Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker (Anlagenelektriker-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-07-01
Status Aufgehoben · 2004-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Anlagenelektriker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Anlagenelektriker” mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) Der Lehrberuf „Anlagenelektriker” wird mit den Lehrberufen „Anlagenmonteur”, „Betriebselektriker”, „Elektroinstallateur”, „Elektromechaniker für Schwachstrom”, „Elektromechaniker für Starkstrom”, „Elektromechaniker und -maschinenbauer”, „Kälteanlagentechniker”, „Maschinenmechaniker”, „Mechaniker”, „Prozeßleittechniker”, „Starkstrommonteur” und „Werkzeugmechaniker” verwandt gestellt. Die im Lehrberuf „Anlagenelektriker” zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit in diesen Lehrberufen im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Lehrzeit Anrechnung der

Lehrberuf in Verwandter Lehrberuf Lehrzeit auf den

Jahren verwandten

Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Anlagenelektriker 4 Anlagenmonteur ........ 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Betriebselektriker .... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Elektroinstallateur .. 1. voll

```

2.

voll

```

Elektromechaniker für

Schwachstrom ........ 1. voll

Elektromechaniker für

Starkstrom .......... 1. voll

```

2.

voll

```

Elektromechaniker und

-maschinenbauer ..... 1. voll

```

2.

voll

```

Kälteanlagentechniker . 1. voll

```

2.

voll

```

Maschinenmechaniker ... 1. voll

Mechaniker ............ 1. voll

```

2.

1/2

```

Prozeßleittechniker ... 1. voll

```

2.

voll

```

Starkstrommonteur ..... 1. voll

```

2.

1/2

```

Werkzeugmechaniker .... 1. voll

(3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei dem Lehrberuf „Anlagenelektriker” die Tabelle gemäß Abs. 2 eingefügt. Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. (1) Die in den verwandten Lehrberufen „Anlagenmonteur'', „Betriebselektriker'', „Elektroinstallateur'', „Elektromechaniker für Schwachstrom'', „Elektromechaniker für Starkstrom'', „Elektromechaniker und -maschinenbauer'', „Kälteanlagentechniker'', „Maschinenmechaniker'', „Mechaniker'', „Prozeßleittechniker'', „Starkstrommonteur'' und „Werkzeugmechaniker'' zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Anlagenelektriker'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit

Verwandte Lehrberufe auf den Lehrberuf

Anlagenelektriker

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Anlagenmonteur ......... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

Betriebselektriker ..... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

Elektroinstallateur .... 1. voll

```

2.

1/2

```

Elektromechaniker für

Schwachstrom ......... 1. voll

Elektromechaniker für

Starkstrom ........... 1. voll

```

2.

voll

```

Elektromechaniker und

-maschinenbauer ...... 1. voll

```

2.

voll

```

Kälteanlagentechniker .. 1. voll

```

2.

voll

```

Maschinenmechaniker .... 1. voll

Mechaniker ............. 1. voll

Prozeßleittechniker .... 1. voll

```

2.

voll

```

Starkstrommonteur ...... 1. voll

```

2.

1/2

```

Werkzeugmechaniker ..... 1. voll

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei den in Abs. 1 angeführten, zum Lehrberuf „Anlagenelektriker'' verwandten Lehrberufen, die Tabelle gemäß Abs. 1 eingefügt.

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien und Geräte sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,

2.

fachgerechte Anwendung von einschlägigen Werkzeugen, Arbeitsbehelfen, Maschinen, Geräten und Vorrichtungen,

3.

grundlegende und fundamentale Kenntnisse und Fertigkeiten der manuellen und maschinellen Metallverarbeitung und -bearbeitung,

4.

Dimensionieren, Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen,

5.

Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen elektrischer Maschinen, Geräte, Anlagen und Anlagenteile,

6.

Herstellen von elektronischen, elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen, Regelungen und Antrieben nach Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen,

7.

Messen und Einschätzen elektrischer und berufstypischer nicht elektrischer Größen,

8.

