ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Unterzeichnungsdatum
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.
Sprachen
Deutsch, Englisch, Litauisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegenzeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. April 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK LITAUEN,
im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investition“ jede Art von Vermögenswert, der auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften von einem Investor der anderen Vertragspartei veranlagt wird, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich:
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
Anteilsrechte und jede andere Art von Beteiligungen an Unternehmen;
Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf irgendeine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
öffentlichrechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen;
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
in bezug auf die Republik Österreich
jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
ii) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
in bezug auf die Republik Litauen
jede natürliche Person, die die Nationalität der Republik Litauen in Übereinstimmung mit deren Gesetzen besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
ii) jede Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Republik Litauen registriert wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Litauen hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
jede juristische Person, Personengesellschaft oder jede andere Gesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften eines dritten Staates errichtet wurde und die direkt oder indirekt von Staatsangehörigen einer Vertragspartei oder von Einheiten, die ihren Sitz (Hauptverwaltung) im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben, kontrolliert wird, wobei davon auszugehen ist, daß Kontrolle einen entscheidenden Einfluß bedeutet.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“
in bezug auf die Republik Österreich
das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
in bezug auf die Republik Litauen
das Hoheitsgebiet der Republik Litauen, einschließlich der Hoheitsgewässer und aller Meeres- und Unterwassergebiete, in denen die Republik Litauen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, Rechte zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung und Erhaltung des Meeresbodens, des Untergrundes und der Naturschätze ausüben kann.
(5) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
(6) bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf drei Monate keinesfalls überschreiten.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und gewährt diesen Investitionen in jedem Fall eine gerechte und billige Behandlung.
(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genehmigte Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Jede Veränderung in der Form, in der Vermögenswerte veranlangt oder wiederveranlagt werden, einschließlich der rechtlichen Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der gastgebenden Vertragspartei vorgenommen wird, beeinträchtigt deren Eigenschaft als Investition nicht.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahingehend auszulegen, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
jeder gegenwärtigen oder zukünftigen Zollunion, jedem gegenwärtigen oder zukünftigen gemeinsamen Markt, jeder gegenwärtigen oder zukünftigen Freihandelszone oder Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder jeder Vereinbarung, deren Ziel eine Wirtschaftsgemeinschaft ist;
jedem gegenwärtigen oder zukünftigen internationalen Abkommen, jeder gegenwärtigen oder zukünftigen zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder gegenwärtigen oder zukünftigen innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
jeder Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 4
Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grundlage der Nicht-Diskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung.
(2) Diese Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition zu entsprechen, der in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsregeln bestimmt wird, und zwar unmittelbar vor dem oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde, je nach dem, welcher früher ist. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, wird die Entschädigung in einer Höhe geleistet, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befände, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, schließt die Entschädigung Zinsen berechnet auf der Basis der gültigen LIBOR-Rate oder des Äquivalents dazu vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung ein. Die letzlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung geleistet, wobei ein freier Transfer ohne ungebührliche Verzögerung gestattet wird. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das als ein Unternehmen dieser Vertragspartei gilt, und an dem ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, dann wendet sie die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels so an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
(6) Investoren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 lit. c, können keine Ansprüche auf Grund von Absätzen dieses Artikels geltend machen, wenn eine Entschädigung bereits auf Grund einer ähnlichen Bestimmung in einem anderen Investitionsschutzabkommen bezahlt wurde, das die Vertragspartei, in deren Gebiet die Investition erfolgte, abgeschlossen hat.
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ARTIKEL 5
Entschädigung für Schaden oder Verlust
(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien einen Schaden oder Verlust auf Grund eines Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, von Bürgerunruhen, eines Aufstandes, von Aufruhr oder ähnlicher Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erleiden, wird ihnen hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem in dem genannten Absatz angeführten Ereignis auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust durch
Beschlagnahme ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letzteren Vertragspartei,
Blockieren lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder
Zerstörung ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letzteren Vertragspartei,
die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
erleiden, umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene Entschädigung, wenn eine Rückerstattung für den erlittenen Schaden oder Verlust nicht möglich ist. Daraus folgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 6
Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
der Erträge;
der Rückzahlung von Darlehen;
des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;
von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Spotmarkt vorherrschenden Wechselkurs vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Investitionen oder der Wechselkurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte oder Dollar der Vereinigten Staaten, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 7
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle solche Rechte oder Ansprüche an, welche diese Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 8
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer der beiden Vertragsparteien oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren unterworfen, und zwar entweder
einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *), aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 18. März 1965 (Washingtoner Konvention), eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit diesem Zentrum zu unterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder
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