ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-11-01
Status Aufgehoben · 2022-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

Sprachen

Bulgarisch, Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 20. bzw. 29. August 1997 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. November 1997 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK BULGARIEN, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu entwickeln,

IN DEM BEMÜHEN, auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu fördern und zu schaffen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die gegenseitige Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen im Sinne dieses Abkommens Initiativen in diesem Bereich stimuliert,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:

1.

Der Begriff „Investition“ umfaßt jede Art von Vermögenswert, der von einem Investor der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investiert wird, und zwar insbesondere:

a)

bewegliche und unbewegliche Sachen sowie sonstige dingliche Rechte;

b)

Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Wertpapieren, die Beteiligungen an Unternehmen bescheinigen;

c)

Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d)

Urheberrechte, gewerbliche und geistige Schutzrechte wie Erfinderpatente, Lizenzen, Modelle, Handelsmarken und Markennamen, technische Verfahren, Know-how und Goodwill;

e)

öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und den Abbau von Naturschätzen.

Keine spätere Änderung der Form, in der die Investitionen vorgenommen wurden, berührt deren Charakter als Investitionen, vorausgesetzt, daß diese Änderung den Gesetzen der Vertragspartei entspricht, auf deren Gebiet die Investitionen vorgenommen wurden.

2.

Der Begriff „Erträge“ bedeutet Gewinne, Dividenden, Zinsen, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Einkommen, die eine Investition rechtmäßig erbringt.

3.

Der Begriff „Investor“ bedeutet:

a)

eine natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren Gesetzen ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investiert;

b)

jedes Unternehmen, jede Organisation, Personengesellschaft oder sonstige Vereinigung, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien gegründet oder geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat, unabhängig davon, ob es sich um eine juristische Person handelt oder nicht;

c)

jede juristische Person, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer der Vertragsparteien geschaffen wurde, ihren Sitz außerhalb desselben hat und von einem Investor der anderen Vertragspartei kontrolliert wird.

4.

Der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ bedeutet den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf höchstens ein Monat betragen.

5.

Der Begriff „Hoheitsgebiet“ bedeutet das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einerseits und das Hoheitsgebiet der Republik Österreich andererseits, einschließlich der Hoheitsgewässer sowie des Kontinentalsockels und der auschließlichen (Anm.: richtig: ausschließlich) Wirtschaftszone, über die der jeweilige Staat souveräne Rechte oder eine Zuständigkeit nach dem Völkerrecht ausübt.

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz der Investitionen

1.

Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften zu und gewährt ihnen gerechte und billige Behandlung und den vollen Schutz dieses Abkommens.

2.

Erträge und im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge genießen diese Wiederveranlagungen und deren Erträge die gleiche Behandlung und gleichen Schutz wie die ursprünglichen Investitionen.

3.

In Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften prüft jede der Vertragsparteien Fragen betreffend Einreise, Aufenthalt, Berufstätigkeit und Ortswechsel auf ihrem Hoheitsgebiet von leitendem Management- und technischem Personal, das für das Managment (Anm.: richtig: Management) und den Betrieb der betreffenden Investition erforderlich ist, wohlwollend.

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

1.

Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorgenommen werden, genießen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die Investitionen der eigenen Investoren oder von Investoren eines dritten Staates gewährt wird, je nachdem, welche die günstigere ist.

2.

Investoren jeder der Vertragsparteien genießen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich Ausweitung, Management, Betrieb, Instandhaltung, Nutzung und Verfügung über ihre Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die den eigenen Investoren oder Investoren eines dritten Staates gewährt wird, je nachdem, welche die günstigere ist.

3.

Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht dahin gehend auszulegen, daß sie die eine Vertragspartei verpflichten, dem Investor der anderen Vertragspartei die gegenwärtigen oder künftigen Vorteile einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, die von der erstgenannten Vertragspartei auf Grund

a)

einer bestehenden oder künftigen Zollunion oder Freihandelszone, von Wirtschaftsgemeinschaften oder ähnlichen internationalen Institutionen oder

b)

eines internationalen oder bilateralen Abkommens auf der Grundlage der Reziprozität betreffend Besteuerung oder

c)

Investitionen betreffender Regelungen, die in bilateralen Abkommen zur Erleichterung des Grenzverkehrs enthalten sind,

gewährt werden.

4.

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren jeweils geltenden Gesetzen Ausnahmen von der Inländergleichbehandlung, die auf Grund der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gewährt wird, zu machen oder aufrechtzuerhalten. Jede neue Ausnahme wird jedoch nur auf Investitionen angewandt, die nach dem Inkrafttreten einer solchen Ausnahme vorgenommen werden.

