445-76-7),

```

4.

Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid

```

(CAS-Nr. 7040-57-5);

```

c)

„Tränengase“ und andere „Reizstoffe“ einschließlich:

```

```

1.

CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),

```

```

2.

CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril

```

(CAS-Nr. 2698-41-1),

```

3.

CN: omega-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),

```

```

4.

CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8);

```

```

d)

Ausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum

```

Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien

oder eines der folgenden Stoffe und besonders

konstruierte Bestandteile hierfür:

```

1.

Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a

```

oder 0007c erfasst werden, oder

```

2.

chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für

```

Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten, die von

Unternummer 0007b erfasst werden;

```

e)

Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders

```

konstruierte Bestandteile hierfür, und besonders

formulierte Mischungen von Chemikalien wie folgt:

```

1.

Ausrüstung, besonders konstruiert zur Abwehr der von

```

Unternummer 0007a oder 0007c erfassten Materialien,

und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

```

2.

Ausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zur

```

Dekontamination von Objekten oder Gelände,

kontaminiert mit von Unternummer 0007a erfassten

Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile

hierfür,

```

3.

Mischungen von Chemikalien, besonders

```

entwickelt/formuliert zur Dekontamination von Objekten

oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a

erfassten Materialien;

```

f)

Ausrüstung, besonders konstruiert zur Feststellung oder

```

Identifizierung der von Unternummer 0007a oder 0007c

erfassten Materialien, und besonders konstruierte

Bestandteile hierfür;

Anmerkung: Unternummer 0007f erfasst nicht

Strahlendosimeter für den persönlichen

Gebrauch.

```

g)

„Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für

```

die Feststellung oder Identifizierung der von

Unternummer 0007a erfassten chemischen Kampfstoffe und

spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;

```

h)

„Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau

```

chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür,

wie folgt:

```

1.

„Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die

```

Dekontamination und den Abbau der von

Unternummer 0007a erfassten chemischen Kampfstoffe,

die durch gezielte Laborauslese oder genetische

Manipulation biologischer Systeme erzeugt werden,

```

2.

biologische Systeme wie folgt:

```

„Expressions-Vektoren“, Viren oder Zellkulturen, die

eine spezifische genetische Information zur

Herstellung der von Unternummer 0007h1 erfassten

„Biokatalysatoren“ enthalten;

```

i)

„Technologie“ wie folgt:

```

```

1.

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“

```

oder „Verwendung“ der von Unternummer 0007a bis 0007f

erfassten toxischen Wirkstoffe, zugehörigen Ausrüstung

oder Bestandteile,

```

2.

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“

```

oder „Verwendung“ der von Unternummer 0007g erfassten

„Biopolymere“ oder spezifischen Zellkulturen,

```

3.

„Technologie“, ausschließlich bestimmt für die

```

Inkorporation der von Unternummer 0007h1 erfassten

„Biokatalysatoren“ in militärische Trägersubstanzen

oder militärische Materialien.

Anmerkung 1: Unternummer 0007a schließt die folgenden

chemischen Kampfstoffe ein:

```

a)

Nervenkampfstoffe:

```

```

1.

Alkyl(R tief 1)phosphonsäure-alkyl

```

(R tief 2)ester-fluoride (R tief 1 =

Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder

Isopropyl-) (R tief 2 = Alkyl- oder

Cycloalkyl, c tief n = c tief 1 bis

c tief 10), wie:

Sarin (GB): Methylphosphonsäure-

isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8)

und

Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolyl-

esterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),

```

2.

Phosphorsäure-dialkyl(R tief 1, R tief 2)

```

amid-cyanid-alkyl (R tief 3)ester

(R tief 1, R tief 2 = Methyl-, Ethyl-,

n-Propyl- oder Isopropyl-) (R tief 3 =

Alkyl- oder Cycloalkyl-, c tief n =

c tief 1 bis c tief 10), wie:

Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-

cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),

```

3.

Alkyl(R tief 1)thiolphosphonsäure-S-(2-

```

dialkyl(R tief 3, R tief 4) aminoethyl)-

alkyl(R tief 2) ester (R tief 2 = H,

Alkyl- oder Cycloalkyl-, c tief n =

c tief 1 bis c tief 10) (R tief 1,

R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-,

n-Propyl- oder Isopropyl-) oder

entsprechend alkylierte bzw. protonierte

Salze, wie:

VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopro-

pylaminoethyl)-ethylester

(CAS-Nr. 50782-69-9);

```

b)

Hautkampfstoffe:

```

```

1.

Schwefelloste, wie:

```

2-Chlorethylchlormethylsulfid

(CAS-Nr. 2625-76-5),

Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),

Bis(2-chlorethylthio)-methan

(CAS-Nr. 63869-13-6),

1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan

(CAS-Nr. 3563-36-8),

1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan

(CAS-Nr. 63905-10-2),

1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,

1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,

Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,

Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether

(CAS-Nr. 63918-89-8),

```

2.

Lewisite, wie:

```

2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),

Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin

(CAS-Nr. 40334-69-8),

Tris(2-chlorvinyl)-arsin

(CAS-Nr. 40334-70-1),

```

3.

Stickstoffloste, wie:

```

HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin

(CAS-Nr. 538-07-8),

HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin

(CAS-Nr. 51-75-2),

HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin

(CAS-Nr. 555-77-1),

```

c)

Psychokampfstoffe, wie:

```

BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat

(CAS-Nr. 6581-06-2),

```

d)

Entlaubungsmittel, wie:

```

```

1.

Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat

```

(LNF),

```

2.

2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure gemischt

```

mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (Agent

Orange).

Anmerkung 2: Unternummer 0007e1 schließt ein:

```

a)

Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert

```

oder hergerichtet zum Filtern von

radioaktiven, biologischen und chemischen

Stoffen,

```

b)

Schutzkleidung.

