Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 1995 (Außenhandelsverordnung - AußHV)
Anmerkung 3: Nummer 0003 erfasst nicht Patronen, besonders
konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
```
Signalmunition,
```
```
Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
```
```
Munition zum Anzünden von Gasfackeln an
```
Ölquellen.
Anmerkung 4: Nummer 0003 erfasst nicht
Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.
0004 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper
Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen und Simulatoren (dh. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert);
Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben,
Brandbomben und Sprengkörper,
Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen
für Wiedereintrittskörper.
Ausrüstung, besonders konstruiert für das Handhaben, Überwachen, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Abfeuern, Legen, Räumen, Ausstoßen, Täuschen, Stören, Zünden oder Orten der von Unternummer 0004a erfassten Waren.
fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 t
Flüssiggas pro Tag,
schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen.
0005 Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs (data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung;
Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a oder 0005b erfassten Ausrüstung.
0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
```
Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders
```
konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung:
´Landfahrzeuge´ im Sinne der Unternummer 0006a schließen
auch Anhänger ein.
```
geländegängige Fahrzeuge mit Allradantrieb, die nicht von
```
der Unternummer 0006a erfasst werden, die mit Werkstoffen
hergestellt oder ausgerüstet wurden, die einen
ballistischen Schutz einer Beschlussklasse der Klasse 4
im Sinne der ÖNORM S 1310 oder höher bewirken.
Anmerkung 1: Unternummer 0006a schließt ein:
```
Panzer und andere militärische bewaffnete
```
Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge,
ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung
zum Minenlegen oder zum Starten der von
Nummer 0004 erfassten Waffen,
```
gepanzerte Fahrzeuge,
```
```
amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
```
```
Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum
```
Befördern und Schleppen von Munition oder
Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme.
Anmerkung 2: Die Änderung eines Landfahrzeuges für
militärische Zwecke, erfasst von
Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche,
elektrische oder mechanische Änderung, die ein
oder mehrere besonders konstruierte
militärische Bestandteile betrifft. Solche
Bestandteile schließen ein:
```
Luftreifendecken in beschussfester oder bei
```
abgelassener Luft fahrtauglicher
Spezialbauart,
```
Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus dem
```
Inneren des fahrenden Fahrzeugs bedient
werden können,
```
Panzerschutz von wichtigen Teilen (zB
```
Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen),
```
besondere Verstärkungen für die Aufnahme von
```
Waffen,
```
Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.
```
Anmerkung 3: Nummer 0006 erfasst keine zivilen
Sonderschutzlimousinen und Werttransporter mit
Schutzpanzerung.
Anmerkung 4: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden
militärischen Bestandteile:
```
Beleuchtungseinrichtungen einschließlich
```
Tarnbeleuchtung,
```
Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
```
```
Tarnnetzhalterungen,
```
```
NATO-Kupplungen,
```
```
Dachluken, mit schwenk- oder klappbarem
```
Deckel.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 0013a.
0007 Chemische oder biologische Agenzien, „Reizstoffe“,
radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile,
Materialien und „Technologie“ wie folgt:
Anmerkung: Die CAS-Nummern sind nur beispielhaft. Sie
umfassen nicht alle Chemikalien und Mischungen,
die von Nummer 0007 erfasst werden.
```
Biologische Agenzien und radioaktive Stoffe „für den
```
Kriegsgebrauch“ (zur Außergefechtsetzung von Menschen
oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten
oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt) und
chemische Kampfstoffe;
```
Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte
```
wie folgt:
```
Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)
```
phosphonsäuredifluoride wie:
DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
```
Alkyl(R tief 1)phosphonigsäure-0-2-dialkyl(R tief 3,
```
R tief 4) aminoethyl-alkyl(R tief 2)ester (R tief 1,
R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-,
Isopropyl-) (R tief 2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn
= C tief 1 bis C tief 10) und entsprechend alkylierte
oder protonierte Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-0-(2-diisopropylamino-ethyl)-
ethylester (CASNr. 57856-11-8),
```
Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid
```
(CAS-Nr. 1445-76-7),
```
Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid
```
(CAS-Nr. 7040-57-5);
```
„Tränengase“ und andere „Reizstoffe“ einschließlich:
```
```
CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8),
```
```
CS: o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril
```
(CAS-Nr. 2698-41-1),
```
CN: omega-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4),
```
```
CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8);
```
```
Ausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum
```
Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien
oder eines der folgenden Stoffe und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür:
```
Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a
```
oder 0007c erfasst werden, oder
```
chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für
```
Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten, die von
Unternummer 0007b erfasst werden;
```
Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders
```
konstruierte Bestandteile hierfür, und besonders
formulierte Mischungen von Chemikalien wie folgt:
```
Ausrüstung, besonders konstruiert zur Abwehr der von
```
Unternummer 0007a oder 0007c erfassten Materialien,
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
```
Ausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zur
```
Dekontamination von Objekten oder Gelände,
kontaminiert mit von Unternummer 0007a erfassten
Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür,
```
Mischungen von Chemikalien, besonders
```
entwickelt/formuliert zur Dekontamination von Objekten
oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a
erfassten Materialien;
```
Ausrüstung, besonders konstruiert zur Feststellung oder
```
Identifizierung der von Unternummer 0007a oder 0007c
erfassten Materialien, und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer 0007f erfasst nicht
Strahlendosimeter für den persönlichen
Gebrauch.
