Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (Kosmetikartikelerzeuger-Befähigungsnachweisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-01
Status Aufgehoben · 2003-01-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

§ 1. Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Erzeugung von kosmetischen Artikeln gemäß § 124 Z 4 GewO 1994 ist nachzuweisen durch:

1.

Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtungen Medizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder Lebensmittel- und Biotechnologie oder einer Studienrichtung mit den Ausbildungsschwerpunkten Chemie oder Biologie oder den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschulstudienganges oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluß einer berufsbildenden höheren Schule mit Schwerpunktsetzung in den Unterrichtsgegenständen Chemie oder Biologie und

b)

eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluß einer berufsbildenden mittleren Schule mit Schwerpunktsetzung in den Unterrichtsgegenständen Chemie oder Biologie und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

4.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemielaborant oder Chemiewerker oder Drogist oder Kosmetiker oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent oder Schädlingsbekämpfer und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

5.

das Zeugnis über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

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