Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz 1996)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung der Österreichischen Staatsdruckerei
Aktiengesellschaft
§ 1. (1) Der durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei'' wird mit 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält , sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei AG''.
(3) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 1. Jänner 1997 dreihundert Millionen Schilling. Die Aktien sind Inhaberaktien und stehen zunächst im Eigentum des Bundes. Das übrige Eigenkapital der Österreichischen Staatsdruckerei ist wie folgt den Kapitalrücklagen der Gesellschaft zuzuführen:
dreißig Millionen Schilling den gebundenen Kapitalrücklagen,
der Rest den nicht gebundenen Kapitalrücklagen.
(4) Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung), die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 wahrnimmt. Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Wiener Zeitung GmbH''. Die in diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten beziehen sich nach der Spaltung entsprechend der Aufgabenteilung auf die jeweilige Gesellschaft.
(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt vor der Abspaltung gemäß Abs. 4 dem Bundeskanzler.
(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler und an der Österreichischen Staatsdruckerei AG dem Bundesminister für Finanzen.
(7) Zwecks Privatisierung hat der Bundesminister für Finanzen nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 die im Eigentum des Bundes stehenden Aktien der Österreichischen Staatsdruckerei AG der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) entsprechend den hiefür im Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 204/1986, besonders vorzusehenden Regelungen zu übertragen.
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung der Österreichischen Staatsdruckerei
Aktiengesellschaft
§ 1. (1) Der durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei'' wird mit 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält , sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei AG''.
(3) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 1. Jänner 1997 dreihundert Millionen Schilling. Die Aktien sind Inhaberaktien und stehen zunächst im Eigentum des Bundes. Das übrige Eigenkapital der Österreichischen Staatsdruckerei ist wie folgt den Kapitalrücklagen der Gesellschaft zuzuführen:
dreißig Millionen Schilling den gebundenen Kapitalrücklagen,
der Rest den nicht gebundenen Kapitalrücklagen.
(4) Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung), die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 wahrnimmt. Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Wiener Zeitung GmbH''. Die in diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten beziehen sich nach der Spaltung entsprechend der Aufgabenteilung auf die jeweilige Gesellschaft.
(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt vor der Abspaltung gemäß Abs. 4 dem Bundeskanzler.
(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler.
(7) Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG gehen mit dem Tag der Eintragung der Abspaltung in das Firmenbuch zum Zweck der Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986 in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteilsrechte anzuwenden.
(8) Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des Grundkapitals; in gleicher Höhe ist eine nichtgebundene Kapitalrücklage zu bilden.
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung der Österreichischen Staatsdruckerei
Aktiengesellschaft
§ 1. (1) Der durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei'' wird mit 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält , sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei AG''.
(3) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 1. Jänner 1997 dreihundert Millionen Schilling. Die Aktien sind Inhaberaktien und stehen zunächst im Eigentum des Bundes. Das übrige Eigenkapital der Österreichischen Staatsdruckerei ist wie folgt den Kapitalrücklagen der Gesellschaft zuzuführen:
dreißig Millionen Schilling den gebundenen Kapitalrücklagen,
der Rest den nicht gebundenen Kapitalrücklagen.
(4) Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung), die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 wahrnimmt. Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Wiener Zeitung GmbH''. Die in diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten beziehen sich nach der Spaltung entsprechend der Aufgabenteilung auf die jeweilige Gesellschaft.
(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt vor der Abspaltung gemäß Abs. 4 dem Bundeskanzler.
(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler.
(7) Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG gehen mit dem Tag der Eintragung der Abspaltung in das Firmenbuch zum Zweck der Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986 in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteilsrechte anzuwenden.
(8) Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des Grundkapitals; in gleicher Höhe ist eine nichtgebundene Kapitalrücklage zu bilden.
(9) Die Gesellschaft ist ermächtigt, auch für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 Tochtergesellschaften nach den Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zu gründen.