```
„Biopolymere“, besonders entwickelt oder aufgebaut für
```
die Feststellung oder Identifizierung der von
Unternummer 0007a erfassten chemischen Kampfstoffe und
spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
```
„Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau
```
chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür,
wie folgt:
```
„Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die
```
Dekontamination und den Abbau der von
Unternummer 0007a erfassten chemischen Kampfstoffe,
die durch gezielte Laborauslese oder genetische
Manipulation biologischer Systeme erzeugt werden,
```
biologische Systeme wie folgt:
```
„Expressions-Vektoren“, Viren oder Zellkulturen, die
eine spezifische genetische Information zur
Herstellung der von Unternummer 0007h1 erfassten
„Biokatalysatoren“ enthalten;
```
„Technologie“ wie folgt:
```
```
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“
```
oder „Verwendung“ der von Unternummer 0007a bis 0007f
erfassten toxischen Wirkstoffe, zugehörigen Ausrüstung
oder Bestandteile,
```
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“
```
oder „Verwendung“ der von Unternummer 0007g erfassten
„Biopolymere“ oder spezifischen Zellkulturen,
```
„Technologie“, ausschließlich bestimmt für die
```
Inkorporation der von Unternummer 0007h1 erfassten
„Biokatalysatoren“ in militärische Trägersubstanzen
oder militärische Materialien.
Anmerkung 1: Unternummer 0007a schließt die folgenden
chemischen Kampfstoffe ein:
```
Nervenkampfstoffe:
```
```
Alkyl(R tief 1)phosphonsäure-alkyl
```
(R tief 2)ester-fluoride (R tief 1 =
Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder
Isopropyl-) (R tief 2 = Alkyl- oder
Cycloalkyl, c tief n = c tief 1 bis
c tief 10), wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäure-
isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8)
und
Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolyl-
esterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
```
Phosphorsäure-dialkyl(R tief 1, R tief 2)
```
amid-cyanid-alkyl (R tief 3)ester
(R tief 1, R tief 2 = Methyl-, Ethyl-,
n-Propyl- oder Isopropyl-) (R tief 3 =
Alkyl- oder Cycloalkyl-, c tief n =
c tief 1 bis c tief 10), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-
cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
```
Alkyl(R tief 1)thiolphosphonsäure-S-(2-
```
dialkyl(R tief 3, R tief 4) aminoethyl)-
alkyl(R tief 2) ester (R tief 2 = H,
Alkyl- oder Cycloalkyl-, c tief n =
c tief 1 bis c tief 10) (R tief 1,
R tief 3, R tief 4 = Methyl-, Ethyl-,
n-Propyl- oder Isopropyl-) oder
entsprechend alkylierte bzw. protonierte
Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopro-
pylaminoethyl)-ethylester
(CAS-Nr. 50782-69-9);
```
Hautkampfstoffe:
```
```
Schwefelloste, wie:
```
2-Chlorethylchlormethylsulfid
(CAS-Nr. 2625-76-5),
Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
Bis(2-chlorethylthio)-methan
(CAS-Nr. 63869-13-6),
1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan
(CAS-Nr. 3563-36-8),
1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan
(CAS-Nr. 63905-10-2),
1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,
1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,
Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether
(CAS-Nr. 63918-89-8),
```
Lewisite, wie:
```
2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin
(CAS-Nr. 40334-69-8),
Tris(2-chlorvinyl)-arsin
(CAS-Nr. 40334-70-1),
```
Stickstoffloste, wie:
```
HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin
(CAS-Nr. 538-07-8),
HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin
(CAS-Nr. 51-75-2),
HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin
(CAS-Nr. 555-77-1),
```
Psychokampfstoffe, wie:
```
BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat
(CAS-Nr. 6581-06-2),
```
Entlaubungsmittel, wie:
```
```
Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat
```
(LNF),
```
2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure gemischt
```
mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (Agent
Orange).
Anmerkung 2: Unternummer 0007e1 schließt ein:
```
Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert
```
oder hergerichtet zum Filtern von
radioaktiven, biologischen und chemischen
Stoffen,
```
Schutzkleidung.
```
Anmerkung 3: Unternummern 0007a und 0007c erfassen nicht:
```
Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
```
```
Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
```
```
Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
```
```
Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
```
```
Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen)
```
(CAS-Nr. 503-38-8),
```
Bromessigsäureethylester (CAS-Nr. 105-36-2),
```
```
Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9),
```
meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para:
(CAS-Nr. 104-81-4),
```
Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
```
```
Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3),
```
```
Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
```
```
Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
```
```
Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
```
```
Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
```
```
Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
```
```
Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
```
```
Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).
```
Anmerkung 4: Unternummern 0007g, 0007h2 und 0007i3 erfassen
nur spezifische „Technologie“, Zellkulturen und
biologische Systeme. „Technologie“,
Zellkulturen und biologische Systeme für zivile
Zwecke, zB für Landwirtschaft, Pharmazie,
Medizin, Tierheilkunde, Umwelt und
Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.
Anmerkung 5: Unternummer 0007c erfasst nicht Tränengase oder
andere Reizstoffe, einzeln abgepackt für
persönliche Selbstverteidigungszwecke.
Anmerkung 6: Unternummern 0007d, 0007e1, 0007e2 und 0007f
erfassen Ausrüstung, besonders konstruiert oder
modifiziert für militärische Zwecke.
0008 „Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
Anmerkung: Die CAS-Nummern sind nur beispielhaft. Sie
umfassen nicht alle Chemikalien und Mischungen,
die von Nummer 0008 erfasst werden.
Technische Anmerkungen:
```
Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet Mischung eine
```
Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von
denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008
genannt sein muss.
```
Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008
```
erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für
einen anderen als den in der Überschrift zu dieser
Unternummer genannten Zweck verwendet wird (zB wird TAGN
überwiegend als Explosivstoff eingesetzt, kann aber auch
als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden).
