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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker (Werkzeugmechaniker-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Werkzeugmechaniker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Werkzeugmechaniker'' mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) Der Lehrberuf „Werkzeugmechaniker'' wird mit den Lehrberufen „Anlagenelektriker'', „Anlagenmonteur'', „Betriebselektriker'', „Betriebsschlosser'', „Dreher'', „Elektromechaniker für Schwachstrom'', „Elektromechaniker für Starkstrom'', „Elektromechaniker und -maschinenbauer'', „Feinmechaniker'', „Kälteanlagentechniker'', „Maschinenmechaniker'', „Maschinenschlosser'', „Mechaniker'', „Prozeßleittechniker'', „Schlosser'', „Textilmechaniker'', „Werkzeugmacher'' und „Werkzeugmaschineur'' verwandt gestellt. Die im Lehrberuf „Werkzeugmechaniker'' zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit in diesen Lehrberufen im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Anrechnung der

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter Lehrberuf Lehrzeit auf

in Jahren den verwandten

Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Werkzeugmechaniker 4 Anlagenelektriker .... 1. voll

Anlagenmonteur ....... 1. voll

```

2.

voll

```

Betriebselektriker ... 1. voll

Betriebsschlosser .... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

Dreher ............... 1. voll

```

2.

voll

```

Elektromechaniker für

Schwachstrom ....... 1. voll

Elektromechaniker für

Starkstrom ......... 1. voll

Elektromechaniker und

-maschinenbauer .... 1. voll

```

2.

2/3

```

Feinmechaniker ....... 1. voll

```

2.

voll

```

Kälteanlagentechniker 1. voll

```

2.

voll

```

Maschinenmechaniker .. 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Maschinenschlosser ... 1. voll

```

2.

voll

```

Mechaniker ........... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Prozeßleittechniker .. 1. voll

```

2.

voll

```

Schlosser ............ 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

Textilmechaniker ..... 1. voll

Werkzeugmacher ....... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Werkzeugmaschineur ... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

(3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei dem Lehrberuf „Werkzeugmechaniker'' die Tabelle gemäß Abs. 2 eingefügt.

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. (1) Die in den verwandten Lehrberufen „Anlagenelektriker'', „Anlagenmonteur'', „Betriebselektriker'', „Betriebsschlosser'', „Dreher'', „Elektromechaniker für Schwachstrom'', „Elektromechaniker für Starkstrom'', „Elektromechaniker und -maschinenbauer'', „Feinmechaniker'', „Kälteanlagentechniker'', „Maschinenschlosser'', „Maschinenmechaniker'', „Mechaniker'', „Prozeßleittechniker'', „Schlosser'', „Textilmechaniker'', „Werkzeugmacher'' und „Werkzeugmaschineur'' zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Werkzeugmechaniker'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit

Verwandte Lehrberufe auf den Lehrberuf

Werkzeugmechaniker

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Anlagenelektriker .... 1. voll

Anlagenmonteur ....... 1. voll

```

2.

voll

```

Betriebselektriker ... 1. voll

Betriebsschlosser .... 1. voll

```

2.

voll

```

Dreher ............... 1. voll

```

2.

1/2

```

Elektromechaniker für

Schwachstrom ....... 1. voll

Elektromechaniker für

Starkstrom 1. voll

Elektromechaniker und

-maschinenbauer .... 1. voll

```

2.

1/2

```

Feinmechaniker ....... 1. voll

```

2.

voll

```

Kälteanlagentechniker 1. voll

```

2.

voll

```

Maschinenmechaniker .. 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Maschinenschlosser ... 1. voll

```

2.

voll

```

Mechaniker ........... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Prozeßleittechniker .. 1. voll

```

2.

voll

```

Schlosser ............ 1. voll

```

2.

voll

```

Textilmechaniker ..... 1. voll

Werkzeugmacher ....... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Werkzeugmaschineur ... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei den in Abs. 1 angeführten, zum Lehrberuf „Werkzeugmechaniker'' verwandten Lehrberufen, die Tabelle gemäß Abs. 1 eingefügt.

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Auswählen und Beschaffen von Materialien, die für den Einsatz an Produktionsanlagen den gegebenen Anforderungen entsprechen,

2.