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung der Österreichischen Staatsdruckerei
Aktiengesellschaft
§ 1. (1) Der durch Bundesgesetz, BGBl. Nr. 340/1981, gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei“ wird mit 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Print Media Austria AG“.
(3) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 1. Jänner 1997 dreihundert Millionen Schilling. Die Aktien sind Inhaberaktien und stehen zunächst im Eigentum des Bundes. Das übrige Eigenkapital der Österreichischen Staatsdruckerei ist wie folgt den Kapitalrücklagen der Gesellschaft zuzuführen:
dreißig Millionen Schilling den gebundenen Kapitalrücklagen,
der Rest den nicht gebundenen Kapitalrücklagen.
(4) Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung), die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 wahrnimmt. Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Wiener Zeitung GmbH“. Die in diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten beziehen sich nach der Spaltung entsprechend der Aufgabenteilung auf die jeweilige Gesellschaft.
(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt vor der Abspaltung gemäß Abs. 4 dem Bundeskanzler.
(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler.
(7) Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG gehen mit dem Tag der Eintragung der Abspaltung in das Firmenbuch zum Zweck der Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986 in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteilsrechte anzuwenden.
(8) Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des Grundkapitals; in gleicher Höhe ist eine nichtgebundene Kapitalrücklage zu bilden.
(9) Die Gesellschaft ist ermächtigt, auch für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 Tochtergesellschaften nach den Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zu gründen.
§ 1a. Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1999 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung). Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“; sie hat die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, wahrzunehmen. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.
§ 1a. Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1999 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung). Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.
Unternehmensgegenstand
§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung, der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.
(2) Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist,
die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,
die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und
die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.
(3) Mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Produkte haben die Bundesorgane ausschließlich die Gesellschaft zu betrauen, es sei denn, daß die Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn
die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder
die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.
Unternehmensgegenstand
§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung, der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.
(2) Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist,
die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,
die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und
die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.
(3) Die Bundesorgane haben mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch jedoch die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH'', und mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Errichtung von Tochtergesellschaften gemäß § 1 Abs. 9 jedoch die betreffende Gesellschaft, zu betrauen, es sei denn, daß die jeweilige Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn
die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder
die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.
Unternehmensgegenstand
§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere die Herausgabe, die Herstellung, der Verlag und Vertrieb von Medienwerken und die Herstellung von sonstigen Druckprodukten.
(2) Die Gesellschaft hat jedenfalls folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist,
die Drucklegung sowie den Vertrieb des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates die Drucklegung sowie den Vertrieb der stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates,
die Drucklegung und den Vertrieb von amtlichen Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und
die Herstellung und den Verlag der Wiener Zeitung.
(3) Die Bundesorgane haben mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch jedoch die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“, und mit der Herstellung der im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Produkte ausschließlich die Gesellschaft, nach Errichtung von Tochtergesellschaften gemäß § 1 Abs. 9 jedoch die betreffende Gesellschaft, zu betrauen, es sei denn, daß die jeweilige Gesellschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Aufgaben auftragsgemäß zu angemessenen Preisen durchzuführen oder das betreffende Produkt dem Bundesorgan bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten preislich günstiger angeboten wird. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 2 Z 3 gilt diese Verpflichtung darüber hinaus auch dann nicht, wenn
die Herstellung durch die Hausdruckerei oder durch die Kopierstelle einer Bundesdienststelle wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist oder
die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.
Unternehmensgegenstand
§ 2. Unternehmensgegenstand der Wiener Zeitung GmbH (§ 1 Abs. 4) ist die Herstellung und der Verlag der Wiener Zeitung.
Anmeldung der Umwandlung, Errichtungserklärung
§ 3. (1) Der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Umwandlung beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 anzumelden.
(2) Der Anmeldung ist die vom Bundeskanzler zu erstellende Satzung der Gesellschaft beizufügen. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1997 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.
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