Aufsuchen und Beheben von Fehlern in Maschinen, Geräten, Anlagen und Anlagenteilen,

9.

Anwenden und Überprüfen der elektrischen und mechanischen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden,

10.

Einsetzen von Bauelementen der Digitaltechnik und Sensorik,

11.

Programmieren und Anwenden freiprogrammierbarer Steuerungen,

12.

Grundkenntnisse des Programmierens in Maschinensprache und Anwenden an NC-Werkzeugmaschinen,

13.

Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen und -skizzen konventionell und mittels einschlägiger CAD-Software,

14.

Erfassen von technischen Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse - Betriebsdatenerfassung (BDE),

15.

Anwendung von inner- und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB Produktionsplanungssystem (PPS) und Internet,

16.

Führen von Gesprächen und Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten in deutscher und englischer Sprache, wenn es sich um einschlägige Problemlösungs- und Kooperationsthemen handelt,

17.

Leisten eines Beitrags zu einer gelebten Unternehmenskultur (Arbeitsatmosphäre).

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Anlagenelektriker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Messen - -

```

```

```

```

4.

Anreißen - -

```

```

```

```

5.

Stempeln - - -

```

```

```

```

6.

Feilen - -

```

```

```

```

7.

Schleifen und Schärfen - -

```

```

```

```

8.

Meißeln - - -

```

```

```

```

9.

Sägen - -

```

```

```

```

10.
    • Schleifen und -

```

Trennen

```

```

```

11.

Bohren und Senken - -

```

```

```

```

12.

Gewinde- Gewinde - -

```

schneiden von schneiden

Hand

```

```

```

13.

Richten und Biegen - -

```

```

```

```

14.

Nieten - - -

```

```

```

```

15.
  • Kleben - -

```

```

```

```

16.

Weichlöten Weich- und - -

```

Hartlöten

```

```

```

17.
  • Gasschmelz- - -

```

schweißen

```

```

```

18.
  • Einfaches Schutzgas- -

```

Lichtbogen- schweißen

schweißen

```

```

```

19.

Einfaches Drehen - -

```

Drehen

```

```

```

20.

Einfaches Fräsen - -

```

Fräsen

```

```

```

21.

Aus- und Einbauen von Maschinenelementen und Bauteilen

```

```

```

```

22.

Grundkennt- Kenntnis der Elektrotechnik -

```

nisse der

Elektro-

technik

```

```

```

23.

Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen

```

```

```

```

24.

Isolieren - -

```

```

```

```

25.

Messen elektrischer Größen (analog, digital)

```

```

```

```

26.

Grundkennt- Kenntnis - -

```

nisse elektrischer

elektrischer Bauelemente

Bauelemente

```

```

```

27.
  • Grundkennt- Kenntnis elektronischer

```

nisse Bauelemente

elektroni-

scher

Bauelemente

```

```

```

28.
  • Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen elektrischer

```

Maschinen, Geräte, Anlagen und Anlagenteile

```

```

```

29.

Anwenden und Überprüfen der elektrischen und mechanischen

```

Schutzmaßnahmen

```

```

```

30.
  • Aufsuchen und Beheben von Fehlern in Maschinen,

```

Geräten, Anlagen und Anlagenteilen

```

```

```

31.
    • Aufstellen und Anschließen von

```

Maschinen, Geräten, Anlagen und

Anlagenteilen samt

Funktionskontrolle

```

```

```

32.
  • Grundkennt- - -

```

nisse der

wichtigsten

Arten der

Oberflächen-

veredelung

und des

Korrosions-

schutzes

```

```

```

33.
  • Herstellen von -

```

Kabelverbindungen

```

```

```

34.
  • Herstellen von Steuerungen nach Schaltplänen

```

```

```

```

35.
  • Grundkennt- Kenntnis von -

```

nisse von Wicklungen

Wicklungen

```

```

```

36.
  • Kenntnis und Anwendung der -

```

pneumatischen und

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