Herstellen von komplexen Bauteilen auf konventionellen Werkzeugmaschinen,

3.

einfache Handhabung von CAD-Systemen,

4.

Erstellen von NC-Programmen für die Herstellung von komplexen Werkstücken inklusive Bearbeitung auf CNC gesteuerten Werkzeugherstellungsmaschinen, wie NC-Fräsen, NC-Drehen, NC Erodieren, NC-K-Schleifen, NC-Schleifen,

5.

Herstellen von Werkzeugen im Stanz-, Schneid-, Spritzgieß- und Druckgießbereich inklusive Probelauf und Betreuung bis zur Werkzeug- und Produktionsfreigabe,

6.

Anwenden von Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden bei Werkzeugen und Maschinen, zB Sensortechnik, Drucküberwachungssysteme usw.,

7.

Einbau und Funktionserprobung von elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Steuerungssystemen,

8.

Erfassen und Dokumentation von Fertigungsdaten,

9.

Inbetriebnahme von Anlagen in Zusammenarbeit mit Konstruktion, Qualitätssicherung und Produktionsverantwortlichen bis hin zur kompletten Fertigungsfreigabe,

10.

Instandhaltung und Wartung von Sondermaschinen und Produktionsanlagen,

11.

Mitverantwortung für einen reibungslosen Produktionsablauf bis hin zur nachhaltig beherrschten Fertigung (Qualitätssicherungsbelange),

12.

Optimieren von bestehenden Werkzeugsystemen und Fertigungsverfahren im mechanischen wie im Steuerungsbereich,

13.

Führen von Gesprächen und Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten in deutscher und englischer Sprache, wenn es sich um einschlägige Problemlösungs- und Kooperationsthemen handelt,

14.

Anwendung von inner- und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB Produktionsplanungssystem (PPS) und Internet,

15.

Leisten eines Beitrags zu einer bewußt geprägten und gelebten Unternehmenskultur (Arbeitsatmosphäre).

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Einfaches Messen Messen und Prüfen

```

und Prüfen

```

```

```

4.

Anreißen - - -

```

```

```

```

5.

Stempeln - - -

```

```

```

```

6.

Feilen - -

```

```

```

```

7.
  • Polieren -

```

```

```

```

8.

Meißeln - - -

```

```

```

```

9.

Sägen - -

```

```

```

```

10.

Bohren und Senken -

```

```

```

```

11.

Reiben - -

```

```

```

```

12.
    • Kenntnis des Funkenerosives

```

funkenero- Abtragen

siven

Abtragens

```

```

```

13.
  • Passen

```

```

```

```

14.

Nieten - - -

```

```

```

```

15.

Gewinde- Gewinde- - -

```

schneiden schneiden

von Hand

```

```

```

16.

Richten - -

```

```

```

```

17.

Biegen - -

```

```

```

```

18.

Federn - - -

```

wickeln

```

```

```

19.

Weichlöten - -

```

```

```

```

20.
  • Hartlöten -

```

```

```

```

21.
  • Kleben - -

```

```

```

```

22.
  • Einfaches - -

```

Lichtbogen-

schweißen

```

```

```

23.
    • Schutzgasschweißen

```

```

```

```

24.
  • Gasschmelz- - -

```

schweißen

```

```

```

25.

Kenntnis und Anwendung der Stanz und Formentechnik

```

```

```

```

26.

Einfaches Wärmebehandeln -

```

Wärmebe-

handeln

```

```

```

27.
    • Härten

```

```

```

```

28.

Einfaches Drehen -

```

Drehen

```

```

```

29.

Einfaches Fräsen -

```

Fräsen

```

```

```

30.

Einfaches Schleifen -

```

Schleifen

```

```

```

31.
    • Programmieren und

```

Bedienen von

rechnergestützten

Fertigungsmaschinen

```

```

```

32.

