Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung desPensionskassengesetzes (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung)
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2000 beginnen (vgl. § 9 Abs. 2).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 8 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997 (PKG), wird verordnet:
Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht
über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)
§ 1. (1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21 Abs. 8 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:
Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung
Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
Kapitel 3: Veranlagungsergebnis
Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung
Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis
Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk
(2) Dem Prüfbericht ist eine Untergliederung der Anlage 2 zu § 30 PKG, Formblatt B (Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft), in standardisierter Form auf elektronischem Datenträger nach Vorgabe des Bundesministeriums für Finanzen anzuschließen.
(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten sind mit Ausnahme der Posten A.I., A.II. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:
Anwartschaftsberechtigte,
Beitragsempfänger,
Beitragsfreie;
Leistungsberechtigte,
Alterspensionisten,
Invaliditätspensionisten,
Witwen-/Witwerpensionisten,
Waisenpensionisten.
(4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.
Bezugszeitraum: Abs. 5: Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen (vgl. § 9 Abs. 2).
§ 1. (1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21 Abs. 8 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:
Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung
Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
Kapitel 3: Veranlagungsergebnis
Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung
Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis
Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk
(2) Dem Prüfbericht ist eine Untergliederung der Anlage 2 zu § 30 PKG, Formblatt B (Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft), in standardisierter Form auf elektronischem Datenträger nach Vorgabe des Bundesministeriums für Finanzen anzuschließen.
(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten sind mit Ausnahme der Posten A.I., A.II. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:
Anwartschaftsberechtigte,
Beitragsempfänger,
Beitragsfreie;
Leistungsberechtigte,
Alterspensionisten,
Invaliditätspensionisten,
Witwen-/Witwerpensionisten,
Waisenpensionisten.
(4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.
(5) Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 16/2001, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.
Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht
über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)
§ 2. In Kapitel 1 sind Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehört insbesondere:
Die Art der Prüfung;
der Prüfungszeitraum;
die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 7 PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;
der Personenkreis, für den die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft bestimmt ist;
der für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gültige Abschnitt des Geschäftsplanes;
eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 PKG).
Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht
über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)
§ 3. (1) In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen.
(2) Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:
Anwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung,
Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften,
Alterspensionisten,
Invaliditätspensionisten,
Witwen/Witwer,
Waisen.
(3) Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:
Neuzugang,
Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,
Wegfall des Anspruches,
Austritt,
Todesfall.
Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht
über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)
§ 4. In Kapitel 3 sind die zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen notwendigen Angaben zur Ertragslage des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens festzuhalten. Der Prüfaktuar kann sich dabei auf bereits vom Abschlußprüfer der Pensionskasse im Zuge seiner Prüfung des Jahresabschlusses geprüfte Daten stützen. Die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 PKG sowie ein allfälliger Zuschuß aus dem Pensionskassenvermögen ist zu dokumentieren. Hinsichtlich der „Zinsenerträge gemäß § 48“ ist die Berechnungsbasis gemäß § 48 PKG, die Entwicklung der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben.
Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht
über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)
§ 5. (1) In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des § 1 Abs. 3 anzuwenden ist.
(2) Die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit dem Geschäftsplan ist zu prüfen. Die Prüfung hat anhand von Stichproben zu erfolgen, wobei die Stichprobenanzahl, die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben und das Ergebnis der Überprüfung anzugeben ist.
(3) Zur Schwankungsrückstellung sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:
Sollwert der Schwankungsrückstellung gemäß Beschluß des Vorstandes;
Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;
Berechnung des für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgeblichen Vermögens gemäß § 24 Abs. 3 PKG;
Zuweisung gemäß § 24a Abs. 3 PKG;
Auflösung gemäß § 24a Abs. 5 PKG;
Auflösung gemäß § 24a Abs. 6 PKG;
Auflösung gemäß § 24a Abs. 7 PKG, wobei diese entsprechend der Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zu untergliedern ist;
Auflösung der Schwankungsrückstellung für Unverfallbarkeitsleistungen, Abfindungen oder Übertragungen gemäß § 5 Abs. 2 BPG, §§ 17 und 41 PKG (Formblatt B, Pos. C.V.), wobei diese getrennt nach den Verursacherquellen anzugeben ist.
Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht
über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)
§ 6. (1) In Kapitel 5 ist die Rückversicherung laut Geschäftsplan überblicksmäßig darzustellen. Die Summe der Risikoprämien gemäß Geschäftsplan, die Summe der Versicherungsprämien für Invaliditätspensionsanwartschaften und die Summe der Versicherungsprämien für Hinterbliebenenpensionsanwartschaften sind anzugeben. Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.
(2) Das versicherungstechnische Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist in die versicherungsmathematischen Komponenten aufzugliedern sowie auf die Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu überprüfen.
(3) Weiters sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:
Richtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß § 24 Abs. 5 PKG,
Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß § 24 Abs. 6 PKG.
Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht
über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)
§ 7. In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu analysieren, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde.
Weiters sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:
Verrechnung von Guthaben mit laufenden Beiträgen, Arbeitgebernachschüsse sowie Arbeitgeberguthaben und deren Verzinsung,
stichprobenmäßige Prüfung der Übereinstimmung der Kostenberechnung für die Ermittlung von Überweisungsbeträgen sowie für beitragsfrei gestellte Anwartschaften mit dem Geschäftsplan.
Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht
über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)
§ 8. (1) In Kapitel 7 ist die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft anhand einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse zu analysieren.
(2) Die Durchführung der Prüfung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Sinne des § 21 Abs. 6 PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.
(3) Die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 PKG sind im Hinblick auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.
(4) Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 9 PKG sind anzugeben.
(5) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist aus versicherungsmathematischer Sicht gesichert.“
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2000 beginnen (vgl. § 9 Abs. 2).
§ 8a. Der Prüfbericht gemäß § 1 Abs. 5 hat folgende Punkte zu enthalten:
Die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes hinsichtlich Führung und Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung.
Die Veränderungen der Verwaltungskostenrückstellung im Geschäftsjahr sind detailliert darzustellen.
Wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung geführt, so ist Folgendes anzugeben:
Zeitpunkt der letzten Kontrollrechnung,
Zeitpunkt, zu dem die nächste Kontrollrechnung vorgesehen ist,
wurde im Geschäftsjahr eine Kontrollrechnung durchgeführt, sind die Methodik, das Ergebnis sowie die Schlussfolgerungen anzugeben.
Besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 4 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung, so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung anzugeben.
Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: “Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt.
§ 9. Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.
§ 9. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 5 und § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2001 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.
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