Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung weiterer Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken (4. Hochleistungsstrecken-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1996, wird verordnet:
Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) werden zu Hochleistungsstrecken erklärt:
1.
Raum Graz-Staatsgrenze bei Mogersdorf
2.
Neumarkt/Kallham-Staatsgrenze bei Braunau am Inn
3.
Linz-Staatsgrenze bei Summerau
4.
Raum Tulln-Staatsgrenze bei Gmünd
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