Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-01
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 54
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 102, 108 und 109 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 102, 108 und 109 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates der Europäischen Union zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen der Kommission.

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung nachstehender Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

1.

des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997, S 1, CELEX-Nr. 397R0820;

2.

der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, ABl. Nr. L 354 vom 30. Dezember 1997, S 19, CELEX-Nr. 397R2629;

3.

der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, ABl. Nr. L 354 vom 30. Dezember 1997, S 23, CELEX-Nr. 397R2630;

4.

der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ABl. Nr. L 060 vom 28. Februar 1998, S 78, CELEX-Nr. 398R0494.

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung nachstehender Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

1.

des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, ABl. Nr. L 354 vom 30. Dezember 1997, S 19, CELEX-Nr. 397R2629;

3.

der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, ABl. Nr. L 354 vom 30. Dezember 1997, S 23, CELEX-Nr. 397R2630;

4.

der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ABl. Nr. L 060 vom 28. Februar 1998, S 78, CELEX-Nr. 398R0494.

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung nachstehender Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

1.

des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, ABl. Nr. L 354 vom 30. Dezember 1997, S 19, CELEX-Nr. 397R2629;

3.

der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, ABl. Nr. L 354 vom 30. Dezember 1997, S 23, CELEX-Nr. 397R2630;

4.

der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ABl. Nr. L 060 vom 28. Februar 1998, S 78, CELEX-Nr. 398R0494.

Zuständigkeit

§ 2. Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA) zuständig.

Kennzeichnung

§ 3. (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung „AT'', einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten.

(2) Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 10 zu übermitteln.

(3) Die Kennzeichnung hat innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres durch den Tierhalter zu erfolgen.

(4) Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.

(5) Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dieser Umstand zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen. Diese Ersatzohrmarke hat zumindest die Bezeichnung „AT'' und den numerischen Code zu enthalten. Die Ersatzohrmarke kann auch von den Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder den in § 5 Abs. 2 genannten Einrichtungen ausgegeben werden.

(6) Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden.

Kennzeichnung

§ 3. (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung „AT'', einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten.

(2) Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 10 zu übermitteln.

(3) Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die für längere Zeit in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.

(4) Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.

(5) Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dieser Umstand zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen. Diese Ersatzohrmarke hat zumindest die Bezeichnung „AT'' und den numerischen Code zu enthalten. Die Ersatzohrmarke kann auch von den Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder den in § 5 Abs. 2 genannten Einrichtungen ausgegeben werden.

(6) Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden.

Kennzeichnung

§ 3. (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung „AT”, einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten.

(2) Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 10 zu übermitteln.

(3) Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die für längere Zeit in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.

(4) Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.

(5) Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dieser Umstand zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen. Diese Ersatzohrmarke hat zumindest die Bezeichnung „AT” und den numerischen Code zu enthalten. Die Ersatzohrmarke kann auch von den Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder den in § 5 Abs. 2 genannten Einrichtungen ausgegeben werden.

(6) Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden.

Kennzeichnung

§ 3. (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung „AT”, einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten.

(2) Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 10 zu übermitteln.

(3) Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die für längere Zeit in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.

(4) Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.

(5) Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dieser Umstand zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen. Diese Ersatzohrmarke hat zumindest die Bezeichnung „AT” und den numerischen Code zu enthalten. Die Ersatzohrmarke kann auch von den Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder den in § 5 Abs. 2 genannten Einrichtungen ausgegeben werden.

(6) Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden.

Kennzeichnung

§ 3. (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung „AT”, einen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten.

(2) Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 10 zu übermitteln.

(3) Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die für längere Zeit in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.

(4) Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu erfolgen.

(5) Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dieser Umstand zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen. Diese Ersatzohrmarke hat zumindest die Bezeichnung „AT” und den numerischen Code zu enthalten. Die Ersatzohrmarke kann auch von den Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder den in § 5 Abs. 2 genannten Einrichtungen ausgegeben werden.

(6) Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken zurückzusenden.

Bestandsverzeichnis (Register)

§ 4. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Kennzeichnung nach § 3,

2.

das Geburtsdatum,

3.

das Geschlecht einschließlich der Angabe, ob männliche Rinder kastriert wurden,

4.

die Rasse,

5.

bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person,

6.

im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

7.

Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,

8.

allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,

9.

Kontrollvermerke.

(3) Änderungen sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.

(4) Das Bestandsverzeichnis ist drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das es sich bezieht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Bestandsverzeichnis (Register)

§ 4. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Herden, so hat er für jede Herde ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Kennzeichnung nach § 3,

2.

das Geburtsdatum,

3.

das Geschlecht einschließlich der Angabe, ob männliche Rinder kastriert wurden,

4.

die Rasse,

5.

bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Person,

6.

im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

7.

Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,

8.

allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,

9.

Kontrollvermerke.

(3) Änderungen sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.

(4) Das Bestandsverzeichnis ist vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das es sich bezieht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Bestandsverzeichnis (Register)

§ 4. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Herden, so hat er für jede Herde ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Kennzeichnung nach § 3,

2.

das Geburtsdatum,

3.

das Geschlecht,

4.

die Rasse,

5.

bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

6.

im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

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