```
„Explosivstoffe“ wie folgt und Mischungen daraus:
```
```
ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid
```
(CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan),
```
BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato)
```
tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9),
```
CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid
```
(CAS-Nr. 117907-74-1) oder
Diaminodinitrobenzofuroxan),
```
CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan)
```
(CAS-Nr. 135285-90-4), Chlathrate von CL-20 (siehe
auch Unternummern 0008g3 und g4 für dessen
„Vorprodukte“),
```
CP (2-(5-Cyanotetrazolato)pentaminkobalt(III)
```
perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),
```
DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7),
```
```
DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
```
```
DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
```
```
DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO)
```
(CAS-Nr. 194486-77-6),
```
DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl)
```
(CAS-Nr. 17215-44-0),
```
DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril)
```
(CAS-Nr. 55510-04-8),
```
Furazane wie folgt:
```
```
DAAOF (Diaminoazoxyfurazan),
```
```
DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
```
```
HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5
```
für deren „Vorprodukte“) wie folgt:
```
HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen)
```
(CAS-Nr. 2691-41-0),
```
Difluoramin-Analoge des HMX,
```
```
K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-
```
3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3),
Tetranitrosemiglycouril oder ketobicyclisches
HMX),
```
HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
```
```
HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
```
```
Imidazole wie folgt:
```
```
BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-
```
imidazol),
```
DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
```
```
FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol),
```
```
NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
```
```
PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol),
```
```
NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylen-
```
hydrazin),
```
NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on)
```
(CAS-Nr. 932-64-9),
```
Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
```
```
PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
```
```
RDX und RDX-Derivate wie folgt:
```
```
RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin)
```
(CAS-Nr. 121-82-4),
```
Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-
```
hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1),
```
TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
```
```
TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6)
```
(siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen
„Vorprodukte“),
```
TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-
```
dinitro-1,5-diazocin),
```
Tetrazole wie folgt:
```
```
NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
```
```
NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
```
```
Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin)
```
(CAS-Nr. 479-45-8),
```
TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin)
```
(CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer 0008g6
für dessen „Vorprodukte“),
```
TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4)
```
(siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen
„Vorprodukte“),
```
TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL)
```
(CAS-Nr. 55510-03-7),
```
TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin)
```
(CAS-Nr. 229176-04-9),
```
Triazine wie folgt:
```
```
DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin)
```
(CAS-Nr. 19899-80-0),
```
NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-
```
triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
```
Triazole wie folgt:
```
```
5-Azido-2-nitrotriazol,
```
```
ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-
```
dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0),
```
ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
```
```
BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
```
```
DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol)
```
(CAS-Nr. 30003-46-4),
```
DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
```
```
NTDNA (2-Nitrotriazol-5-dinitramid)
```
(CAS-Nr. 75393-84-9),
```
NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
```
```
PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol),
```
```
TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol)
```
(CAS-Nr. 25243-36-1),
```
andere als die in Unternummer 0008a genannten
```
„Explosivstoffe“ mit einer Detonationsgeschwindigkeit
größer als 8.700 m/s bei maximaler Dichte oder einem
Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
```
andere in Nummer 0008 nicht genannte organische
```
„Explosivstoffe“, die einen Detonationsdruck
größer/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei
Temperaturen größer/gleich 523 K (250°C) für die
Dauer von 5 min oder länger stabil bleiben;
```
„Treibstoffe“ wie folgt:
```
```
andere in Nummer 0008 nicht aufgeführte
```
Feststoff-“Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.1 mit einem
theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei
Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei
metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen
Mischungen,
```
andere in Nummer 0008 nicht aufgeführte
```
Feststoff-“Treibstoffe“ der UN-Klasse 1.3 mit einem
theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr
als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei metallfreien
und 266 s bei metallhaltigen Mischungen,
```
„Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als
```
1.200 kJ/kg,
```
„Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige
```
Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter
Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K
(21°C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen
Strang) aufweisen,
```
elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige
```
„Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K (-40°C) eine
Dehnungsfähigkeit von mehr als 5% bei größter
Beanspruchung aufweisen,
```
andere „Treibstoffe“, die in Unternummer 0008a
```
genannte Substanzen enthalten;
```
„Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie
```
folgt und Mischungen daraus:
```
Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für
```
militärische Zwecke,
```
Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
```
```
Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaboran
```
und Derivate daraus,
```
Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch
```
Unternummern 0008d8 und d9 für oxidierend wirkende
Hydrazinderivate):
```
Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer
```
Mindestkonzentration von 70%,
```
Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
```
```
symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
```
```
unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
```
```
metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig,
```
staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt
aus Material, das zu mindestens 99% aus einem der
folgenden Materialien besteht:
```
Metalle und Mischungen daraus wie folgt:
```
```
Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer
```
Partikelgröße kleiner als 60 µm,
```
Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer
```
Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt
durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
```
Mischungen, die einen der folgenden Stoffe
```
enthalten:
```
Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium
```
(CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser
Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm,
```
Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid
```
(CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit
größer/gleich 85% und einer Partikelgröße
kleiner als 60 µm,
```
militärische Materialien, die für die Verwendung in
```
Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte
Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten,
wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal)
(CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker,
```
Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit
```
Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen
gemischt sind,
```
kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit
```
einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm, hergestellt
aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens
99%,
```
Titansubhydrid mit der stöchiometrischen
```
Zusammensetzung TiH 0,65-1,68;
Anmerkung 1: Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von
Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind
Fertigprodukte und nicht deren
Einzelkomponenten.
Anmerkung 2: Unternummer 0008c4a erfasst nicht Mischungen
mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz
besonders formuliert sind.
Anmerkung 3: „Explosivstoffe“ und Brennstoffe für
militärische Zwecke, die die in
Unternummer 0008c5 aufgeführten Metalle und
Legierungen enthalten, werden auch dann
erfasst, wenn die Metalle und Legierungen in
Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium
eingekapselt sind.
Anmerkung 4: Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und
Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist
(Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des
Gesamt-Borgehalts).
```
Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus:
```
```
ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12)
```
(CAS-Nr.140456-78-6),
```
AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
```
```
Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren
```
der folgenden Elemente zusammengesetzt sind:
```
sonstige Halogene,
```
```
Sauerstoff oder
```
```
Stickstoff,
```
Anmerkung: Unternummer 0008d3 erfasst nicht
Chlortrifluorid.