```

Anmerkung 3: Unternummern 0007a und 0007c erfassen nicht:

```

a)

Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),

```

```

b)

Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),

```

```

c)

Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),

```

```

d)

Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),

```

```

e)

Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen)

```

(CAS-Nr. 503-38-8),

```

f)

Bromessigsäureethylester (CAS-Nr. 105-36-2),

```

```

g)

Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9),

```

meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para:

(CAS-Nr. 104-81-4),

```

h)

Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),

```

```

i)

Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),

```

```

j)

Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),

```

```

k)

Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),

```

```

l)

Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),

```

```

m)

Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),

```

```

n)

Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),

```

```

o)

Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),

```

```

p)

Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).

```

Anmerkung 4: Unternummern 0007g, 0007h2 und 0007i3 erfassen

nur spezifische „Technologie“, Zellkulturen und

biologische Systeme. „Technologie“,

Zellkulturen und biologische Systeme für zivile

Zwecke, zB für Landwirtschaft, Pharmazie,

Medizin, Tierheilkunde, Umwelt und

Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.

Anmerkung 5: Unternummer 0007c erfasst nicht Tränengase oder

andere Reizstoffe, einzeln abgepackt für

persönliche Selbstverteidigungszwecke.

Anmerkung 6: Unternummern 0007d, 0007e1, 0007e2 und 0007f

erfassen Ausrüstung, besonders konstruiert oder

modifiziert für militärische Zwecke.

0008 „Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:

Anmerkung: Die CAS-Nummern sind nur beispielhaft. Sie

umfassen nicht alle Chemikalien und Mischungen,

die von Nummer 0008 erfasst werden.

Technische Anmerkungen:

```

1.

Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet Mischung eine

```

Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von

denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008

genannt sein muss.

```

2.

Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008

```

erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für

einen anderen als den in der Überschrift zu dieser

Unternummer genannten Zweck verwendet wird (zB wird TAGN

überwiegend als Explosivstoff eingesetzt, kann aber auch

als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).

```

a)

„Explosivstoffe“ wie folgt und Mischungen daraus:

```

```

1.

ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid

```

(CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),

```

2.

BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato)

```

tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),

```

3.

CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid

```

(CAS-Nr. 117907-74-1) oder

Diaminodinitrobenzofuroxan),

```

4.

CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan)

```

(CAS-Nr. 135285-90-4), Chlathrate von CL-20 (siehe

auch Unternummern 0008g3 und g4 für dessen

„Vorprodukte“),

```

5.

CP (2-(5-Cyanotetrazolato)pentaminkobalt(III)

```

perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),

```

6.

DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7),

```

```

7.

DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),

```

```

8.

DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),

```

```

9.

DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO)

```

(CAS-Nr. 194486-77-6),

```

10.

DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl)

```

(CAS-Nr. 17215-44-0),

```

11.

DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril)

```

(CAS-Nr. 55510-04-8),

```

12.

Furazane wie folgt:

```

```

a)

DAAOF (Diaminoazoxyfurazan),

```

```

b)

DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),

```

```

13.

HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5

```

für deren „Vorprodukte“) wie folgt:

```

a)

HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen)

```

(CAS-Nr. 2691-41-0),

```

b)

Difluoramin-Analoge des HMX,

```

```

c)

K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-

```

3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3),

Tetranitrosemiglycouril oder ketobicyclisches

HMX),

```

14.

HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),

```

```

15.

HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),

```

```

16.

Imidazole wie folgt:

```

```

a)

BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-

```

imidazol),

```

b)

DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),

```

```

c)

FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),

```

```

d)

NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),

```

```

e)

PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),

```

```

17.

NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylen-

```

hydrazin),

```

18.

NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on)

```

(CAS-Nr. 932-64-9),

```

19.

Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,

```

```

20.

PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),

```

```

21.

RDX und RDX-Derivate wie folgt:

```

```

a)

RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin)

```

(CAS-Nr. 121-82-4),

```

b)

Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-

```

hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),

```

22.

TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),

```

```

23.

TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6)

```

(siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen

„Vorprodukte“),

```

24.

TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-

```

dinitro-1,5-diazocin),

```

25.

Tetrazole wie folgt:

```

```

a)

NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),

```

```

b)

NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),

```

```

26.

Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin)

```

(CAS-Nr. 479-45-8),

```

27.

TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin)

```

(CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer 0008g6

für dessen „Vorprodukte“),

```

28.

TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4)

```

(siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen

„Vorprodukte“),

```

29.

TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL)

```

(CAS-Nr. 55510-03-7),

```

30.

TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin)

```

(CAS-Nr. 229176-04-9),

```

31.

Triazine wie folgt:

```

```

a)

DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin)

```

(CAS-Nr. 19899-80-0),

```

b)

NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-

```

triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),

```

32.

Triazole wie folgt:

```

```

a)

5-Azido-2-nitrotriazol,

```

```

b)

ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-

```

dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),

```

c)

ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),

```

```

d)

BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),

```

```

e)

DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol)

```

(CAS-Nr. 30003-46-4),

```

f)

DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),

```

```

g)

NTDNA (2-Nitrotriazol-5-dinitramid)

```

(CAS-Nr. 75393-84-9),

```

h)

NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),

```

```

i)

PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),

```

```

j)

TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol)

```

(CAS-Nr. 25243-36-1),

```

33.

andere als die in Unternummer 0008a genannten

```

„Explosivstoffe“ mit einer Detonationsgeschwindigkeit

größer als 8.700 m/s bei maximaler Dichte oder einem

Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),

```

34.

andere in Nummer 0008 nicht genannte organische

```

„Explosivstoffe“, die einen Detonationsdruck

größer/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei

Temperaturen größer/gleich 523 K (250°C) für die

Dauer von 5 min oder länger stabil bleiben;

```

b)

„Treibstoffe“ wie folgt:

```

```

1.

andere in Nummer 0008 nicht aufgeführte

```

Feststoff-“Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.1 mit einem

theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei

Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei

metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen

Mischungen,

```

2.

andere in Nummer 0008 nicht aufgeführte

```

Feststoff-“Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.3 mit einem

theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr

als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei metallfreien

und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,

```

3.

„Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als

```

1.200 kJ/kg,

```

4.

„Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige

```

Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter

Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K

(21°C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen

Strang) aufweisen,

```

5.

elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige

```

„Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (-40°C) eine

Dehnungsfähigkeit von mehr als 5% bei größter

Beanspruchung aufweisen,

```

6.

andere „Treibstoffe“, die in Unternummer 0008a

```

genannte Substanzen enthalten;

```

c)

„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie

```

folgt und Mischungen daraus:

```

1.

Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für

```

militärische Zwecke,

```

2.

Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),

```

```

3.

Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaboran

```

und Derivate daraus,

```

4.

Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch

```

Unternummern 0008d8 und d9 für oxidierend wirkende

Hydrazinderivate):

```

a)

Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer

```

Mindestkonzentration von 70%,

```

b)

Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),

```

```

c)

symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),

```

```

d)

unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),

```

```

5.

metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig,

```

staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt

aus Material, das zu mindestens 99% aus einem der

folgenden Materialien besteht:

```

a)

Metalle und Mischungen daraus wie folgt:

```

```

1.

Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer

```

Partikelgröße kleiner als 60 µm,

```

2.

Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer

```

Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt

durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,

```

b)

Mischungen, die einen der folgenden Stoffe

```

enthalten:

```

1.

Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium

```

(CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser

Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm,

```

2.

Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid

```

(CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit

größer/gleich 85% und einer Partikelgröße

kleiner als 60 µm,

```

6.

militärische Materialien, die für die Verwendung in

```

Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte

Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten,

wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal)

(CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,

```

7.

Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit

```

Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen

gemischt sind,

```

8.

kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit

```

einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm, hergestellt

aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens

99%,

```

9.

Titansubhydrid mit der stöchiometrischen

```

Zusammensetzung TiH 0,65-1,68;

Anmerkung 1: Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von

Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind

Fertigprodukte und nicht deren

Einzelkomponenten.

Anmerkung 2: Unternummer 0008c4a erfasst nicht Mischungen

mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz

besonders formuliert sind.

Anmerkung 3: „Explosivstoffe“ und Brennstoffe für

militärische Zwecke, die die in

Unternummer 0008c5 aufgeführten Metalle und

Legierungen enthalten, werden auch dann

erfasst, wenn die Metalle und Legierungen in

Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium

eingekapselt sind.

Anmerkung 4: Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und

Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist

(Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des

Gesamt-Borgehalts).

```

d)

Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:

```

```

1.

ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12)

```

(CAS-Nr.140456-78-6),

```

2.

AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),

```

```

3.

Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren

```

der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:

```

a)

sonstige Halogene,

```

```

b)

Sauerstoff oder

```

```

c)

Stickstoff,

```

Anmerkung: Unternummer 0008d3 erfasst nicht

Chlortrifluorid.

```

4.

DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin)

```

(CAS-Nr. 78246-06-7),

```

5.

HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),

```

```

6.

HAP (Hydroxylammoniumperchlorat)

```

(CAS-Nr. 15588-62-2),

```

7.

HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),

```

```

8.

Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),

```

```

9.

Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),

```

```

10.

flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter

```

rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7)

bestehen oder diesen Stoff enthalten;

Anmerkung: Unternummer 0008d10 erfasst nicht

nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.

```

e)

Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie

```

folgt:

```

1.

AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7)

```

und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für

dessen „Vorprodukte“),

```

2.

BAMO (Bis(azidomethyl)oxethan) (CAS-Nr. 17607-20-4)

```

und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für

dessen „Vorprodukte“),

```

3.

BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal)

```

(CAS-Nr. 5108-69-0),

```

4.

BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal)

```

(CAS-Nr. 5917-61-3),

```

5.

BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe

```

auch Unternummer 0008g8 für dessen „Vorprodukte“),

```

6.

energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame

```

Plastifiziermittel und energetisch wirksame Polymere,

die Nitro-, Azido-, Nitrat-, Nitraza- oder

Difluoraminogruppen enthalten, besonders formuliert

für militärische Zwecke,

```

7.

FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und

```

seine Polymere,

```

8.

FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal)

```

(CAS-Nr. 17003-79-1),

```

9.

FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-

```

formal) (CAS-Nr. 376-90-9),

```

10.

FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluorome-

```

thyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),

```

11.

GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und

```

dessen Derivate,

```

12.

HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer

```

Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und

kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als

0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30°C)

kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),

```

13.

niedermolekulares (Molekulargewicht kleiner als

```

10.000) Polyepichlorhydrin mit funktionellen

Alkoholgruppen, Polyepichlorhydrindiol und -triol,

```

14.

NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen)

```

(CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7,

82486-82-6 und 85954-06-9),

```

15.

PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder

```

Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),

```

16.

Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxethan) oder

```

Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxethan))

(CAS-Nr. 84051-81-0),

```

17.

Polynitroorthocarbonate,

```

```

18.

TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)

```

ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0);

```

f)

„Additive“ wie folgt:

```

```

1.

basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),

```

```

2.

BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid)

```

(CAS-Nr. 17409-41-5),

```

3.

BNO (Butadiennitriloxid) (CAS-Nr. 9003-18-3),

```

```

4.

Ferrocen-Derivate wie folgt:

