Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung desPensionskassengesetzes (Quartalsmeldungsverordnung)
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 3.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 33 Abs. 3 Z 1 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 755/1996 (PKG), in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.
§ 1. (1) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres dem Bundesminister für Finanzen Quartalsberichte betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu übermitteln.
(2) Die Gliederung der Quartalsberichte hat dem Formblatt A (Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) der Anlage 2 zu § 30 PKG eingeschränkt auf die Aktivposten I. bis X., XI./1. und XI./2.a und den Passivposten III./1. zu entsprechen.
(3) Der Vermögensnachweis gemäß § 36 Abs. 2 und 3 PKG ist den Quartalsberichten anzuschließen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.
§ 2. (1) Sofern die in den Z 1 bis 6 geforderten Angaben nicht aus dem Vermögensnachweis gemäß § 36 Abs. 2 und 3 PKG hervorgehen, ist in den Quartalsberichten für die nachgewiesenen Vermögenswerte zusätzlich anzugeben:
Bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 PKG der jeweilige Aussteller;
bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b PKG der Darlehensnehmer;
bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c PKG die Zentralbank, das Postgiroamt oder das Kreditinstitut;
bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds für jeden Kapitalanlagefonds die Bezeichnung des Fonds;
die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, getrennt nach Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 lit. a bis d PKG;
die betragsmäßige Höhe der jeweiligen Veranlagung.
(2) Sofern für eine Veranlagung die Einhaltung der Grenzen des § 25 Abs. 2 Z 6, 7, 8, 10 oder 11 PKG nicht aus den Angaben gemäß Abs. 1 ersichtlich ist, hat der Vorstand für diese Veranlagung die Einhaltung der jeweiligen Grenze zu bestätigen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 3.
§ 2. (1) Sofern die in den Z 1 bis 6 geforderten Angaben nicht aus dem Vermögensnachweis gemäß § 36 Abs. 2 und 3 PKG hervorgehen, ist in den Quartalsberichten für die nachgewiesenen Vermögenswerte zusätzlich anzugeben:
Bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 PKG der jeweilige Aussteller;
bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b PKG der Darlehensnehmer;
bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c PKG die Zentralbank, das Postgiroamt oder das Kreditinstitut;
bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds für jeden Kapitalanlagefonds die Bezeichnung des Fonds;
4a. bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds für jeden Dachfonds die Bezeichnung des Fonds sowie die Bezeichnungen sämtlicher Subfonds;
die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, getrennt nach Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 lit. a bis d PKG;
die betragsmäßige Höhe der jeweiligen Veranlagung.
(2) Sofern für eine Veranlagung die Einhaltung der Grenzen des § 25 Abs. 2 Z 6, 7, 8, 10 oder 11 PKG nicht aus den Angaben gemäß Abs. 1 ersichtlich ist, hat der Vorstand für diese Veranlagung die Einhaltung der jeweiligen Grenze zu bestätigen.
(3) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 12 PKG sind im Vermögensnachweis gemäß § 36 Abs. 2 und 3 PKG zu kennzeichnen oder in einer zusätzlichen Aufstellung aufzugliedern.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.
§ 3. (1) Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind für jeden Kapitalanlagefonds nach Erwerb oder nach einer Änderung anzugeben:
Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft;
ob dieser der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt;
bei Hinzurechnung des Fonds zu den Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 PKG oder zu den auf Schilling lautenden Veranlagungen die Anlageziele.
(2) Enthält ein Kapitalanlagefonds Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 5 PKG, so ist die betragsmäßige Höhe dieser Veranlagungen anzugeben. Wenn die Ermittlung der betragsmäßigen Höhe mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Einhaltung der Grenzen des § 25 Abs. 5 PKG glaubhaft dargelegt werden.
(3) Unterliegt ein Kapitalanlagefonds nicht der Richtlinie 85/611/EWG, so ist die Einhaltung des § 25 Abs. 3 Z 1 PKG vom Vorstand zu bestätigen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 3.
§ 3. (1) Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind für jeden Kapitalanlagefonds nach Erwerb oder nach einer Änderung anzugeben:
Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft;
ob dieser unter die Vereinfachungsbestimmungen des § 25 Abs. 4 Z 3 PKG fällt;
bei Inanspruchnahme der vereinfachten Zuordnungsbestimmungen des § 25 Abs. 4 Z 1 oder 2 PKG die Anlageziele.
(2) Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds sind nach Erwerb oder nach einer Änderung
für den Dachfonds die Sachverhalte des Abs. 1 Z 1 und
für jeden Subfonds die Sachverhalte des Abs. 1 Z 1 bis 3 anzugeben.
(3) Veranlagungen in Kapitalanlagefonds, für die § 25 Abs. 4 Z 1 oder 2 PKG nicht in Anspruch genommen wird, sind entsprechend der tatsächlichen Veranlagung auf die Positionen V.4., VI.4., VII.5. und VIII.5. des Formblattes A aufzuteilen. Diese Aufteilung sowie die Gesamthöhe der Veranlagung ist in einer zusätzlichen Aufstellung betragsmäßig auszuweisen.
(4) Bei Veranlagungen in Dachfonds sind jene Subfonds, für die § 25 Abs. 4 Z 1 oder 2 PKG in Anspruch genommen wird, der entsprechenden Position V.4., VI.4., VII.5. oder VIII.5. des Formblattes A zuzuordnen. Enthält ein Dachfonds Subfonds gemäß § 25 Abs. 5a Z 2 PKG, so hat die Zuordnung des Subfonds gemäß Abs. 3 zu erfolgen. Die Aufteilung des Dachfonds auf die Subfonds sowie die Gesamthöhe der Veranlagung ist in einer zusätzlichen Aufstellung betragsmäßig auszuweisen.
(5) Enthält ein Kapitalanlagefonds oder ein Subfonds eines Dachfonds Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 5 PKG, so ist die betragsmäßige Höhe dieser Veranlagungen anzugeben. Wenn die Ermittlung der betragsmäßigen Höhe mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Einhaltung der Grenzen des § 25 Abs. 5 PKG glaubhaft dargelegt werden.
(6) Sind auf einen Kapitalanlagefonds oder Subfonds eines Dachfonds die Vereinfachungsbestimmungen des § 25 Abs. 4 Z 3 PKG nicht anzuwenden, so ist die Einhaltung des § 25 Abs. 3 Z 1 PKG vom Vorstand zu bestätigen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.
§ 4. (1) Bei Veranlagung in Aktien im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 PKG ist der prozentuelle Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft anzugeben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist folgendes zulässig:
In unterjährigen Quartalsberichten kann die Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 9 PKG vom Vorstand der Pensionskasse bestätigt werden und
im Quartalsbericht zum 31. Dezember kann, wenn die Ermittlung des prozentuellen Anteils am Grundkapital der Aktiengesellschaft mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, die Einhaltung der Grenze des § 25 Abs. 2 Z 9 glaubhaft dargelegt werden.
§ 5. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. März 1997 anzuwenden.
(2) Die Quartalsmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 745/1992, wird aufgehoben.
§ 5. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. März 1997 anzuwenden.
(2) Die Quartalsmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 745/1992, wird aufgehoben.
(3) § 2 Abs. 1 Z 4a, § 2 Abs. 3 und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 444/1998 sind erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 1998 anzuwenden.
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