```
DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin)
```
(CAS-Nr. 78246-06-7),
```
HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
```
```
HAP (Hydroxylammoniumperchlorat)
```
(CAS-Nr. 15588-62-2),
```
HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
```
```
Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
```
```
Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
```
```
flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter
```
rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7)
bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung: Unternummer 0008d10 erfasst nicht
nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure.
```
Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie
```
folgt:
```
AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7)
```
und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für
dessen „Vorprodukte“),
```
BAMO (Bis(azidomethyl)oxethan) (CAS-Nr. 17607-20-4)
```
und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für
dessen „Vorprodukte“),
```
BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal)
```
(CAS-Nr. 5108-69-0),
```
BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal)
```
(CAS-Nr. 5917-61-3),
```
BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe
```
auch Unternummer 0008g8 für dessen „Vorprodukte“),
```
energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame
```
Plastifiziermittel und energetisch wirksame Polymere,
die Nitro-, Azido-, Nitrat-, Nitraza- oder
Difluoraminogruppen enthalten, besonders formuliert
für militärische Zwecke,
```
FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und
```
seine Polymere,
```
FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal)
```
(CAS-Nr. 17003-79-1),
```
FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-
```
formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
```
FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluorome-
```
thyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),
```
GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und
```
dessen Derivate,
```
HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer
```
Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und
kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als
0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30°C)
kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
```
niedermolekulares (Molekulargewicht kleiner als
```
10.000) Polyepichlorhydrin mit funktionellen
Alkoholgruppen, Polyepichlorhydrindiol und -triol,
```
NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen)
```
(CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7,
82486-82-6 und 85954-06-9),
```
PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder
```
Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8),
```
Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxethan) oder
```
Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxethan))
(CAS-Nr. 84051-81-0),
```
Polynitroorthocarbonate,
```
```
TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)
```
ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0);
```
„Additive“ wie folgt:
```
```
basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
```
```
BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid)
```
(CAS-Nr. 17409-41-5),
```
BNO (Butadiennitriloxid) (CAS-Nr. 9003-18-3),
```
```
Ferrocen-Derivate wie folgt:
```
```
Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
```
```
Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferro-
```
cenylpropan),
```
Ferrocencarbonsäuren,
```
```
n-Butylferrocen (CAS-Nr. 319904-29-7),
```
```
andere verwandte polymere Ferrocenderivate,
```
```
Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7),
```
```
Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
```
```
Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder
```
Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
```
Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
```
```
Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
```
```
Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
```
```
MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid)
```
(CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-
2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und
andere MAPO-Derivate,
```
Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophos-
```
phinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),
```
N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
```
```
3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),
```
```
metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
```
```
Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanol-
```
attris(dioctyl)phosphato] (LICA 12)
(CAS-Nr. 103850-22-2),
```
Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenol-
```
atomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat
(KR3538),
```
Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenol-
```
atomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,
```
Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
```
```
polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-,
```
Trimesin-, Butylenimintrimesamidisocyanur-(BITA) oder
Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl- oder
2-Ethylsubstituenten am Aziridinring,
```
Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
```
```
superfeines Eisenoxid (Fe tief 2 O tief 3) mit einer
```
spezifischen Oberfläche größer als 250 m²/g und einer
durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich
3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),
```
TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril)
```
(CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und
ihre Salze,
```
TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol)
```
(CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte
mit Glycidol und ihre Salze,
```
TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);
```
```
„Vorprodukte“ wie folgt:
```
Anmerkung: Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen
sich auf erfasste „energetische Materialien“,
die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
```
BCMO (Bis(chlormethyl)oxethan) (CAS-Nr. 142173-26-0)
```
(siehe auch Unternummern 0008e1 und e2),
```
Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8)
```
(siehe auch Unternummer 0008a28),
```
HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan)
```
(CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),
```
TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (siehe
```
auch Unternummer 0008a4),
```
TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan)
```
(CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer 0008a13),
```
1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe
```
auch Unternummer 0008a27),
```
1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch
```
Unternummer 0008a23),
```
1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan)
```
(CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5).
Anmerkung 5: Zur Erfassung von Sprengladungen und
–vorrichtungen siehe Nummer 0004.