Grundkennt- Kenntnis und Anwendung der Maschinenelemente,

```

nisse der Lehren und Spannvorrichtungen

Maschinen-

elemente

```

```

```

33.
  • Herstellen von einschlägigen Werkstücken unter

```

Berücksichtigung der vorgeschriebenen

Passungsnormen

```

```

```

34.
  • Zerlegen, Zusammenbauen, Justieren, Prüfen

```

```

```

```

35.
  • Grundkennt- Kenntnis und Anwendung

```

nisse der der Elektrotechnik und

Elektrotechnik Elektronik

```

```

```

36.
  • Grundkenntnisse Grundkennt- -

```

der nisse der

elektrischen elektroni-

Bauelemente schen

Bauelemente

```

```

```

37.
  • Grundkenntnisse Kenntnis und Kenntnis und

```

der Pneumatik Anwendung der Anwendung der

Pneumatik Elektropneumatik

```

```

```

38.
  • Grundkenntnisse Kenntnis und Kenntnis und

```

der Hydraulik Anwendung der Anwendung der

Hydraulik Elektrohydraulik

```

```

```

39.

Kenntnis und Anwendung des Oberflächenschutzes

```

```

```

```

40.

Kenntnis und Anwendung der Schmiermittel samt Entsorgung

```

```

```

```

41.
    • Qualitätssicherung

```

```

```

```

42.

Lesen von Werkzeichnungen und Montageplänen

```

```

```

```

43.
    • Lesen von einfachen Stromlauf- und

```

Schaltplänen

```

```

```

44.
  • Anfertigen von Werkzeichnungen -

```

und Montageskizzen

```

```

```

45.
    • Anfertigen von einfachen

```

Stromlauf- und Schaltskizzen

und -plänen

```

```

```

46.
    • Grundkenntnisse des

```

rechnergestützten Zeichnens

```

```

```

47.

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen maschinenbautechnischen

```

und elektrotechnischen Vorschriften und Normen

```

```

```

48.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

49.

Kenntnis und Anwendung der umweltgerechten Entsorgung von

```

Abfällen

```

```

```

50.

Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise

```

```

```

```

51.

Kenntnis und Berücksichtigung der einschlägigen

```

Sicherheitsvorschriften und -normen und der einschlägigen

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