```

```

a)

Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),

```

```

b)

Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferro-

```

cenylpropan),

```

c)

Ferrocencarbonsäuren,

```

```

d)

n-Butylferrocen (CAS-Nr. 319904-29-7),

```

```

e)

andere verwandte polymere Ferrocenderivate,

```

```

5.

Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),

```

```

6.

Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),

```

```

7.

Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder

```

Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),

```

8.

Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),

```

```

9.

Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),

```

```

10.

Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),

```

```

11.

MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid)

```

(CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-

2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und

andere MAPO-Derivate,

```

12.

Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophos-

```

phinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),

```

13.

N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),

```

```

14.

3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),

```

```

15.

metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:

```

```

a)

Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanol-

```

attris(dioctyl)phosphato] (LICA 12)

(CAS-Nr. 103850-22-2),

```

b)

Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenol-

```

atomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat

(KR3538),

```

c)

Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenol-

```

atomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,

```

16.

Polycyanodifluoraminoethylenoxid,

```

```

17.

polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-,

```

Trimesin-, Butylenimintrimesamidisocyanur-(BITA) oder

Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl- oder

2-Ethylsubstituenten am Aziridinring,

```

18.

Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),

```

```

19.

superfeines Eisenoxid (Fe tief 2 O tief 3) mit einer

```

spezifischen Oberfläche größer als 250 m²/g und einer

durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich

3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),

```

20.

TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril)

```

(CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und

ihre Salze,

```

21.

TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol)

```

(CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte

mit Glycidol und ihre Salze,

```

22.

TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);

```

```

g)

„Vorprodukte“ wie folgt:

```

Anmerkung: Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen

sich auf erfasste „energetische Materialien“,

die aus diesen Substanzen hergestellt werden.

```

1.

BCMO (Bis(chlormethyl)oxethan) (CAS-Nr. 142173-26-0)

```

(siehe auch Unternummern 0008e1 und e2),

```

2.

Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8)

```

(siehe auch Unternummer 0008a28),

```

3.

HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan)

```

(CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),

```

4.

TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (siehe

```

auch Unternummer 0008a4),

```

5.

TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan)

```

(CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer 0008a13),

```

6.

1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe

```

auch Unternummer 0008a27),

```

7.

1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch

```

Unternummer 0008a23),

```

8.

1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan)

```

(CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5).

Anmerkung 5: Zur Erfassung von Sprengladungen und

–vorrichtungen siehe Nummer 0004.

Anmerkung 6: Nummer 0008 erfasst die nachstehend

aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als

Verbindungen oder Mischungen mit in

Unternummer 0008a genannten „energetischen

Materialien“ oder den in Unternummer 0008c

genannten Metallpulvern vorliegen, dh., sie

werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form

oder als Mischungen untereinander vorliegen:

```

a)

Ammoniumpikrat,

```

```

b)

Schwarzpulver,

```

```

c)

Hexanitrodiphenylamin,

```

```

d)

Difluoramin (HNF tief 2),

```

```

e)

Nitrostärke,

```

```

f)

Kaliumnitrat,

```

```

g)

Tetranitronaphthalin,

```

```

h)

Trinitroanisol,

```

```

i)

Trinitronaphthalin,

```

```

j)

Trinitroxylol,

```

```

k)

N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon,

```

```

l)

Dioctylmaleat,

```

```

m)

Ethylhexylacrylat,

```

```

n)

Triethylaluminium (TEA), Trimethylaluminium

```

(TMA) und sonstige pyrophore Metallalkyle

der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium,

Zink und Bor sowie Metallaryle derselben

Elemente,

```

o)

Nitrozellulose,

```

```

p)

Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat),

```

```

q)

2,4,6-Trinitrotoluol,

```

```

r)

Ethylendiamindinitrat,

```

```

s)

Pentaerythrittetranitrat,

```

```

t)

Bleiazid, normales und basisches

```

Bleistyphnat und sonstige Anzünder oder

Anzündermischungen, die Azide oder komplexe

Azide enthalten,

```

u)

Triethylenglykoldinitrat (TEGDN),

```

```

v)

2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure),

```

```

w)

Diethyldiphenylharnstoff,

```

Dimethyldiphenylharnstoff,

Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),

```

x)

N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer

```

Diphenylharnstoff),

```

y)

Methyl-N,N-Diphenylharnstoff

```

(unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff),

```

z)

Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer

```

Ethyldiphenylharnstoff),

aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA),

bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA),

cc) 2,2-Dinitropropanol,

0009 Kriegsschiffe, Marine-Spezialausrüstung und Zubehör wie

folgt sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für

militärische Zwecke:

```

a)

Kampfschiffe oder Schiffe, besonders konstruiert oder

```

besonders geändert für Angriffs- oder

Verteidigungshandlungen (über oder unter Wasser), auch

wenn für nichtmilitärische Zwecke umgebaut, und

ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer

Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder

Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von

Schiffskörpern für solche Schiffe;

```

b)

Motoren wie folgt:

```

```

1.

Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit

```

allen folgenden Eigenschaften:

```

a)

Leistung größer/gleich 1,12 MW und

```

```

b)

Drehzahl größer/gleich 700 U/min,

```

```

2.

Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit

```

allen folgenden Eigenschaften:

```

a)

Leistung größer als 0,75 MW,

```

```

b)

schnell umsteuerbar,

```

```

c)

flüssigkeitsgekühlt und

```

```

d)

vollständig gekapselt,

```

```

3.

nichtmagnetische Dieselmotoren mit einer Leistung

```

größer/gleich 37,3 kW und mit einem nichtmagnetischem

Anteil von mehr als 75% des Gesamtgewichts;

```

c)

Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für

```

militärische Zwecke, und Steuereinrichtungen hierfür;

```

d)

U-Boot- und Torpedonetze;

```

```

e)

Lenk- und Navigationsausrüstung, besonders konstruiert

```

für militärische Zwecke;

```

f)

Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder,

```

besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das

Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes

ermöglichen;

Anmerkung 1: Unternummer 0009f schließt Steckverbinder

für Schiffe in Einzelleiter-,

Mehrfachleiter-, Koaxial- und

Hohlleiterausführung sowie

Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils

unbeeinflusst bleiben von (eventuellem)

Leckwasser von außen und die geforderten

Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m

beibehalten, sowie faseroptische

Steckverbinder und optische

Schiffskörperdurchführungen, besonders

konstruiert für den Durchgang von

Laserstrahlen, unabhängig von der

Wassertiefe.

