Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung - KPA-Verordnung 1997)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-12-19
Status Aufgehoben · 1999-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1, 101 und 108 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Einführung einer Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sowie eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen hinsichtlich

1.

der vereinfachten Ausgleichszahlung für Kleinerzeuger,

2.

der allgemeinen Ausgleichszahlung für Erzeuger, die Flächen stillegen,

3.

der Flächenstillegung im Rahmen der Regelung über die allgemeine Ausgleichszahlung und

4.

des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen im Rahmen der Regelung über die allgemeine Ausgleichszahlung.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Grundflächenregion und Erzeugungsregion ist das Bundesgebiet.

(2) Ein Grundstück ist der gemäß § 7a Abs. 1 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Teil einer Katastralgemeinde.

(3) Ein Feldstück ist die in § 2 Abs. 1 Z 4 Flächen-Basiserfassungsverordnung, BGBl. Nr. 964/1994, definierte Bewirtschaftungseinheit.

(4) Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

2.

Abschnitt

Antragsvoraussetzungen

Antrag

§ 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,

2.

Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3.

Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,

4.

Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:

a)

Ackerflächen (Getreideflächen, Ölsaatenflächen einschließlich der Sortenangabe bei Anbau von Raps und Ölsonnenblumen sowie der Angabe des zu erwartenden Ertrags bei gleichzeitigem Anbau von Ölsaaten auf stillgelegten und nicht stillgelegten Flächen, Eiweißpflanzenflächen, Ölleinflächen einschließlich Sortenangabe, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),

b)

Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen), die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,

c)

ausgleichsberechtigte Fläche, für die vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,

d)

sonstige Ackerflächen,

e)

Grünlandflächen insgesamt,

f)

sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 658/96),

g)

aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden,

h)

Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmten Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,

5.

Flächen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten

a)

für den eigenen Betrieb,

b)

für einen anderen Betrieb,

c)

in einem anderen Betrieb

6.

Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,

7.

die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten oder daß eine Sonderregelung gemäß den Abs. 6 bis 8 für die Flächen zur Anwendung gekommen ist.

(2) Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:

1.

die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifzierten Saatguts,

2.

der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,

3.

das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,

4.

der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder

5.

der Anbauvertrag mit einem gemäß § 19 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu'' oder „Jet Neuf''.

(3) Die Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar oder Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern anzugeben.

(4) Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein können, zur Verfügung zu halten.

(5) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige Flächen gegen beihilfefähige Flächen tauschen wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat dabei zu enthalten:

1.

eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die gegen nicht beihilfefähige Flächen getauscht werden sollen,

2.

eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähig anerkannt werden sollen,

3.

die bisherige Nutzung der in Z 2 genannten Flächen und

4.

die Gründe, die für den Tausch maßgeblich sind.

(6) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms, ausgenommen Zusammenlegungsverfahren, nicht beihilfefähige Flächen in beihilfefähige Flächen umwandeln wollen, haben bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag hat dabei zu enthalten:

1.

eine Aufstellung der beihilfefähigen Flächen, die in nicht beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen,

2.

eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die als beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen,

3.

eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, daß jene Flächen, die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms als neue beihilfefähige Flächen anerkannt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.

(7) Soweit im Zuge von Zusammenlegungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 Erzeugern anstelle beihilfefähiger Flächen nicht beihilfefähige Flächen zugeteilt werden oder auf Grund einer Neueinteilung beihilfefähige Flächen mit nicht beihilfefähigen Flächen zusammengelegt werden, haben die betroffenen Erzeuger die Umwandlung von nicht beihilfefähigen Flächen in beihilfefähige Flächen bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der AMA zu beantragen. Der Antrag hat dabei zu enthalten:

1.

Pläne, die die bisherige Grundstücksstruktur ausweisen,

2.

Pläne, die die beabsichtigte bzw. neue Grundstücksstruktur ausweisen,

3.

eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, daß jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% überschreiten.

(8) Erzeuger, die gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 auf Grund öffentlicher Maßnahmen veranlaßt sind, Flächen, die zuvor als nicht beihilfefähig betrachtet wurden, zu bebauen, haben dafür bei der AMA die Genehmigung zu beantragen. Der Antrag ist bis zum 15. Dezember, der dem Jahr der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen vorangeht, bei der in Abs. 1 genannten Stelle einzureichen und von dieser unverzüglich an die AMA weiterzuleiten.

Der Antrag hat dabei zu enthalten:

1.

Art und Grund der öffentlichen Maßnahme,

2.

eine Aufstellung jener Flächen, die bisher beihilfefähig waren,

3.

eine Aufstellung der nicht beihilfefähigen Flächen, die zu beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen,

4.

die Angabe, ob die Flächen vorübergehend oder endgültig zu neuen beihilfefähigen Flächen erklärt werden sollen.

Zum Bezugszeitraum: vgl. § 25 Abs. 3

2.

Abschnitt

Antragsvoraussetzungen

Antrag

§ 4. (1) Ausgleichszahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muß bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muß zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.

Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,

2.

Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3.

Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,

4.

Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung:

a)

Ackerflächen (Getreideflächen, Ölsaatenflächen einschließlich der Sortenangabe bei Anbau von Raps und Ölsonnenblumen sowie der Angabe des zu erwartenden Ertrags bei gleichzeitigem Anbau von Ölsaaten auf stillgelegten und nicht stillgelegten Flächen, Eiweißpflanzenflächen, Ölleinflächen einschließlich Sortenangabe, Stillegungsflächen als ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften),

b)

Futterflächen (einschließlich Mutterschaf-Futterflächen), die mit den unter lit. a genannten Kulturpflanzen bebaut sind und für die kein Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, die jedoch die Grundlage für die Antragstellung für Tierprämien bilden,

c)

ausgleichsberechtigte Fläche, für die vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,

d)

sonstige Ackerflächen,

e)

Grünlandflächen insgesamt,

f)

sonstige nicht ausgleichsberechtigte Flächen (wie zum Beispiel Dauerkulturen und Spezialkulturen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 658/96),

g)

aus Umweltgründen und für Aufforstungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 stillgelegte Flächen, die auf die Stillegungsverpflichtung angerechnet werden,

h)

Flächen, die der Erzeugung von zur Trocknung bestimmten Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 dienen,

5.

Flächen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten

a)

für den eigenen Betrieb,

b)

für einen anderen Betrieb,

c)

in einem anderen Betrieb

6.

Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt worden sind,

7.

die Erklärung, daß die Flächen, für die Ausgleichszahlungen beantragt werden, am 31. Dezember 1991 weder mit einer Dauerkultur bebaut waren, als Dauergrünland oder Wälder genutzt wurden noch nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten oder daß eine Sonderregelung gemäß den Abs. 6 bis 8 für die Flächen zur Anwendung gekommen ist.

(2) Im Fall der Aussaat von Raps sind ab der Antragstellung folgende Unterlagen im Betrieb für Kontrollen zur Verfügung zu halten:

1.

die Rechnung über den Bezug von zertifiziertem Saatgut bei der Aussaat zertifzierten Saatguts,

2.

der Anbauvertrag bei der Aussaat erucasäurehaltigen Rapses,

3.

das Untersuchungsergebnis des Bundesamts und Forschungszentrums für Landwirtschaft bei Verwendung von Nachbausaatgut,

4.

der Vermehrungsvertrag für Saatgutvermehrungs- oder Zuchtgartenflächen oder

5.

der Anbauvertrag mit einem gemäß § 19 Abs. 2 zugelassenen Käufer bei der Aussaat der Sorten „Bienvenu'' oder „Jet Neuf''.

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