Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Vermessungen beim Bergbau, das Bergbaukartenwerk und die Erfassung von Bodenbewegungen (Markscheideverordnung) (CELEX-Nr.: 392L0104)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 135 Abs. 5, des § 177 Abs. 2 und des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
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Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Anschluß der markscheiderischen Messungen
§ 4. Bezugssysteme
§ 5. Einheit des Winkelmaßes
§ 6. Sicherung der markscheiderischen Arbeiten
§ 7. Niederschriften
§ 8. Bergbaueigene Festpunkte
§ 9. Zeitpunkt der Messungen unter Tage
§ 10. Wichtige Eintragungen
§ 11. Benachbarte Grubenbaue
§ 12. Einstellung der Tätigkeiten
§ 13. Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders
§ 14. Stabilisierung von Vermessungspunkten
§ 15. Instrumente und Meßgeräte
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Abschnitt: Vermessungen über Tage
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§ 16. Allgemeines
§ 17. Verwendung von Meßpunkten
§ 18. Überprüfung von Meßergebnissen
§ 19. Tagbaumessungen
§ 20. Einmessung von Ansatzpunkten von Bohrungen und Sondenköpfen
§ 21. Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen
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Abschnitt: Vermessungen unter Tage
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§ 22. Allgemeines
§ 23. Orientierungsvermessungen
§ 24. Untertägiges Lagenetz - Hauptpolygonzüge
§ 25. Untertägiges Lagenetz - Nebenpolygonzüge
§ 26. Untertägiges Höhennetz
§ 27. Geologische Aufnahmen
§ 28. Genauigkeit - Orientierungsvermessungen
§ 29. Genauigkeit - Untertägiges Lagenetz - Hauptpolygonzüge
§ 30. Genauigkeit - Untertägiges Lagenetz - Nebenpolygonzüge
§ 31. Genauigkeit - Untertägiges Höhennetz
§ 32. Durchschlagsangaben
§ 33. Grubengebäude geringer Ausdehnung
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Abschnitt: Bergbaukartenwerk
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§ 34. Allgemeines
§ 35. Zeichenträger
§ 36. Flächeninhalte - Rundungen
§ 37. Sicherung des Bergbaukartenwerkes
§ 38. Anforderungen bei automationsunterstützter Anfertigung und
Führung des Bergbaukartenwerks
§ 39. Übernahme fremder Unterlagen
§ 40. Bestandteile und Inhalt
§ 41. Risse und Karten untertägiger Bergbaue
§ 42. Risse und Karten bei Tagbauen
§ 43. Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und
Sondenbergbauen auf Salz
§ 44. Risse und Karten für Geothermalvorhaben
§ 45. Risse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder
Versuchsstollen
§ 46. Nachtragsfristen
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Abschnitt: Erfassung von Bodenbewegungen
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§ 47. Lage- und Höhenmessungen
§ 48. Beurteilung der Meßergebnisse
§ 49. Kontrolle
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Abschnitt: Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der
```
Bergbautätigkeit
§ 50. Risse und Karten
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Abschnitt: Schlußbestimmungen
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§ 51. Ausnahmebewilligungen
§ 52. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 53. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975. Durch sie werden auch die Abschnitte 2. und 7.3. des Abschnittes C des Anhanges der Richtlinie 92/104/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 EWG) umgesetzt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
Bergbaukartenwerk - die Gesamtheit der Risse, Karten und Pläne eines Bergbaubetriebes samt Aufnahmebüchern, Berechnungsheften und zugehörigen Unterlagen;
Bergbaueigener Festpunkt - vom Bergbaubetrieb eingemessener Festpunkt;
Bohrlochbild - die schnittrißliche Darstellung des Bohrloches mit bohrtechnischen Angaben;
Bohrung - die Gesamtheit der sich auf dem Bohrplatz befindenden Einrichtungen für die Herstellung eines Bohrloches samt den zum Bohrplatz führenden Verkehrswegen sowie den zu diesem hin- und von ihm wegführenden Leitungen;
Feldleitungen - Leitungen in einem Erdöl- oder Erdgasfeld (Sondenfeld eines Salzbergbaus) mit Ausnahme der Sondenleitungen;
Grundriß - eine durch vertikale Projektion auf eine horizontale Ebene entstandene Darstellung;