Anmerkung 2: Unternummer 0009f umfasst nicht übliche

Schiffskörperdurchführungen für

Antriebswellen und Ruderschäfte.

```

g)

geräuscharme Lager, besonders konstruiert für

```

militärische Zwecke, mit aerodynamischer/aerostatischer

Schmierung oder magnetischer Aufhängung, aktiv

kontrollierter Signatur- oder Schwingungsunterdrückung,

und Ausrüstung, die solche Lager enthält.

0010 Luftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke,

a)

Kampfflugzeuge und -hubschrauber und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

b)

andere „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

c)

unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ferngelenkter Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs -) und autonome programmierbare Fahrzeuge,

2.

zugehörige Startgeräte und unterstützende Bodengeräte,

3.

zugehörige Ausrüstung für die Steuerung;

d)

Triebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

e)

Bordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer 0010a oder 0010b erfassten „Luftfahrzeugen“ oder in den von Unternummer 0010d erfassten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

f)

Tankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a oder 0010b erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;

g)

militärische Sturzhelme und Schutzmasken sowie besonders konstruierte Bestandteile hiefür, nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, Anti-g-Anzüge, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für „Luftfahrzeuge“ oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus „Luftfahrzeugen“;

h)

Fallschirme und zugehörige Ausrüstung für Kampftruppen oder zum Absetzen von Lasten oder Bremsschirme für „Luftfahrzeuge“ wie folgt:

1.

Fallschirme für

a)

Punktziel-Absprung von Einzelkämpfern,

b)

Absprung von Fallschirmjägern,

2.

Lastenfallschirme,

3.

Para-Gleiter, Bremsschirme, Steuerschirme zur Stabilisierung und Steuerung der Fluglage fallender Körper (zB Rettungskapseln, Schleudersitze, Bomben),

4.

Steuerschirme für die Verwendung in Schleudersitzsystemen zur Steuerung des Entfaltungs- und Füllungsablaufs von Notfallschirmen,

5.

Bergungsfallschirme für Lenkflugkörper, Drohnen und Raumfahrzeuge,

6.

Landeanflugbremsschirme und Landebremsschirme,

7.

andere militärische Fallschirme,

8.

Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (zB Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);

i)

automatische Lenksysteme für Fallschirmlasten, für militärische Zwecke besonders konstruierte oder besonders geänderte Geräte für das gesteuerte Entfalten bei Absprüngen aus beliebiger Höhe einschließlich Sauerstoffgeräten.

oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die:

a)

nicht für eine militärische Verwendung

konfiguriert sind und die nicht mit

technischen Ausrüstungen oder

Zusatzeinrichtungen versehen sind, die für

militärische Zwecke besonders konstruiert

oder geändert sind, und

b)

von einer Zivilluftfahrtbehörde eines

„Teilnehmerstaates“ für die zivile

Verwendung zugelassen sind.

a)

Triebwerke, konstruiert oder geändert für

militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrtbehörde eines

„Teilnehmerstaates“ für die Verwendung in

“zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind,

sowie deren besonders konstruierte

Bestandteile,

b)

Hubkolbentriebwerke oder deren besonders

konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme

solcher, die für unbemannte Luftfahrzeuge

besonders konstruiert sind.

von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, erstreckt sich nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.

0011 Elektronische Ausrüstung, soweit nicht in dieser Verordnung

anderweitig erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Nummer 0011 schließt folgende Ausrüstung ein:

a)

Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, dh. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,

b)

schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),

c)

elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,

d)

Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,

e)

Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,

f)

Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüssel-Management, -Generierungs- und -Verteilungsausrüstung.

g)

Lenk- und Navigationsausrüstung.

0012 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

b)

besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.

sofern sie besonders konstruiert ist für

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:

a)

Startantriebssysteme, die Massen größer als

0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in

den Betriebsarten Einzelfeuer oder

Schnellfeuer beschleunigen können,

b)

Ausrüstung für die Erzeugung von

Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung,

Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von „Treibstoffen“, elektrische

Schnittstellen zwischen Stromversorgung,

Geschütz und anderen elektrischen

Richtfunktionen des Turms,

c)

Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-,

Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,

d)

Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs

(seitliche Beschleunigung) für Geschosse.

folgenden Antriebsarten verwenden:

a)

elektromagnetisch,

b)

elektrothermisch,

c)

Plasmaantrieb,

d)

Leichtgasantrieb oder

e)

chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).

Anmerkung 3: Nummer 0012 erfasst nicht die „Technologie“ für

die magnetische Induktion zum Dauerantrieb

ziviler Transporteinrichtungen.

Anmerkung 4: Waffensysteme, die Unterkalibermunition

verwenden oder allein mit chemischem Antrieb

arbeiten und Munition hierfür: Siehe

Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.

0013 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung und Konstruktionen

sowie Bestandteile wie folgt:

```

a)

Panzerplatten wie folgt:

```

```

1.

hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine

```

militärische Spezifikation zu erfüllen, oder

```

2.

geeignet für militärische Zwecke;

```

```

b)

Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen

```

Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders

konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu

machen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

```

c)

militärische Helme;

```

```

d)

Körperpanzer (zB Panzerwesten, Panzeranzüge), die gemäß

```

militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu

gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind,

und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung 1: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein,

besonders konstruiert zur Bildung einer

explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau

militärischer Unterstände (shelters).

