Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über dieGewährung einer zusätzlichen nationalen Prämie für die Erhaltung desMutterkuhbestandes im Jahr 1997 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung1997)
Gemäß § 1 Abs. 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, außer Kraft getreten.
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Gewährung einer zusätzlichen nationalen Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, außer Kraft getreten.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).
Gemäß § 1 Abs. 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes, BGBl. I Nr. 55/2007, außer Kraft getreten.
Zusätzliche nationale Prämie
§ 3. (1) Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 für jede im Jahr 1997 auf Grund der in § 1 genannten EU-Rechtsakte geförderte Mutterkuh eine zusätzliche Prämie von 30,19 ECU.
(2) Die Auszahlung der zusätzlichen Prämie und ihres Vorschusses hat unter Anwendung der Vorschriften der in § 1 genannten EU-Rechtsakte zu erfolgen.
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