5.

Enthalten die nationalen Gesetze der Vertragsparteien oder gegenwärtige oder künftige internationale Abkommen, die zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Anwendung kommen, oder andere internationale Abkommen, deren Vertragsparteien sie sind, Regelungen, gleichgültig ob allgemeine oder spezifische, die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu einer günstigeren Behandlung, als sie in diesem Abkommen vorgesehen ist, berechtigen, dann gehen solche Regelungen diesem Abkommen vor, soweit sie günstiger sind.

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 4

Entschädigung für Schaden oder Verlust

Wenn Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei vorgenommen wurden, durch Krieg oder andere bewaffnete Konflikte, nationalen Notstand, Revolten, Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse im Gebiet der anderen Vertragspartei beschädigt werden oder verlorengehen, erfahren sie hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens der letzteren Vertragspartei keine weniger günstige Behandlung, als diese eigenen Investoren oder Investoren aus Drittstaaten gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist. Daraus resultierende Zahlungen erfolgen in konvertierbarer Währung und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 5

Enteignung

1.

Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden, außer auf Grund eines rechtsstaatlichen Verfahrens, im öffentlichen Interesse, auf Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen vorherige und angemessene Entschädigung.

2.

Eine solche Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der enteigneten Investition zu entsprechen und wird in Übereinstimmung mit international anerkannten Bewertungsgrundsätzen auf Grund des angemessenen Marktwertes der enteigneten Investition zu dem Zeitpunkt unmittelbar, bevor die Enteignungsverfügung getroffen wurde oder die bevorstehende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welcher früher liegt (in der Folge als „Bewertungszeitpunkt“ bezeichnet), bestimmt und berechnet. Eine solche Entschädigung ist in einer frei konvertierbaren Währung nach Wahl des Investors auf Grund des zum Bewertungszeitpunkt geltenden Wechselkurses für diese Währung zu berechnen und umfaßt Zinsen zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz, jedoch in keinem Fall zu einem niedrigeren als dem vorherrschenden LIBOR oder einem vergleichbaren Zinssatz, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung.

3.

Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ein Unternehmen dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an dem ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, dann gelten die Bestimmungen von Absatz 1 so, daß eine entsprechende Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

4.

Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 6

Transfer

1.

Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

a)

des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

b)

der Erträge der Investition;

c)

des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

d)

von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;

e)

der Rückzahlung von Darlehen;

f)

einer gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens zu zahlenden Entschädigung.

2.

Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels sind nicht so auszulegen, daß sie eine Steuerhinterziehung erlauben.

3.

Jede Vertragspartei gewährleistet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften den freien Transfer von Entgelt, das Staatsangehörige der anderen Vertragspartei für Arbeit oder Dienstleistungen erhalten haben, die im Zusammenhang mit Investitionen, die auf ihrem Hoheitsgebiet erfolgten, erbracht wurden.

4.

Die in diesem Artikel erwähnten Zahlungen erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

5.

Die Wechselkurse werden entsprechend den Börsennotierungen oder in Ermangelung solcher nach den Zentralbanknotierungen im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei festgelegt.

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 7

Eintrittsrecht

1.

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihren eigenen Investoren Zahlungen auf Grund einer Garantie, die sie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei übernommen hat, so anerkennt diese andere Vertragspartei:

a)

die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche des betreffenden Investors, sei es auf Grund eines Gesetzes oder infolge eines Rechtsgeschäftes in diesem Land, an die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr ermächtigte Institution sowie

b)

die Berechtigung der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr ermächtigten Institution, auf Grund des Eintrittes die Rechte dieses Investors auszuüben und seine Ansprüche durchzusetzen, und die Übernahme der die Investition betreffenden Verpflichtungen durch sie.

2.

Die übertragenen Rechte oder Ansprüche gehen über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche des Investors nicht hinaus. Jede Vertragspartei anerkennt auch den Eintritt der anderen Vertragspartei in alle Ansprüche und Rechte, die sie in gleicher Weise berechtigt ist auszuüben wie ihr Vorgänger im Rechtstitel.

3.

Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung gelten Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 8

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

1.

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind möglichst durch freundschaftliche Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beizulegen.

2.

Kann eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien auf diese Weise innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn der Verhandlungen nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

3.

Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall wie folgt gebildet:

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrages auf ein Schiedsverfahren ernennt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, der nach Genehmigung durch die Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes ernannt wird. Der Vorsitzende ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen zwei Mitglieder zu ernennen.

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