Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über verantwortliche Personen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivdienste und Schießbefugte beim Bergbau (Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen - BPV-Personen) (CELEX-Nr.: 392L0104, 392L0091, 389L0048, 392L0051, 394L0038 und 395L0043)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-07-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 236
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 158, 165, 205 und 206 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996, sowie hinsichtlich der Hauptstücke 3 und 4 auch auf Grund des § 132 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1997, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

```

1.

Hauptstück: Allgemeines

```

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Beziehung zu Richtlinien der EU

```

2.

Hauptstück: Verantwortliche Personen

```

```

1.

Abschnitt: Vorbildung von Betriebsleitern,

```

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

§ 3. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten

§ 4. Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten

§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten

§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungs-,

Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten

§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten

§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten

§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische

Angelegenheiten

§ 10. Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten

§ 11. Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten

§ 12. Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten

§ 13. Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

Weiterverarbeitungstätigkeiten

§ 14. Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten

§ 15. Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten

§ 16. Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten

§ 17. Einschlägiger Lehrberuf

§ 18. Sonderfälle

```

2.

Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

```

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

§ 19. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 20. Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten

§ 21. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)

§ 22. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)

§ 23. Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)

§ 24. Kenntnisnachweis - Untertagbergbau

§ 25. Kenntnisnachweis - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

Weiterverarbeitungstätigkeiten

3.

Abschnitt: Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

§ 26. Einschlägige Hochschulausbildung

4.

Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

§ 27. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 28. Kenntnisnachweis - Kleinbetrieb

§ 29. Kenntnisnachweis - Bohrlochbergbau

```

5.

Abschnitt: Art der erforderlichen praktischen Verwendung von

```

verantwortlichen Personen

§ 30. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von

Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und

Betriebsaufsehern

§ 31. Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines

verantwortlichen Markscheiders

```

6.

Abschnitt: Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch

```

die Bergbehörden

§ 32. Prüfer

§ 33. Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter

§ 34. Betriebsaufseher

§ 35. Verantwortliche Markscheider

§ 36. Unvollständiger Nachweis

§ 37. Zeugnis

```

7.

Abschnitt: Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des

```

Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten

(bergbautechnische Aspekte)

§ 38. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse,

Kenntnisse über Rechtsvorschriften

§ 39. Praktische Verwendung

```

3.

Hauptstück: Sicherheitsvertrauenspersonen

```

§ 40. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 41. Auswahl und Qualifikation

§ 42. Aufgabenbereich

§ 43. Funktionsperiode und Frist für die Bestellung

§ 44. Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

§ 45. Vorsitzender

§ 46. Mitteilung und Information

```

4.

Hauptstück: Präventivdienste

```

§ 47. Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte

§ 48. Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der

Sicherheitsfachkräfte

§ 49. Sicherheitstechnische Zentren

§ 50. Arbeitsmedizinische Zentren

§ 51. Ermächtigte Ärzte

```

5.

Hauptstück: Schießbefugnis

```

§ 52. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit

§ 53. Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben

§ 54. Sprengbefugte

```

6.

Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen

```

§ 55. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 56. Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

```

7.

Hauptstück: Schlußbestimmungen

```

§ 57. Außerkrafttreten

§ 58. Übergangsbestimmungen

§ 59. Inkrafttreten

Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

Anlage II: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Grundausbildung

Anlage III: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle

Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Anlage IV: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung

Untertagebetrieb

Anlage V: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle

Aufbereitung

Anlage VI: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und

Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips

Anlage VII: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und

Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten

Baustoffen

Anlage VIII: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen

Markscheiders

Anlage IX: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Ausbildung

Vermessungstechnik/Markscheidewesen

Anlage X: Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 158, 165, 205 und 206 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996, sowie hinsichtlich der Hauptstücke 3 und 4 auch auf Grund des § 132 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1997, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

```

1.

Hauptstück: Allgemeines

```

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Beziehung zu Richtlinien der EU

```

2.

Hauptstück: Verantwortliche Personen

```

```

1.

Abschnitt: Vorbildung von Betriebsleitern,

```

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

§ 3. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten

§ 4. Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten

§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten

§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungs-,

Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten

§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten

§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten

§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische

Angelegenheiten

§ 10. Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten

§ 11. Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten

§ 12. Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten

§ 13. Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

Weiterverarbeitungstätigkeiten

§ 14. Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten

§ 15. Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten

§ 16. Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten

§ 17. Einschlägiger Lehrberuf

§ 18. Sonderfälle

```

2.

Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

```

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

§ 19. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 20. Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten

§ 21. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)

§ 22. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)

§ 23. Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)

§ 24. Kenntnisnachweis - Untertagbergbau

§ 25. Kenntnisnachweis - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

Weiterverarbeitungstätigkeiten

3.

Abschnitt: Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

§ 26. Einschlägige Hochschulausbildung

4.

Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

§ 27. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 28. Kenntnisnachweis - Kleinbetrieb

§ 29. Kenntnisnachweis - Bohrlochbergbau

```

5.

Abschnitt: Art der erforderlichen praktischen Verwendung von

```

verantwortlichen Personen

§ 30. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von

Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und

Betriebsaufsehern

§ 31. Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines

verantwortlichen Markscheiders

```

6.

Abschnitt: Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch

```

die Bergbehörden

§ 32. Prüfer

§ 33. Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter

§ 34. Betriebsaufseher

§ 35. Verantwortliche Markscheider

§ 36. Unvollständiger Nachweis

§ 37. Zeugnis

```

7.

Abschnitt: Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des

```

Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten

(bergbautechnische Aspekte)

§ 38. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse,

Kenntnisse über Rechtsvorschriften

§ 39. Praktische Verwendung

```

3.

Hauptstück: Sicherheitsvertrauenspersonen

```

§ 40. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 41. Auswahl und Qualifikation

§ 42. Aufgabenbereich

§ 43. Funktionsperiode und Frist für die Bestellung

§ 44. Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

§ 45. Vorsitzender

§ 46. Mitteilung und Information

```

4.

Hauptstück: Präventivdienste

```

§ 47. Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte

§ 48. Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der

Sicherheitsfachkräfte

§ 49. Sicherheitstechnische Zentren

§ 50. Arbeitsmedizinische Zentren

§ 51. Ermächtigte Ärzte

```

5.

Hauptstück: Schießbefugnis

```

§ 52. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit

§ 53. Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben

§ 54. Sprengbefugte

```

6.

Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen

```

§ 55. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 56. Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

```

7.

Hauptstück: Schlußbestimmungen

```

§ 57. Außerkrafttreten

§ 58. Übergangsbestimmungen

§ 59. Inkrafttreten

Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

Anlage II: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Grundausbildung

Anlage III: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle

Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Anlage IV: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung

Untertagebetrieb

Anlage V: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle

Aufbereitung

Anlage VI: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und

Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips

Anlage VII: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und

Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten

Baustoffen

Anlage VIII: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen

Markscheiders

Anlage IX: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Ausbildung

Vermessungstechnik/Markscheidewesen

Anlage X: Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

1.

Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975.

1.

Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975.

Beziehung zu Richtlinien der EU

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