Hauptpolygonzug - Polygonzug, der an das Lagenetz der Orientierungsvermessung anschließt;
Karte - eine geometrisch richtige durch Zulage, Ausarbeitung und Vervielfältigung gewonnene Darstellung in einem kleineren Maßstab als dem Maßstab der Katastralmappe;
Markscheiderische Messung - eine Einzelmessung, die der Lösung einer markscheiderischen Aufgabe dient;
Nebenpolygonzug - Polygonzug, der an einen Hauptpolygonzug anschließt;
Netzübersicht - eine Übersicht der bergbaueigenen Festpunkte, in der auch die Festpunkte der Landesvermessung und die Ziellinien bei den durchgeführten Anschlüssen der bergbaueigenen Festpunkte an die Festpunkte der Landesvermessung dargestellt sind;
Orientierungsvermessung - eine Vermessung zur Lage- und Richtungsübertragung für den Anschluß des ober- oder untertägigen Lagenetzes des Bergbaubetriebes an das Festpunktfeld im Sinne des Vermessungsgesetzes oder an bergbaueigene Festpunkte;
Plan - eine geometrisch richtige durch Zulage, Ausarbeitung und Vervielfältigung gewonnene, ein- oder mehrmaßstäbliche Darstellung, die einem bestimmten technischen oder behördlichen Zweck oder Planungsaufgaben dient;
Riß - eine geometrisch und maßstäblich richtige durch Zulage, Ausarbeitung und Vervielfältigung gewonnene Darstellung im Maßstab der Katastralmappe oder in einem größeren Maßstab;
Schnittriß - eine durch einen gedachten Vertikalschnitt durch die Tagesoberfläche und die darunter befindlichen Gebirgsschichten entstandene Darstellung in der Schnittebene („Profil''), wobei die Schnittlinie (Spur) der vertikalen Schnittebene in der horizontalen Ebene rechtwinklig oder parallel zum Streichen einer Gebirgsschicht verlaufen kann (Querschnitt oder Längsschnitt);
Skizze - eine maßstabslose Zeichnung;
Sonde - die Gesamtheit der sich auf dem Sondenplatz befindenden Einrichtungen für die weitere bergbauliche Verwendung eines Bohrloches samt den zum Sondenplatz führenden Verkehrswegen sowie den von diesem weg- und zu ihm hinführenden Leitungen;
Sondenkopf - der über der Tagöffnung des Bohrloches einer Sonde befindliche Teil der Einrichtungen;
Sondenleitungen - die vom Bohrloch einer Sonde weg- oder zu diesem hinführenden Leitungen;
Stabilisieren - die dauerhafte Festlegung von Vermessungspunkten an der Tagesoberfläche oder unter Tage;
Tagbaumessung - Einzelmessung, die der Lösung einer markscheiderischen Aufgabe bei einem Tagbau dient;
Vermessung - die Gesamtheit der zur Lösung einer geodätischen oder markscheiderischen Aufgabe durchzuführenden Messungen;
Verwahrung - vorbeugende dauerhaft wirksame Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Einwirkungen von Grubenbauen auf die Tagesoberfläche oder Nachbargrubenbaue;
Vollständige Orientierung - Orientierung nach Lage, Richtung und Höhe;
Zulage - Erstauftragung von Vermessungsergebnissen auf Zeichenträger.
Anschluß der markscheiderischen Messungen
§ 3. Die markscheiderischen Messungen sind an Fest- und Höhenpunkte der Landesvermessung anzuschließen.
Bezugssysteme
§ 4. (1) Den markscheiderischen Arbeiten sind die Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, zugrunde zu legen.
(2) Die Höhenangaben haben sich auf den Bezugshorizont der Landesvermessung (Höhe über Adria) zu beziehen.
(3) Beziehen sich Teile des Bergbaukartenwerks auf ein lokales Koordinatensystem, ist der Bezug auf das System der Landesvermessung durch Ermittlung der Parameter für die Koordinatentransformation von zumindest vier Punkten sowie durch Anbringen von jeweils zumindest zwei Randmarken an den Begrenzungen des Zeichenfeldes von Rissen, Karten oder Plänen herzustellen. Die Beschriftung der Randmarken ist gemäß § 34 Abs. 4 vorzunehmen.
Einheit des Winkelmaßes
§ 5. Als Einheit des Winkelmaßes ist der Neugrad (gon), der 400ste Teil des Vollkreises, oder der Grad, der 360ste Teil des Vollkreises, zu verwenden. Die verwendete Einheit ist jeweils anzuführen.
Sicherung der markscheiderischen Arbeiten
§ 6. Der verantwortliche Markscheider (§ 160 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) hat die Messungen, Berechnungen und Zulagen entsprechend den Erfordernissen durch geeignete Kontrollen zu sichern und für den Fall der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen deren Programme vor dem erstmaligen Gebrauch auf ihre Eignung und ihr richtiges Arbeiten zu prüfen.