Anmerkung 2: Unternummer 0013c erfasst nicht herkömmliche

Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten

ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit

Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.

Anmerkung 3: Unternummer 0013d erfasst nicht einzelne

Körperschutzwesten und Zubehör hierfür, wenn

diese von ihren Benutzern zu deren eigenem

persönlichen Schutz mitgeführt werden.

0014 Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung

(image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind.

konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.

0015 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders

konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;

b)

Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;

c)

Bildverstärkerausrüstung;

d)

Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung;

e)

Kartenbildradar-Sensorausrüstung;

f)

Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.

konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.

schließt folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:

a)

IR-Bildwandlerröhren,

b)

Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),

c)

Mikrokanalplatten,

d)

Restlichtfernsehkameraröhren,

e)

Detektorgruppen (einschließlich

elektronischer Kopplungs- oder

Ausgabesysteme),

f)

pyroelektrische Fernsehkameraröhren,

g)

Kühler für Bildsysteme,

h)

fotochrome oder elektrooptische, elektrisch

ausgelöste Verschlüsse mit einer Verschlussgeschwindigkeit kleiner als

100 µs, ausgenommen Verschlüsse, die ein

wesentlicher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,

i)

faseroptische Bildinverter,

j)

Verbindungshalbleiter-Fotokathoden.

der ersten Generation“ oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.

Ergänzende Anmerkung:

Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“:

Siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.

0016 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse,

deren Verwendung in einer erfassten Ware anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden kann und die für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren besonders konstruiert sind.

0017 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Bibliotheken wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:

1.

Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (zB besondere amagnetische Konstruktion),

2.

besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke,

3.

Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung mit von Unternummer 0017a erfassten Geräten;

b)

Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

c)

Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

d)

Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;

e)

„Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-“Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

besonders konstruiert für militärische Zwecke,

2.

ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (zB selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566°C) oder

3.

besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Puls);

f)

Bibliotheken (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von dieser Verordnung erfasst wird;

g)

Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich „Kernreaktoren“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder geänderte Bestandteile;

h)

Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von dieser Verordnung erfasst;

Erzeugnisse aus vorgenanntem Material einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.

i)

Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;

j)

mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert zur Wartung militärischer Ausrüstung;

k)

mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

l)

Container, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

a)

Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Puls),

b)

ABC-Schutz,

c)

Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder

d)

ballistischer Schutz.

m)

Fähren, soweit nicht anderweitig von dieser Verordnung erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

n)

Testmodelle, besonders konstruiert für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006, 0009 oder 0010 erfassten Waren.

0018 Ausrüstung für die „Herstellung“ von dieser Verordnung

erfasster Waren wie folgt:

a)

besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die „Herstellung“ der von dieser Verordnung erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

b)

besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von dieser Verordnung erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.

Ausrüstung ein:

a)

kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,

b)

Prüfzentrifugen mit einer der folgenden

Eigenschaften:

1.

Antrieb durch einen oder mehrere Motoren

mit einer Gesamtnennleistung größer als

298 kW,

2.

Nutzlast größer/gleich 113 kg oder

3.

Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung

von mindestens 8 g auf eine Nutzlast

größer/gleich 91 kg (g =

Erdbeschleunigung [9,81 m/sec²]),

c)

Trockenpressen,

d)

Schneckenstrangpressen, besonders

konstruiert oder geändert für militärische

Treibstoffe,

e)

Schneidmaschinen zum Ablängen

stranggepresster Treibstoffe,

f)

Dragierkessel (Taumelmischer) mit

Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,

g)

Stetigmischer für Festtreibstoffe,

h)

Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von

militärischen Treibstoffen,

i)

Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit

einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer 0008c8 aufgeführten

Metallpulvern,

j)

Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der

in Unternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe.

Waren“ schließt ein:

1.

Waren, die nicht erfasst sind, weil sie

geringere als die spezifizierten

Konzentrationen haben, wie folgt:

a)

Hydrazin (siehe Unternummer 0008c4),

b)

„Explosivstoffe“ (siehe Nummer 0008),

2.

„supraleitende“ Werkstoffe, die von der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, 1C005 von

der Erfassung ausgenommen sind,

„supraleitende“ Elektromagnete, die von

der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000,

Unternummer 3A001e3 von der Erfassung

ausgenommen sind,

„supraleitende“ elektrische Ausrüstung,

die gemäß Unternummer 0020b von der Erfassung ausgenommen ist,

3.

metallische Brennstoffe und Oxidationsmittel, die in laminarer Form

aus der Dampfphase abgeschieden sind

(siehe Unternummer 0008c5),

b)

Der Begriff „in dieser Verordnung genannte

Waren“ schließt nicht ein:

1.

Signalpistolen (siehe Unternummer 0002b),

2.

Stoffe, die gemäß Anmerkung 3 zu

Nummer 0007 von der Erfassung ausgenommen

sind,

3.

Strahlendosimeter für den persönlichen

Gebrauch und Arbeitsschutzmasken gegen

bestimmte Gefahren im gewerblichen

Bereich (siehe Unternummer 0007f),

4.

Difluoroamin und Kaliumnitratpulver

(siehe Anmerkung 6 zu Nummer 0008),

5.

Flugtriebwerke, die gemäß Nummer 0010

unter Bezugnahme auf Verordnung (EG)

Nr. 1334/2000, von der Erfassung

ausgenommen sind,

6.

herkömmliche Stahlhelme, die weder mit

Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert

oder konstruiert sind (siehe Anmerkung 2 zu Nummer 0013),

7.

Ausrüstung, die mit nicht erfassten

industriellen Maschinen versehen ist, wie

nicht anderweitig genannte

Beschichtungseinrichtungen und Geräte zum Gießen von Kunststoffen,

8.

Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor

1938 hergestellt wurden, Nachbildungen

von Musketen, Gewehren und Karabinern,

deren Originale vor 1890 hergestellt

wurden, Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt

wurden, und ihre Nachbildungen.

0019 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung

für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

„Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

b)

Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

c)

energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

d)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;

e)

physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile;

f)

Dauerstrich- oder gepulste „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, dh. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.

schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von

a)

„Lasern“ mit einer Dauerstrich- oder

Impulsenergie, die eine mit herkömmlicher

Munition vergleichbare Vernichtungswirkung

erreichen,

b)

Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen

oder ungeladenen Strahl mit

Vernichtungswirkung aussenden,

c)

Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie

oder hoher Durchschnittsenergie, die ein

ausreichend starkes Feld erzeugen, um

elektronische Schaltungen in einem entfernt

liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.

sofern sie besonders konstruiert ist für

Strahlenwaffensysteme:

a)

Geräte für die Erzeugung von Primärenergie,

Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte

für die Energiekonditionierung und Geräte

für die Handhabung von Treibstoffen,

b)

Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,

c)

Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder

Einsatzunterbrechung,

d)

Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung

und -ausrichtung,

e)

Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur

schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,

f)

anpassungsfähige Optiken oder

Phasenkonjugatoren (phase conjugators),

g)

Strominjektoren für negative

Wasserstoffionenstrahlen,

h)

„weltraumgeeignete“

Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),

i)

negative Ionenstrahl-Ausweitungs-Ausrüstung

(negative ion beam funnelling equipment),

j)

Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung

eines energiereichen Ionenstrahls,

k)

„weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen

Wasserstoffisotopenstrahlen.

0020 Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“

Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (-170°C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;

die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, zB aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.

b)

„supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.

homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe „supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige „supraleitende“ Baugruppe im Generator sind.

0021 „Software“ wie folgt:

```

a)

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die

```

„Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von

Ausrüstung oder Werkstoffen, die von dieser Verordnung

erfasst werden;

```

b)

„Software“ wie folgt:

```

```

1.

„Software“, besonders entwickelt für:

```

```

a)

Modellierung, Simulation oder Auswertung

```

militärischer Waffensysteme,

```

b)

„Entwicklung“, Überwachung, Wartung oder Umrüstung

```

(up-dating) von in militärischen Waffensystemen

integrierter „Software“,

```

c)

Modellierung oder Simulation militärischer

```

Operationsszenare, sofern nicht von Nummer 0014

erfasst,

```

d)

Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-

```

und Aufklärungssystemen (C hoch 3 I oder

C hoch 4 I),

```

2.

„Software“ für die Ermittlung der Wirkung

```

herkömmlicher, atomarer, chemischer oder biologischer

Kampfmittel,

```

3.

„Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a,

```

0021b1 oder 0021b2, besonders entwickelt oder

geändert, um nicht von dieser Verordnung erfasste

Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen

der von Nummer bzw. Unternummer 0005, 0007f, 0009c,

0009e, 0010e, 0011, 0014, 0015, 0017i oder 0018

erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

0022 „Technologie“ wie folgt:

```

a)

„Technologie“, die nicht von Nummer 0007 erfasst wird,

```

entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für

militärische Güter, für die „Entwicklung“, „Herstellung“

oder „Verwendung“ von Gütern, die von dieser Verordnung

erfasst werden;

```

b)

spezifische „Technologie“ für Konstruktion,

```

Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Instandsetzung

vollständiger „Herstellungs“anlagen der von dieser

Verordnung erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile

selbst nicht erfasst werden.

Anmerkung 1: a) Der Begriff „von dieser Verordnung erfassten

Waren“ schließt ein:

```

1.

Waren, die nicht erfasst sind, weil sie

```

geringere als die spezifizierten

Konzentrationen haben, wie folgt:

```

a)

Hydrazin (siehe Unternummer 0008c4),

```

```

b)

„Explosivstoffe“ (siehe Nummer 0008),

```

```

2.

„supraleitende“ Werkstoffe, die gemäß

```

Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, von der

Erfassung ausgenommen sind,

„supraleitende“ Elektromagnete, die gemäß

Verordnung (EG) Nr. 1334/2000,

Unternummer 3A001e3 von der Erfassung

ausgenommen sind, „supraleitende“

elektrische Ausrüstung, die gemäß

Unternummer 0020b von der Erfassung

ausgenommen ist,

```

3.

metallische Brennstoffe und

```

Oxidationsmittel, die in laminarer Form

aus der Dampfphase abgeschieden sind

(siehe Unternummer 0008c5),

```

b)

Der Begriff „in dieser Verordnung erfasste

```

Waren“ schließt nicht ein:

```

1.

Signalpistolen (siehe Unternummer 0002b),

```

```

2.

Stoffe, die gemäß Anmerkung 3 zu

```

Nummer 0007 von der Erfassung ausgenommen

sind,

```

3.

Strahlendosimeter für den persönlichen

```

Gebrauch und Arbeitsschutzmasken gegen

bestimmte Gefahren im gewerblichen

Bereich (siehe Unternummer 0007f),

```

4.

Difluoroamin und Kaliumnitratpulver

```

(siehe Anmerkung 6 zu Nummer 0008),

```

5.

Flugtriebwerke, die gemäß Nummer 0010

```

unter Bezugnahme auf Verordnung (EG)

Nr. 1334/2000, Nummer 9A001 von der

Erfassung ausgenommen sind,

```

6.

herkömmliche Stahlhelme, die weder mit

```

Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die

Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert

oder konstruiert sind (siehe Anmerkung 2

zu Nummer 0013),

```

7.

Ausrüstung, die mit nicht erfassten

```

industriellen Maschinen versehen ist, wie

nicht anderweitig genannte

Beschichtungseinrichtungen und Geräte zum

Gießen von Kunststoffen,

```

8.

Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor

```

1938 hergestellt wurden, Nachbildungen

von Musketen, Gewehren und Karabinern,

deren Originale vor 1890 hergestellt

wurden, Revolver, Pistolen und

Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt

wurden, und ihre Nachbildungen.

