Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über verantwortliche Personen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivdienste und Schießbefugte beim Bergbau (Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen - BPV-Personen) (CELEX-Nr.: 392L0104, 392L0091, 389L0048, 392L0051, 394L0038 und 395L0043)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 158, 165, 205 und 206 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996, sowie hinsichtlich der Hauptstücke 3 und 4 auch auf Grund des § 132 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1997, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
```
Hauptstück: Allgemeines
```
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Beziehung zu Richtlinien der EU
```
Hauptstück: Verantwortliche Personen
```
```
Abschnitt: Vorbildung von Betriebsleitern,
```
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
§ 3. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten
§ 4. Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten
§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten
§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungs-,
Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten
§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten
§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische
Angelegenheiten
§ 10. Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten
§ 11. Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten
§ 12. Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten
§ 13. Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 14. Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten
§ 15. Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten
§ 16. Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten
§ 17. Einschlägiger Lehrberuf
§ 18. Sonderfälle
```
Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
```
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
§ 19. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 20. Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten
§ 21. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)
§ 22. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)
§ 23. Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)
§ 24. Kenntnisnachweis - Untertagbergbau
§ 25. Kenntnisnachweis - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
Abschnitt: Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
§ 26. Einschlägige Hochschulausbildung
Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
§ 27. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 28. Kenntnisnachweis - Kleinbetrieb
§ 29. Kenntnisnachweis - Bohrlochbergbau
```
Abschnitt: Art der erforderlichen praktischen Verwendung von
```
verantwortlichen Personen
§ 30. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von
Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und
Betriebsaufsehern
§ 31. Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines
verantwortlichen Markscheiders
```
Abschnitt: Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch
```
die Bergbehörden
§ 32. Prüfer
§ 33. Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter
§ 34. Betriebsaufseher
§ 35. Verantwortliche Markscheider
§ 36. Unvollständiger Nachweis
§ 37. Zeugnis
```
Abschnitt: Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des
```
Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten
(bergbautechnische Aspekte)
§ 38. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse,
Kenntnisse über Rechtsvorschriften
§ 39. Praktische Verwendung
```
Hauptstück: Sicherheitsvertrauenspersonen
```
§ 40. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 41. Auswahl und Qualifikation
§ 42. Aufgabenbereich
§ 43. Funktionsperiode und Frist für die Bestellung
§ 44. Nachbesetzung und betriebliche Änderungen
§ 45. Vorsitzender
§ 46. Mitteilung und Information
```
Hauptstück: Präventivdienste
```
§ 47. Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte
§ 48. Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 49. Sicherheitstechnische Zentren
§ 50. Arbeitsmedizinische Zentren
§ 51. Ermächtigte Ärzte
```
Hauptstück: Schießbefugnis
```
§ 52. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit
§ 53. Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben
§ 54. Sprengbefugte
```
Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen
```
§ 55. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 56. Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
```
Hauptstück: Schlußbestimmungen
```
§ 57. Außerkrafttreten
§ 58. Übergangsbestimmungen
§ 59. Inkrafttreten
Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
Anlage II: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Grundausbildung
Anlage III: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle
Tagbautechnik einschließlich Sprengen
Anlage IV: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung
Untertagebetrieb
Anlage V: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle
Aufbereitung
Anlage VI: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und
Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips
Anlage VII: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und
Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten
Baustoffen
Anlage VIII: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen
Markscheiders
Anlage IX: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Ausbildung
Vermessungstechnik/Markscheidewesen
Anlage X: Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 158, 165, 205 und 206 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996, sowie hinsichtlich der Hauptstücke 3 und 4 auch auf Grund des § 132 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1997, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
```
Hauptstück: Allgemeines
```
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Beziehung zu Richtlinien der EU
```
Hauptstück: Verantwortliche Personen
```
```
Abschnitt: Vorbildung von Betriebsleitern,
```
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
§ 3. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten
§ 4. Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten
§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten
§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungs-,
Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten
§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten
§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische
Angelegenheiten
§ 10. Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten
§ 11. Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten
§ 12. Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten
§ 13. Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
§ 14. Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten
§ 15. Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten
§ 16. Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten
§ 17. Einschlägiger Lehrberuf
§ 18. Sonderfälle
```
Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
```
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
§ 19. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 20. Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten
§ 21. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)
§ 22. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)
§ 23. Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)
§ 24. Kenntnisnachweis - Untertagbergbau
§ 25. Kenntnisnachweis - Aufbereitungs-, Veredelungs- und
Weiterverarbeitungstätigkeiten
Abschnitt: Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
§ 26. Einschlägige Hochschulausbildung
Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders
§ 27. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 28. Kenntnisnachweis - Kleinbetrieb
§ 29. Kenntnisnachweis - Bohrlochbergbau
```
Abschnitt: Art der erforderlichen praktischen Verwendung von
```
verantwortlichen Personen
§ 30. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von
Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und
Betriebsaufsehern
§ 31. Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines
verantwortlichen Markscheiders
```
Abschnitt: Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch
```
die Bergbehörden
§ 32. Prüfer
§ 33. Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter
§ 34. Betriebsaufseher
§ 35. Verantwortliche Markscheider
§ 36. Unvollständiger Nachweis
§ 37. Zeugnis
```
Abschnitt: Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des
```
Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten
(bergbautechnische Aspekte)
§ 38. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse,
Kenntnisse über Rechtsvorschriften
§ 39. Praktische Verwendung
```
Hauptstück: Sicherheitsvertrauenspersonen
```
§ 40. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 41. Auswahl und Qualifikation
§ 42. Aufgabenbereich
§ 43. Funktionsperiode und Frist für die Bestellung
§ 44. Nachbesetzung und betriebliche Änderungen
§ 45. Vorsitzender
§ 46. Mitteilung und Information
```
Hauptstück: Präventivdienste
```
§ 47. Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte
§ 48. Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 49. Sicherheitstechnische Zentren
§ 50. Arbeitsmedizinische Zentren
§ 51. Ermächtigte Ärzte
```
Hauptstück: Schießbefugnis
```
§ 52. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit
§ 53. Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben
§ 54. Sprengbefugte
```
Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen
```
§ 55. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 56. Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
```
Hauptstück: Schlußbestimmungen
```
§ 57. Außerkrafttreten
§ 58. Übergangsbestimmungen
§ 59. Inkrafttreten
Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,
Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern
Anlage II: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Grundausbildung
Anlage III: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle
Tagbautechnik einschließlich Sprengen
Anlage IV: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung
Untertagebetrieb
Anlage V: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle
Aufbereitung
Anlage VI: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und
Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips
Anlage VII: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und
Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten
Baustoffen
Anlage VIII: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen
Markscheiders
Anlage IX: Speziallehrgang für Industriemeister der
Grundstoffindustrie - Ausbildung
Vermessungstechnik/Markscheidewesen
Anlage X: Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975.
Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975.
Beziehung zu Richtlinien der EU
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