Niederschriften
§ 7. (1) Über Messungen und Berechnungen sind Niederschriften zu führen. Für diese sind Vordrucke oder angefertigte Ausdrucke zu verwenden. Niederschriften über Messungen (Messungsniederschriften) sind in Aufnahmebüchern, Niederschriften über Berechnungen (Berechnungsniederschriften) in Berechnungsheften zusammenzufassen.
(2) Messungsniederschriften haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
den Ort, Zweck und Tag der Messung,
die Namen der Ausführenden,
die verwendeten Instrumente und Meßgeräte unter Anführung des Herstellers und der Fabrikationsnummer,
die zu berücksichtigenden instrumenten- oder gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,
die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen,
Hinweise auf den Anschluß und Abschluß der Messung,
Hinweise auf Umstände, die das Meßergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Temperatur, Luftdruck, Wetterzug, Traufwasser, Verkehr.
(3) Berechnungsniederschriften haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
den Ort, Zweck und Tag der Messung,
die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen die Typen- und Programmbezeichnung, die Namen der Datenerfasser sowie die Eingabewerte,
die Anschluß- und Abschlußwerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,
die berechneten Werte und die erforderlichen Erläuterungen,
Hinweise auf Messungswidersprüche, Fehlerverteilung, Ausgleichung oder Koordinatentransformationen sowie auf die Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung es erfordert.
(4) Niederschriften bei Verwendung selbstrechnender Vermessungsinstrumente haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
die in Abs. 2 Z 1 bis Z 7 genannten Angaben und außerdem die Typen- und Programmbezeichnung,
die Einstellwerte,
die Eingabewerte,
die Anschluß- und Abschlußwerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen, soweit sie nicht in den Eingabewerten enthalten sind,
die in Abs. 3 Z 4 und Z 5 genannten Angaben.
(5) Von der Anfertigung eines Ausdrucks gemäß Abs. 2, 3 und 4, jeweils letzter Satz, kann abgesehen werden, wenn die Meß- oder Berechnungsergebnisse auf maschinlesbaren Datenträgern gesichert gespeichert sind und ein Ausdrucken unverzüglich möglich ist.
(6) Die Messungs- und Berechnungsniederschriften sowie die Niederschriften bei Verwendung selbstrechnender Vermessungsinstrumente müssen dauerhaft, deutlich lesbar und so gestaltet sein, daß sie in allen Teilen nachvollzogen werden können. Berichtigungen, Änderungen und Streichungen sind so vorzunehmen, daß die berichtigten, geänderten oder gestrichenen Daten noch deutlich lesbar sind. Niederschriften, die Messungen betreffen, sind von den Ausführenden, Niederschriften, die Berechnungen betreffen, von den Berechnenden, zu unterfertigen. Bei Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen sind Niederschriften auch von den Datenerfassern zu unterfertigen. Kontrollen sind von den Kontrollierenden auf den Niederschriften zu vermerken.
(7) Soweit die berggesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Niederschriften gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an trockenen Orten aufzubewahren, solange die bezüglichen Bergbauberechtigungen aufrecht sind.
Bergbaueigene Festpunkte
§ 8. Bergbaueigene Festpunkte sind in Punktkarten darzustellen, die den vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten Punktkarten nachgebildet sind. Bei mehr als drei bergbaueigenen Festpunkten sind Netzübersichten zu führen.
Zeitpunkt der Messungen unter Tage
§ 9. (1) Die Messungen sind durchzuführen, solange die einzumessenden Gegenstände noch vorhanden und zugänglich sind.
(2) Aus Sicherheitsgründen nicht mehr befahrbare oder vor Durchführung von Messungen unbefahrbar gewordene Grubenbaue oder natürliche Hohlräume sind möglichst genau zu beschreiben und im Bergbaukartenwerk mit einem bezüglichen Hinweis darzustellen. Sollten derartige Grubenbaue oder Hohlräume später befahrbar werden, sind sie unverzüglich zu vermessen; erforderlichenfalls ist ihre Darstellung im Bergbaukartenwerk zu berichtigen.
Wichtige Eintragungen
§ 10. (1) In die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks sind unverzüglich einzutragen:
Sprengstoff- und Zündmittellager, vorhandene oder vermutete Standwässer, Wasserdämme, Brandfelder, Brandherde, Branddämme, feste Dämme zum Abschluß von Grubenbauen, Stellen, an denen Brühungen, Gas- oder Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Schlamm- oder Sandeinbrüche, Verbrüche, Explosionen oder Verpuffungen aufgetreten sind,
Taggegenstände, die eines besonderen Schutzes bedürfen,
Auffahrungen, bei deren Fortschreiten Wasser- oder Wetterdurchbrüche, Gebirgsschläge, Schlamm- oder Sandeinbrüche, Verbrüche oder ähnliche gefährliche Ereignisse zu befürchten sind,
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