Anmerkung 2: Anmerkung 1b8 zu Nummer 0022 stellt nicht die

Ausfuhr von „Technologie“ für übliche

Schusswaffen frei, auch wenn sie zur

„Herstellung“ von Nachbildungen von antiken

Schusswaffen eingesetzt wird.

Anmerkung 3: Nummer 0022 erfasst keine „Technologie“ für

zivile Zwecke, zB für Landwirtschaft,

Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt und

Nahrungsmittelindustrie (siehe Anmerkung 4 zu

Nummer 0007).

Anmerkung 4: Unternummer 0022a erfasst nicht

„Technologie“-Information, deren Weitergabe im

Rahmen von Angebotsverfahren unbedingt

erforderlich ist.

Anlage 2

Anlage 2

Begriffsbestimmungen

I. Allgemeines über Software und Technologie:

1.

Software:

a)

frei erhältlich ist und

1.

im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

a)

Barverkauf;

b)

Versandverkauf;

c)

Telefonverkauf und

2.

dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder

b)

allgemein zugänglich ist.

2.

Technologie:

Die Erfassung von Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in der Waffenliste erfaßten Güter unverzichtbar ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben in den Listenpositionen.

Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von erfaßten Gütern unverzichtbar ist, bleibt auch dann erfaßt, wenn sie für nicht erfaßte Güter einsetzbar ist.

Nicht erfaßt ist Technologie, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfaßt sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von Technologie gelten nicht für allgemein zugängliche Informationen, wissenschaftliche Grundlagenforschung oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.

II. Spezifische Begriffsbestimmungen:

1.

Additive (additives):

Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.

2.

Antiidiotypische Antikörper (anti-idiotypic antibodies):

Antikörper, die spezifisch an die Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.

3.

Biokatalysatoren (biocatalysts):

Enzyme oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.

Anmerkung:

Enzyme (enzymes):

Biokatalysatoren für spezifische chemische oder biochemische

Reaktionen.

4.

Biopolymere (biopolymers):

a)

Enzyme,

b)

monoklonale, polyklonale oder antiidiotypische Antikörper,

c)

besonders entwickelte oder besonders verarbeitete Rezeptoren.

zu a) Enzyme (enzymes):

Biokatalysatoren für spezifische chemische oder biochemische

Reaktionen.

zu b) 1. Monoklonale Antikörper (monoclonal antibodies):

Proteine, die spezifisch an eine Antigen-Bindungsstelle binden

und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.

2.

Polyklonale Antikörper (polyclonal antibodies):

3.

Antiidiotypische Antikörper (anti-idiotypic antibodies):

5.

Chemischer Laser (chemical laser):

6.

Entwicklung (development):

7.

Expressions-Vektoren (expression vectors):

Träger (zB Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.

8.

Für den Kriegsgebrauch (adapted for use in war):

9.

Gütegeschalteter Laser (Q-switched laser):

10.

Herstellung (production):

11.

Laser (laser):

12.

Luftfahrzeug (aircraft):

13.

Militärische Pyrotechnika (military pyrotechnics):

Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den militärischen Pyrophoren zählt auch die Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.

14.

Militärische Sprengstoffe (military high explosives):

15.

Militärische Treibstoffe (military propellants):

16.

Reizstoffe (riot control argents):

Stoffe, die vorübergehende Reizungen oder körperliche Behinderungen hervorrufen, die innerhalb weniger Minuten nach Beendigung der Einwirkung verschwinden. Es besteht keine bedeutsame Gefahr einer bleibenden Verletzung und medizinische Behandlung ist selten nötig.

17.

Roboter (robot):

a)

multifunktional,

b)

fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,

c)

mit zwei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und

d)

mit anwenderzugänglicher Programmierbarkeit durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, dh. ohne mechanischen Eingriff.

a)

ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme;

b)

Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden;

c)

mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (zB durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt;

d)

nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten, elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen;

e)

Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, daß sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.

18.

Software:

Eine Sammlung eines oder mehrerer Programme oder Mikroprogramme, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks)Medium fixiert sind.

Anmerkung:

Mikroprogramm (microprogramme)

eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.

19.

Stabilisatoren (stabilisers):

Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Lagerfähigkeit zu verbessern.

20.

Super-High Power Laser (SHPL):

Ein Laser, der eine Ausgangsleistung von mehr als 1 kJ über 50 ms oder eine mittlere oder eine Dauerstrich-Ausgangsleistung von mehr als 20 kW abgeben kann.

21.

Supraleitend (superconductive):

Materialien (dh. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, dh. sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.

Anmerkung:

Der supraleitende Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine kritische Temperatur, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.

22.

Technologie:

23.

Technische Unterlagen (technical data):

24.

Technische Unterstützung (technical assistance):

25.

Tränengase (tear gases):

Gase, die vorübergehende Reizungen oder Behinderungen hervorrufen, die innerhalb weniger Minuten nach Beendigung der Einwirkung verschwinden.

26.

Transfer-Laser (transfer laser):

27.

Verwendung (use):

Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.

28.

Vorprodukte (precursors):

29.

Weltraumgeeignet (space qualified):

Produkte, die so konstruiert, gefertigt und geprüft wurden, daß sie die besonderen elektrischen, mechanischen oder umgebungsbedingten Anforderungen für die Verwendung beim Start und Einsatz von Satelliten oder Höhen-Flugsystemen, die in Höhen von 100 km und mehr operieren, erfüllen.

30.

Zivile Luftfahrzeuge (civil aircraft):

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