Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpfleger (Tierpfleger-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Tierpfleger

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf Tierpfleger mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Der Lehrberuf „Tierpfleger'' wird mit keinem anderen Lehrberuf verwandt gestellt.

```

```

Anrechnung der Lehrzeit

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter auf den verwandten

in Jahren Lehrberuf Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Tierpfleger 3 - - -

```

```

(3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 638/1996) wird daher bei dem Lehrberuf „Tierpfleger'' die Tabelle gemäß Abs. 2 eingefügt.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Pflegen, Betreuen und Versorgen von Wild- und Zootieren, Labortieren und Haustierrassen,

2.

Durchführen von Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit,

3.

Wahrnehmen, Messen und Beurteilen von Krankheiten und Verhaltensänderungen bei Tieren,

4.

Tiere züchten und aufziehen,

5.

Beschaffen, Lagern, Zubereiten und Anwenden von Futtermitteln, Füttern und Tränken,

6.

Herrichten und Warten von Tierunterkünften,

7.

Warten, Instandsetzen und Handhaben von technischen Einrichtungen, Geräten und Arbeitsbehelfen,

8.

rationelle Energieverwendung der betrieblichen Energiequellen unter dem Aspekt des Umweltschutzes,

9.

Durchführen von Tiertransporten,

10.

Anwenden der Bestimmungen über den Tierschutz,

11.

Mithilfe bei tierärztlichen Tätigkeiten und Pflege von kranken Tieren,

12.

Mithilfe bei wissenschaftlichen Projekten,

13.

Weitergabe von Fachwissen über Tiere,

14.

Erkennen, Beurteilen und Beherrschen von betrieblich relevanten Notfallsituationen.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Tierpfleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 2 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

1.

Der Lehrbetrieb

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

1.1 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```

```

1.1.1 Kenntnis der - -

Betriebsvorschriften

und berufsbezogenen

Arbeitsschutz-

vorschriften

```

```

1.1.2 Kenntnis berufsbezogener Vorschriften über -

Gesundheit und Hygiene und des

Tierseuchengesetzes

```

```

1.1.3 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit,

insbesondere im Umgang mit elektrischem Strom, Reinigungs-,

Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,

gefährlichen, giftigen und infizierten Tieren und Beachtung

der Sicherheitsvorschriften

```

```

1.1.4 - - Kenntnis der

Ersten Hilfe für

Betriebsersthelfer

```

```

1.1.5 - - Kenntnis der

Brandschutz-

einrichtungen

```

```

1.1.6 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

1.2 Ausbildung in der Lehre

```

```

1.2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

1.2.2 - - Grundkenntnisse

über einschlägige

Weiterbildungs-

möglichkeiten

```

```

1.3 Umweltschutz und rationelle Energieverwendung

```

```

1.3.1 Kenntnis arbeitsplatzbezogener Ursachen von Umweltbelastung

und Möglichkeiten von deren Vermeidung bzw. Beseitigung

```

```

1.3.2 Kenntnis der betrieblich verwendeten Energiequellen und deren

rationelle Verwendung

```

```

1.3.3 Kenntnis der Beseitigung von Abwässern und Abfällen sowie

Tierkörpern und Tierkörperteilen unter Beachtung der

gesetzlichen Bestimmungen

```

```

1.4 Anwendung der Bestimmungen über den Tierschutz

```

```

1.4.1 Kenntnis der einschlägigen Vorschriften des Tierschutzes

(insbesondere der Abschnitte Tierhaltung, Eingriffe und

Tötung von Tieren, Beseitigung verstorbener Tiere,

Tiertransport und Artenschutz)

```

```

1.5 Einrichtungen, Geräte und Arbeitsbehelfe

```

```

1.5.1 Kenntnis über Geräte und Arbeitsbehelfe zur Futtermischung,

Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Gewichtbestimmung und

Klimakontrolle

```

```

1.5.2 Handhaben und Instandhalten der im Betrieb verwendeten, unter

1.5.1 angeführten Geräte und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Tierhaltung und Tierwartung

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

2.1 Grundkenntnisse der Biologie in der praktischen Anwendung

```

```

2.1.1 Beschreibung des - -

Körperbaues am

lebenden Tier

```

```

2.1.2 Grundkenntnisse über - -

die Lage der Organe

geöffneter toter

Wirbeltiere

```

```

2.1.3 Grundkenntnisse der - -

Körperorgane und

ihrer Funktionen

```

```

2.1.4 Kenntnis der Lebensweise von Wirbeltieren unter natürlichen

Lebensbedingungen

```

```

2.1.5 Kenntnis über Verhalten und Verhaltensänderungen von Tieren

```

```

2.2 Pflege und Transport von Tieren

```

```

2.2.1 Beurteilen des - -

Allgemeinbefindens

von Tieren

```

```

2.2.2 Tierkörper pflegen

```

```

2.2.3 Kenntnis der Methoden und Hilfsmittel zum Einfangen,

Ergreifen und Umsetzen von Tieren

```

```

2.2.4 - Tiere einfangen, festhalten, einsetzen,

umsetzen, umsperren, umschiebern,

aufstallen und anbinden

```

```

2.2.5 - - Tiere eingewöhnen

```

```

2.2.6 - - Tiergewichte und

-größen schätzen

und messen

```

```

2.2.7 - Tiertransportbehälter auswählen und

einrichten

```

```

2.2.8 - Tiere für den Tiere verladen,

Transport verpacken,

vorbereiten transportieren und

entladen

```

```

2.3 Herrichten und Warten von Tierunterkünften

```

```

2.3.1 Grundkenntnisse über - -

Tierhaltung in

Gebäuden und

Freigehegen