Anmerkung 6: Nummer 0008 erfasst die nachstehend
aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als
Verbindungen oder Mischungen mit in
Unternummer 0008a genannten „energetischen
Materialien“ oder den in Unternummer 0008c
genannten Metallpulvern vorliegen, dh., sie
werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form
oder als Mischungen untereinander vorliegen:
```
Ammoniumpikrat,
```
```
Schwarzpulver,
```
```
Hexanitrodiphenylamin,
```
```
Difluoramin (HNF tief 2),
```
```
Nitrostärke,
```
```
Kaliumnitrat,
```
```
Tetranitronaphthalin,
```
```
Trinitroanisol,
```
```
Trinitronaphthalin,
```
```
Trinitroxylol,
```
```
N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon,
```
```
Dioctylmaleat,
```
```
Ethylhexylacrylat,
```
```
Triethylaluminium (TEA), Trimethylaluminium
```
(TMA) und sonstige pyrophore Metallalkyle
der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium,
Zink und Bor sowie Metallaryle derselben
Elemente,
```
Nitrozellulose,
```
```
Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat),
```
```
2,4,6-Trinitrotoluol,
```
```
Ethylendiamindinitrat,
```
```
Pentaerythrittetranitrat,
```
```
Bleiazid, normales und basisches
```
Bleistyphnat und sonstige Anzünder oder
Anzündermischungen, die Azide oder komplexe
Azide enthalten,
```
Triethylenglykoldinitrat (TEGDN),
```
```
2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure),
```
```
Diethyldiphenylharnstoff,
```
Dimethyldiphenylharnstoff,
Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
```
N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer
```
Diphenylharnstoff),
```
Methyl-N,N-Diphenylharnstoff
```
(unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff),
```
Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer
```
Ethyldiphenylharnstoff),
aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA),
bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA),
cc) 2,2-Dinitropropanol,
0009 Kriegsschiffe, Marine-Spezialausrüstung und Zubehör wie
folgt sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für
militärische Zwecke:
```
Kampfschiffe oder Schiffe, besonders konstruiert oder
```
besonders geändert für Angriffs- oder
Verteidigungshandlungen (über oder unter Wasser), auch
wenn für nichtmilitärische Zwecke umgebaut, und
ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer
Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder
Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von
Schiffskörpern für solche Schiffe;
```
Motoren wie folgt:
```
```
Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit
```
allen folgenden Eigenschaften:
```
Leistung größer/gleich 1,12 MW und
```
```
Drehzahl größer/gleich 700 U/min,
```
```
Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit
```
allen folgenden Eigenschaften:
```
Leistung größer als 0,75 MW,
```
```
schnell umsteuerbar,
```
```
flüssigkeitsgekühlt und
```
```
vollständig gekapselt,
```
```
nichtmagnetische Dieselmotoren mit einer Leistung
```
größer/gleich 37,3 kW und mit einem nichtmagnetischem
Anteil von mehr als 75% des Gesamtgewichts;
```
Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für
```
militärische Zwecke, und Steuereinrichtungen hierfür;
```
U-Boot- und Torpedonetze;
```
```
Lenk- und Navigationsausrüstung, besonders konstruiert
```
für militärische Zwecke;
```
Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder,
```
besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das
Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes
ermöglichen;
Anmerkung 1: Unternummer 0009f schließt Steckverbinder
für Schiffe in Einzelleiter-,
Mehrfachleiter-, Koaxial- und
Hohlleiterausführung sowie
Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils
unbeeinflusst bleiben von (eventuellem)
Leckwasser von außen und die geforderten
Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m
beibehalten, sowie faseroptische
Steckverbinder und optische
Schiffskörperdurchführungen, besonders
konstruiert für den Durchgang von
Laserstrahlen, unabhängig von der
Wassertiefe.
Anmerkung 2: Unternummer 0009f umfasst nicht übliche
Schiffskörperdurchführungen für
Antriebswellen und Ruderschäfte.
```
geräuscharme Lager, besonders konstruiert für
```
militärische Zwecke, mit aerodynamischer/aerostatischer
Schmierung oder magnetischer Aufhängung, aktiv
kontrollierter Signatur- oder Schwingungsunterdrückung,
und Ausrüstung, die solche Lager enthält.
0010 Luftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke,
Kampfflugzeuge und -hubschrauber und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
andere „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ferngelenkter Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs -) und autonome programmierbare Fahrzeuge,
zugehörige Startgeräte und unterstützende Bodengeräte,
zugehörige Ausrüstung für die Steuerung;
Triebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Bordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer 0010a oder 0010b erfassten „Luftfahrzeugen“ oder in den von Unternummer 0010d erfassten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Tankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a oder 0010b erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
militärische Sturzhelme und Schutzmasken sowie besonders konstruierte Bestandteile hiefür, nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, Anti-g-Anzüge, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für „Luftfahrzeuge“ oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus „Luftfahrzeugen“;
Fallschirme und zugehörige Ausrüstung für Kampftruppen oder zum Absetzen von Lasten oder Bremsschirme für „Luftfahrzeuge“ wie folgt:
Fallschirme für
Punktziel-Absprung von Einzelkämpfern,
Absprung von Fallschirmjägern,
Lastenfallschirme,
Para-Gleiter, Bremsschirme, Steuerschirme zur Stabilisierung und Steuerung der Fluglage fallender Körper (zB Rettungskapseln, Schleudersitze, Bomben),
Steuerschirme für die Verwendung in Schleudersitzsystemen zur Steuerung des Entfaltungs- und Füllungsablaufs von Notfallschirmen,
Bergungsfallschirme für Lenkflugkörper, Drohnen und Raumfahrzeuge,
Landeanflugbremsschirme und Landebremsschirme,
andere militärische Fallschirme,
Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (zB Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);
automatische Lenksysteme für Fallschirmlasten, für militärische Zwecke besonders konstruierte oder besonders geänderte Geräte für das gesteuerte Entfalten bei Absprüngen aus beliebiger Höhe einschließlich Sauerstoffgeräten.
oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die:
nicht für eine militärische Verwendung
konfiguriert sind und die nicht mit
technischen Ausrüstungen oder
Zusatzeinrichtungen versehen sind, die für
militärische Zwecke besonders konstruiert
oder geändert sind, und
von einer Zivilluftfahrtbehörde eines
„Teilnehmerstaates“ für die zivile
Verwendung zugelassen sind.
Triebwerke, konstruiert oder geändert für
militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrtbehörde eines
„Teilnehmerstaates“ für die Verwendung in
“zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind,
sowie deren besonders konstruierte
Bestandteile,
Hubkolbentriebwerke oder deren besonders
konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme
solcher, die für unbemannte Luftfahrzeuge
besonders konstruiert sind.
von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“ oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, erstreckt sich nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.
0011 Elektronische Ausrüstung, soweit nicht in dieser Verordnung
anderweitig erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Nummer 0011 schließt folgende Ausrüstung ein:
Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, dh. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,
schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,
Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,
Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden,
Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüssel-Management, -Generierungs- und -Verteilungsausrüstung.
Lenk- und Navigationsausrüstung.
0012 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.
sofern sie besonders konstruiert ist für
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
Startantriebssysteme, die Massen größer als
0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in
den Betriebsarten Einzelfeuer oder
Schnellfeuer beschleunigen können,
Ausrüstung für die Erzeugung von
Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung,
Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von „Treibstoffen“, elektrische
Schnittstellen zwischen Stromversorgung,
Geschütz und anderen elektrischen
Richtfunktionen des Turms,
Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-,
Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,
Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs
(seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
folgenden Antriebsarten verwenden:
elektromagnetisch,
elektrothermisch,
Plasmaantrieb,
Leichtgasantrieb oder
chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet).