```

```

```

52.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

53.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

```

```

```

§ 5. Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die in den Berufsbildpositionen 31, 32, 35, 36, 37, 38, 41, 46 und 47 angeführt sind, ist durch eine fachtheoretische Ausbildung im Lehrbetrieb oder in einem Ausbildungsverbund im Ausmaß von 200 Stunden zu unterstützen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

Zwischenprüfung

§ 6. (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfaßt die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Fachkunde,

2.

Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker nachweist.

Praktischer Teil der Zwischenprüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:

a)

Messen, Anreißen,

b)

Feilen, Sägen, Bohren,

c)

Reiben, Passen,

d)

Gewindeschneiden,

e)

Drehen, Fräsen, Schleifen,

f)

Zusammenbauen, Justieren, Prüfen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Zwischenprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

2.

Winkeligkeit und Ebenheit,

3.

Zusammenbau und Funktion.

Fachgespräch

§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

Mechanische Arbeiten,

2.

Wärmebehandlung,

3.

Verbindungselemente und Verbindungstechniken,

4.

Lesen von Zeichnungen,

5.

Maschinensicherheit, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung. Zur Unterstützung des Fachgesprächs sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretischer Teil der Zwischenprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde,

2.

Fertigungsverfahren,

3.

Mathematik und angewandte Mathematik,

4.

Grundlagen der Mechanik,

5.

Grundlagen der Pneumatik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 11. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,

2.

Winkelfunktionen,

3.

Koordinatensysteme,

4.

Stanztechnik.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Zwischenprüfung kann wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung der Zwischenprüfung ist auf die mit „nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens ein Monat nach der nichtbestandenen Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie ist jedenfalls vor Vollendung des dritten Lehrjahres abzulegen.

Lehrabschlußprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Fachrechnen,

2.

Fachkunde,

3.

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Werkzeugmechaniker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(5) Durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker werden die Lehrabschlußprüfungen in den Lehrberufen Mechaniker und Werkzeugmacher ersetzt.

Praktischer Teil der Lehrabschlußprüfung

Prüfarbeit

§ 14. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:

1.

eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:

a)

Messen, Anreißen,

b)

Feilen, Sägen, Bohren,

c)

Reiben, Passen,

d)

Gewindeschneiden,

e)

Drehen, Fräsen, Schleifen,

f)

Zusammenbauen, Justieren, Prüfen;

2.

die Erstellung eines einfachen Fertigungsprogrammes in Maschinensprache zur Herstellung von mechanischen Teilen (Fräsen und Drehen);

3.

die Erstellung einer elektropneumatischen Steuerung.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in dreizehn Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist für die Arbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von neun Stunden und die Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 jeweils eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach fünfzehn, bei Einschränkung der mechanischen Prüfarbeit gemäß Abs. 5 nach zehn Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

bei der mechanischen Prüfarbeit:

a)

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

b)

Winkeligkeit und Ebenheit,

c)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;

2.

beim Erstellen des Fertigungsprogramms:

a)

richtiges Erstellen nach vorgegebenen Unterlagen,

b)

Maßhaltigkeit und richtige Funktionsfähigkeit der herzustellenden Teile,

c)

Wirtschaftlichkeit,

d)

fachgerechte Arbeit;

3.

bei der Erstellung der elektropneumatischen Steuerung:

a)

richtiges Erstellen des Stromlaufplanes,

b)

richtiges Erstellen des Pneumatikplanes,

c)

richtiges Erstellen einer pneumatischen Simulation.

(5) Wenn der Prüfling die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung nachweist, ist bei der mechanischen Prüfarbeit das Schwergewicht auf das Zusammenbauen, Justieren und Prüfen zu legen. Hiebei sind vorgefertigte Teile zu verwenden, die vom Prüfling endzufertigen bzw. anzupassen sind. Der mechanischen Prüfarbeit ist in diesem Fall eine Dauer von fünfeinhalb Stunden zugrunde zu legen.

Fachgespräch

§ 15. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über das einfache Programmieren in Maschinensprache sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 20 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfling zwar die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der Zwischenprüfung, nicht aber die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Fachgespräch im Rahmen der Zwischenprüfung nachweisen kann oder wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretischer Teil der Lehrabschlußprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 16. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 17. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,

2.

Rechnungen aus der Statik und Festigkeitslehre,

3.

Stanz- und Drucktechnik,

4.

Zerspanung,

5.

Meßtechnik und Qualitätssicherung,

6.

Formenbau.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 18. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde,

2.

Messen und Meßverfahren,

3.

Werkzeuge und rechnergestützte Werkzeugmaschinen,

4.

Maschinenelemente,

5.

Steuerungen, Regelungen und Antriebe,

6.

einfaches Programmieren in Maschinensprache.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 19. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Teils unter Berücksichtigung der rechnergestützten Fertigung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 20. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 21. Im übrigen ist auf die Durchführung der Zwischenprüfung, der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 22. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ........... 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......... 2 Lehrlinge

3 bis 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 3 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ......... 4 Lehrlinge

6 bis 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 5 Lehrlinge

8 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 6 Lehrlinge

10 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .. 7 Lehrlinge

ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je

3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ............................................ ein weiterer

Lehrling

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens drei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(4) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind

1.

der Lehrberechtigte,

2.

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

3.

einschlägige Ausbilder,

4.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Werkzeugmechaniker'' abgelegt haben,

5.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem elektrotechnischen Lehrberuf oder in einem Lehrberuf der Metallbearbeitung abgelegt haben,

6.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem nicht unter Z 5 fallenden mit dem Lehrberuf „Werkzeugmechaniker'' verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest ein Jahr einschlägig tätig waren,

7.

Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig (Produktion, Montage, Instandhaltung, Instandsetzung) tätig waren.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig augebildete (Anm.: richtig: ausgebildete) Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 23. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Werkzeugmechaniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

a)

Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

b)

Auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 22 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.

(3) Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch im Lehrberuf Werkzeugmechaniker eingerichtet wird, BGBl. Nr. 308/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 1099/1994, tritt mit 30. Juni 1997 außer Kraft.

(4) Lehrlingen, die am 30. Juni 1997 im Rahmen des Ausbildungsversuches im Lehrberuf Werkzeugmechaniker ausgebildet werden, sind die bislang in diesem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze auf die für den mit dieser Verordnung eingerichteten Lehrberuf Werkzeugmechaniker erforderliche Lehrzeit anzurechnen.