```

```

2.3.2 Tierräume, Tierunterkünfte und deren Einrichtungen reinigen

und desinfizieren unter besonderer Berücksichtigung der

Herstellung von Lösungen von Reinigungs- und

Desinfektionsmittel

```

```

2.3.3 Kenntnis diverser - -

Einstreumittel

```

```

2.3.4 Tierunterkünfte und deren Einrichtungen auf Schäden prüfen

sowie kleine Instandsetzungsarbeiten durchführen

```

```

2.3.5 Planen, Mitgestalten und Pflegen von Gehegebereichen

```

```

2.4. Haus- und Labortiere

```

```

2.4.1 Kenntnisse der Besonderheiten bei der Pflege, Versorgung und

Unterbringung von Haus- und Labortieren

```

```

2.4.2 Verhalten von Labortieren beobachten und Verhaltensänderungen

festhalten

```

```

2.4.3 Tiere und Unterkünfte kennzeichnen

```

```

2.5 Wild- und Zootiere sowie gefährdete Haustierrassen

```

```

2.5.1 Kenntnisse der Besonderheiten bei der Pflege, Versorgung und

Unterbringung

```

```

2.5.2 Mitwirken bei der artgerechten Einrichtung und Ausstattung

der Außenanlagen, Volieren, Aquarien und Terrarien

```

```

2.5.3 - - Pflege von

Aquarien- und

Terrarienpflanzen

```

```

2.5.4 - Kenntnis und Kontrolle von

Sicherheitseinrichtungen für Wildtiere

```

```

```

3.

Allgemeine Tierpflege

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

3.1 Beschaffung, Lagerung, Zubereitung und Verwendung von Futter,

Füttern und Tränken

```

```

3.1.1 Kenntnis zur Annahme - -

und Lagerung von

Futtermitteln und

Zusatzstoffen

```

```

3.1.2 Bestimmung Bestimmung -

pflanzlicher tierischer

Futtermittel, Futtermittel,

insbesondere Heu-, insbesondere

Stroh- und Fleisch, Fisch und

Getreidearten sowie Tiermehle

Laubfutter und Äste;

Bestimmung von

Giftpflanzen

```

```

3.1.3 - Futtertiere halten Futtertiere unter

und züchten Beachtung

gesetzlicher

Vorschriften töten

```

```

3.1.4 Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen kontrollieren und säubern

```

```

3.1.5 - Futter nach Aussehen, Beimischen,

Geruch und Konsistenz prüfen

```

```

3.1.6 Futtermischungen nach Anweisungen Futterrationen

zubereiten zusammenstellen

sowie

standardisierte

Futtermischungen

berechnen und

zusammenstellen

```

```

3.1.7 Futter artgerecht darbieten, insbesondere zu vorgegebenen

Zeiten füttern und tränken

```

```

3.1.8 Kenntnis der Fütterungstechniken, Behavioural Enrichment

(Bereicherung der Verhaltensformen durch Fütterung)

```

```

3.2 Züchten und Aufziehen von Tieren

```

```

3.2.1 - Kenntnis züchterischer Grundbegriffe,

insbesondere Zuchtverfahren und -ziele,

Zuchtfähigkeit und -tauglichkeit

```

```

3.2.2 - Geschlechter bestimmen und

Paarungsbereitschaft von Tieren

feststellen

```

```

3.2.3 - - Zuchtdaten

registrieren

```

```

3.2.4 - Geburtslager, -

Wurfstall und -box

vorbereiten

```

```

3.2.5 - Muttertiere während der Trächtigkeit

betreuen

```

```

3.2.6 - Kenntnis über das Tierverhalten während

der Brut und Aufzucht

```

```

3.2.7 - bei der natürlichen und mutterlosen

Aufzucht mithelfen

```

```

3.2.8 - Mutter- und Jungtiere unter Beachtung

der hygienischen Anforderungen pflegen

und versorgen

```

```

3.2.9 - Jungtiere absetzen, sortieren und

kennzeichnen

```

```

3.3 Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit

```

```

3.3.1 Kenntnis über - -

Veränderungen des

Allgemeinbefindens

von Tieren

```

```

3.3.2 Beobachten und Beurteilen von Krankheitsanzeichen und

Abweichungen in der Tierausscheidung zum Zweck der raschen

Berichterstattung

```

```

3.3.3 - - Proben für die

Untersuchung auf

Endo- und

Ektoparasiten

nehmen

```

```

3.3.4 - - Bekämpfung von

Endo- und

Ektoparasiten nach

Anweisung

```

```

3.3.5 Kenntnis über Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen der

Tiere

```

```

3.3.6 - - Kenntnis über die

anzeigepflichtigen

Tierseuchen

```

```

3.3.7 - - Infektionsverdäch-

tige und kranke

Tiere isolieren

und pflegen

```

```

3.3.8 - - Kenntnis über das

Einrichten und

Betreuen von

Quarantäne und

Notquarantäne

```

```

```

4.

Spezielle Tierpflege

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

4.1 Mithilfe bei tierärztlichen Tätigkeiten sowie Pflege kranker

Tiere

```

```

4.1.1 Zwangsmaßnahmen und - -

-käfige vorbereiten

und einsetzen

```

```

4.1.2 - - Nehmen und

Weiterleiten von

einfachen

Untersuchungs-

proben

```

```

4.1.3 Protokollführung und einfache Einschlägige

schriftliche Berichterstattung Berechnungen auf

Anweisung des

Tierarztes

```

```

4.1.4 Grundkenntnisse über Geräte und Geräte und

Instrumente für Untersuchungen und Instrumente

Behandlungen für die

Untersuchung,

Behandlung und den

Eingriff

vorbereiten

```

```

4.1.5 Tiere für die Behandlung vorbereiten, Tiere vor und nach

lagern, halten und fixieren Eingriffen

betreuen

```

```

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