Anmerkung 3: Nummer 0012 erfasst nicht die „Technologie“ für
die magnetische Induktion zum Dauerantrieb
ziviler Transporteinrichtungen.
Anmerkung 4: Waffensysteme, die Unterkalibermunition
verwenden oder allein mit chemischem Antrieb
arbeiten und Munition hierfür: Siehe
Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.
0013 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung und Konstruktionen
sowie Bestandteile wie folgt:
```
Panzerplatten wie folgt:
```
```
hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine
```
militärische Spezifikation zu erfüllen, oder
```
geeignet für militärische Zwecke;
```
```
Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen
```
Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders
konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu
machen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
```
militärische Helme;
```
```
Körperpanzer (zB Panzerwesten, Panzeranzüge), die gemäß
```
militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu
gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind,
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Anmerkung 1: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein,
besonders konstruiert zur Bildung einer
explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau
militärischer Unterstände (shelters).
Anmerkung 2: Unternummer 0013c erfasst nicht herkömmliche
Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten
ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit
Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.
Anmerkung 3: Unternummer 0013d erfasst nicht einzelne
Körperschutzwesten und Zubehör hierfür, wenn
diese von ihren Benutzern zu deren eigenem
persönlichen Schutz mitgeführt werden.
0014 Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung
(image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind.
konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.
0015 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders
konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
Bildverstärkerausrüstung;
Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung;
Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.
konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
schließt folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:
IR-Bildwandlerröhren,
Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),
Mikrokanalplatten,
Restlichtfernsehkameraröhren,
Detektorgruppen (einschließlich
elektronischer Kopplungs- oder
Ausgabesysteme),
pyroelektrische Fernsehkameraröhren,
Kühler für Bildsysteme,
fotochrome oder elektrooptische, elektrisch
ausgelöste Verschlüsse mit einer Verschlussgeschwindigkeit kleiner als
100 µs, ausgenommen Verschlüsse, die ein
wesentlicher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,
faseroptische Bildinverter,
Verbindungshalbleiter-Fotokathoden.
der ersten Generation“ oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.
Ergänzende Anmerkung:
Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“:
Siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.
0016 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse,
deren Verwendung in einer erfassten Ware anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden kann und die für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren besonders konstruiert sind.
0017 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Bibliotheken wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:
Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (zB besondere amagnetische Konstruktion),
besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke,
Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung mit von Unternummer 0017a erfassten Geräten;
Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
„Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-“Endeffektoren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
besonders konstruiert für militärische Zwecke,
ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (zB selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566°C) oder
besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Puls);
Bibliotheken (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von dieser Verordnung erfasst wird;
Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich „Kernreaktoren“, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder geänderte Bestandteile;
Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von dieser Verordnung erfasst;
Erzeugnisse aus vorgenanntem Material einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;
mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert zur Wartung militärischer Ausrüstung;
mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Container, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Puls),
ABC-Schutz,
Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
ballistischer Schutz.
Fähren, soweit nicht anderweitig von dieser Verordnung erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Testmodelle, besonders konstruiert für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006, 0009 oder 0010 erfassten Waren.
0018 Ausrüstung für die „Herstellung“ von dieser Verordnung
erfasster Waren wie folgt:
besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die „Herstellung“ der von dieser Verordnung erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von dieser Verordnung erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
Ausrüstung ein:
kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,
Prüfzentrifugen mit einer der folgenden
Eigenschaften:
Antrieb durch einen oder mehrere Motoren
mit einer Gesamtnennleistung größer als
298 kW,
Nutzlast größer/gleich 113 kg oder
Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung
von mindestens 8 g auf eine Nutzlast
größer/gleich 91 kg (g =
Erdbeschleunigung [9,81 m/sec²]),
Trockenpressen,
Schneckenstrangpressen, besonders
konstruiert oder geändert für militärische
Treibstoffe,
Schneidmaschinen zum Ablängen
stranggepresster Treibstoffe,
Dragierkessel (Taumelmischer) mit
Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,
Stetigmischer für Festtreibstoffe,
Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von
militärischen Treibstoffen,
Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit
einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer 0008c8 aufgeführten
Metallpulvern,
Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der
in Unternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe.
Waren“ schließt ein:
Waren, die nicht erfasst sind, weil sie
geringere als die spezifizierten
Konzentrationen haben, wie folgt:
Hydrazin (siehe Unternummer 0008c4),
„Explosivstoffe“ (siehe Nummer 0008),
„supraleitende“ Werkstoffe, die von der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, 1C005 von
der Erfassung ausgenommen sind,
„supraleitende“ Elektromagnete, die von
der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000,
Unternummer 3A001e3 von der Erfassung
ausgenommen sind,
„supraleitende“ elektrische Ausrüstung,
die gemäß Unternummer 0020b von der Erfassung ausgenommen ist,
metallische Brennstoffe und Oxidationsmittel, die in laminarer Form
aus der Dampfphase abgeschieden sind
(siehe Unternummer 0008c5),
Der Begriff „in dieser Verordnung genannte
Waren“ schließt nicht ein:
Signalpistolen (siehe Unternummer 0002b),
Stoffe, die gemäß Anmerkung 3 zu
Nummer 0007 von der Erfassung ausgenommen
sind,
Strahlendosimeter für den persönlichen
Gebrauch und Arbeitsschutzmasken gegen
bestimmte Gefahren im gewerblichen
Bereich (siehe Unternummer 0007f),
Difluoroamin und Kaliumnitratpulver
(siehe Anmerkung 6 zu Nummer 0008),
Flugtriebwerke, die gemäß Nummer 0010
unter Bezugnahme auf Verordnung (EG)
Nr. 1334/2000, von der Erfassung
ausgenommen sind,
herkömmliche Stahlhelme, die weder mit
Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert
oder konstruiert sind (siehe Anmerkung 2 zu Nummer 0013),
Ausrüstung, die mit nicht erfassten
industriellen Maschinen versehen ist, wie
nicht anderweitig genannte
Beschichtungseinrichtungen und Geräte zum Gießen von Kunststoffen,
Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor
1938 hergestellt wurden, Nachbildungen
von Musketen, Gewehren und Karabinern,
deren Originale vor 1890 hergestellt
wurden, Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt
wurden, und ihre Nachbildungen.
0019 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung
für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
„Laser“-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile;
Dauerstrich- oder gepulste „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, dh. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.
schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
„Lasern“ mit einer Dauerstrich- oder
Impulsenergie, die eine mit herkömmlicher
Munition vergleichbare Vernichtungswirkung
erreichen,
Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen
oder ungeladenen Strahl mit
Vernichtungswirkung aussenden,
Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie
oder hoher Durchschnittsenergie, die ein
ausreichend starkes Feld erzeugen, um
elektronische Schaltungen in einem entfernt
liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
sofern sie besonders konstruiert ist für
Strahlenwaffensysteme:
Geräte für die Erzeugung von Primärenergie,
Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte
für die Energiekonditionierung und Geräte
für die Handhabung von Treibstoffen,
Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder
Einsatzunterbrechung,
Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung
und -ausrichtung,
Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur
schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,
anpassungsfähige Optiken oder
Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
Strominjektoren für negative
Wasserstoffionenstrahlen,
„weltraumgeeignete“
Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
negative Ionenstrahl-Ausweitungs-Ausrüstung
(negative ion beam funnelling equipment),
Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung
eines energiereichen Ionenstrahls,
„weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen
Wasserstoffisotopenstrahlen.
0020 Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“
Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (-170°C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, zB aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind.
„supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe „supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige „supraleitende“ Baugruppe im Generator sind.
0021 „Software“ wie folgt:
```
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die
```
„Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von
Ausrüstung oder Werkstoffen, die von dieser Verordnung
erfasst werden;
```
„Software“ wie folgt:
```
```
„Software“, besonders entwickelt für:
```
```
Modellierung, Simulation oder Auswertung
```
militärischer Waffensysteme,
```
„Entwicklung“, Überwachung, Wartung oder Umrüstung
```
(up-dating) von in militärischen Waffensystemen
integrierter „Software“,
```
Modellierung oder Simulation militärischer
```
Operationsszenare, sofern nicht von Nummer 0014
erfasst,
```
Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-
```
und Aufklärungssystemen (C hoch 3 I oder
C hoch 4 I),
```
„Software“ für die Ermittlung der Wirkung
```
herkömmlicher, atomarer, chemischer oder biologischer
Kampfmittel,
```
„Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a,
```
0021b1 oder 0021b2, besonders entwickelt oder
geändert, um nicht von dieser Verordnung erfasste
Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen
der von Nummer bzw. Unternummer 0005, 0007f, 0009c,
0009e, 0010e, 0011, 0014, 0015, 0017i oder 0018
erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
0022 „Technologie“ wie folgt:
```
„Technologie“, die nicht von Nummer 0007 erfasst wird,
```
entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für
militärische Güter, für die „Entwicklung“, „Herstellung“
oder „Verwendung“ von Gütern, die von dieser Verordnung
erfasst werden;
```
spezifische „Technologie“ für Konstruktion,
```
Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Instandsetzung
vollständiger „Herstellungs“anlagen der von dieser
Verordnung erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile
selbst nicht erfasst werden.
Anmerkung 1: a) Der Begriff „von dieser Verordnung erfassten
Waren“ schließt ein:
```
Waren, die nicht erfasst sind, weil sie
```
geringere als die spezifizierten
Konzentrationen haben, wie folgt:
```
Hydrazin (siehe Unternummer 0008c4),
```
```
„Explosivstoffe“ (siehe Nummer 0008),
```
```
„supraleitende“ Werkstoffe, die gemäß
```
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, von der
Erfassung ausgenommen sind,
„supraleitende“ Elektromagnete, die gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000,
Unternummer 3A001e3 von der Erfassung
ausgenommen sind, „supraleitende“
elektrische Ausrüstung, die gemäß
Unternummer 0020b von der Erfassung
ausgenommen ist,
```
metallische Brennstoffe und
```
Oxidationsmittel, die in laminarer Form
aus der Dampfphase abgeschieden sind
(siehe Unternummer 0008c5),
```
Der Begriff „in dieser Verordnung erfasste
```
Waren“ schließt nicht ein:
```
Signalpistolen (siehe Unternummer 0002b),
```
```
Stoffe, die gemäß Anmerkung 3 zu
```
Nummer 0007 von der Erfassung ausgenommen
sind,
```
Strahlendosimeter für den persönlichen
```
Gebrauch und Arbeitsschutzmasken gegen
bestimmte Gefahren im gewerblichen
Bereich (siehe Unternummer 0007f),
```
Difluoroamin und Kaliumnitratpulver
```
(siehe Anmerkung 6 zu Nummer 0008),
```
Flugtriebwerke, die gemäß Nummer 0010
```
unter Bezugnahme auf Verordnung (EG)
Nr. 1334/2000, Nummer 9A001 von der
Erfassung ausgenommen sind,
```
herkömmliche Stahlhelme, die weder mit
```
Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die
Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert
oder konstruiert sind (siehe Anmerkung 2
zu Nummer 0013),
```
Ausrüstung, die mit nicht erfassten
```
industriellen Maschinen versehen ist, wie
nicht anderweitig genannte
Beschichtungseinrichtungen und Geräte zum
Gießen von Kunststoffen,
```
Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor
```
1938 hergestellt wurden, Nachbildungen
von Musketen, Gewehren und Karabinern,
deren Originale vor 1890 hergestellt
wurden, Revolver, Pistolen und
Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt
wurden, und ihre Nachbildungen.
Anmerkung 2: Anmerkung 1b8 zu Nummer 0022 stellt nicht die
Ausfuhr von „Technologie“ für übliche
Schusswaffen frei, auch wenn sie zur
„Herstellung“ von Nachbildungen von antiken
Schusswaffen eingesetzt wird.
Anmerkung 3: Nummer 0022 erfasst keine „Technologie“ für
zivile Zwecke, zB für Landwirtschaft,
Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt und
Nahrungsmittelindustrie (siehe Anmerkung 4 zu
Nummer 0007).
Anmerkung 4: Unternummer 0022a erfasst nicht
„Technologie“-Information, deren Weitergabe im
Rahmen von Angebotsverfahren unbedingt
erforderlich ist.
Anlage 2
- 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT, Tri, Trotyl)
- Zündhütchen, Sprengkapseln, Sprengzünder für Munition für nicht militärische Zwecke
- Minensuchgeräte
- Revolver und Pistolen und deren Bestandteile
- Jagd- und Sportgewehre und deren Bestandteile
- Munition für Revolver und Pistolen, Munition für Jagd- und Sportgewehre
Anlage 2
Begriffsbestimmungen
I. Allgemeines über Software und Technologie:
Software:
frei erhältlich ist und
im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
Barverkauf;
Versandverkauf;
Telefonverkauf und
dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder
allgemein zugänglich ist.
Technologie:
Die Erfassung von Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in der Waffenliste erfaßten Güter unverzichtbar ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben in den Listenpositionen.
Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von erfaßten Gütern unverzichtbar ist, bleibt auch dann erfaßt, wenn sie für nicht erfaßte Güter einsetzbar ist.
Nicht erfaßt ist Technologie, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfaßt sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von Technologie gelten nicht für allgemein zugängliche Informationen, wissenschaftliche Grundlagenforschung oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
II. Spezifische Begriffsbestimmungen:
Additive (additives):
Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.
Antiidiotypische Antikörper (anti-idiotypic antibodies):
Antikörper, die spezifisch an die Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
Biokatalysatoren (biocatalysts):
Enzyme oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.
Anmerkung:
Enzyme (enzymes):
Biokatalysatoren für spezifische chemische oder biochemische
Reaktionen.
Biopolymere (biopolymers):
Enzyme,
monoklonale, polyklonale oder antiidiotypische Antikörper,
besonders entwickelte oder besonders verarbeitete Rezeptoren.
zu a) Enzyme (enzymes):
Biokatalysatoren für spezifische chemische oder biochemische
Reaktionen.
zu b) 1. Monoklonale Antikörper (monoclonal antibodies):
Proteine, die spezifisch an eine Antigen-Bindungsstelle binden
und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.
Polyklonale Antikörper (polyclonal antibodies):
Antiidiotypische Antikörper (anti-idiotypic antibodies):
Chemischer Laser (chemical laser):
Entwicklung (development):
Expressions-Vektoren (expression vectors):
Träger (zB Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.
Für den Kriegsgebrauch (adapted for use in war):
Gütegeschalteter Laser (Q-switched laser):
Herstellung (production):
Laser (laser):
Luftfahrzeug (aircraft):
Militärische Pyrotechnika (military pyrotechnics):
Mischungen aus festen oder flüssigen Treibstoffen mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den militärischen Pyrophoren zählt auch die Untergruppe der Pyrotechnika, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.
Militärische Sprengstoffe (military high explosives):
Militärische Treibstoffe (military propellants):
Reizstoffe (riot control argents):
Stoffe, die vorübergehende Reizungen oder körperliche Behinderungen hervorrufen, die innerhalb weniger Minuten nach Beendigung der Einwirkung verschwinden. Es besteht keine bedeutsame Gefahr einer bleibenden Verletzung und medizinische Behandlung ist selten nötig.
Roboter (robot):
multifunktional,
fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,
mit zwei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und
mit anwenderzugänglicher Programmierbarkeit durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, dh. ohne mechanischen Eingriff.
ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme;
Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden;
mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (zB durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt;
nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten, elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen;
Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, daß sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.
Software:
Eine Sammlung eines oder mehrerer Programme oder Mikroprogramme, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks)Medium fixiert sind.
Anmerkung:
Mikroprogramm (microprogramme)
eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.
Stabilisatoren (stabilisers):
Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Lagerfähigkeit zu verbessern.
Super-High Power Laser (SHPL):
Ein Laser, der eine Ausgangsleistung von mehr als 1 kJ über 50 ms oder eine mittlere oder eine Dauerstrich-Ausgangsleistung von mehr als 20 kW abgeben kann.
Supraleitend (superconductive):
Materialien (dh. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, dh. sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.
Anmerkung:
Der supraleitende Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine kritische Temperatur, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.
Technologie:
Technische Unterlagen (technical data):
Technische Unterstützung (technical assistance):
Tränengase (tear gases):
Gase, die vorübergehende Reizungen oder Behinderungen hervorrufen, die innerhalb weniger Minuten nach Beendigung der Einwirkung verschwinden.
Transfer-Laser (transfer laser):
Verwendung (use):
Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.
Vorprodukte (precursors):
Weltraumgeeignet (space qualified):
Produkte, die so konstruiert, gefertigt und geprüft wurden, daß sie die besonderen elektrischen, mechanischen oder umgebungsbedingten Anforderungen für die Verwendung beim Start und Einsatz von Satelliten oder Höhen-Flugsystemen, die in Höhen von 100 km und mehr operieren, erfüllen.
Zivile Luftfahrzeuge (civil aircraft):
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