ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und Rumänien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Unterzeichnungsdatum
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 54/2022 als beendet anzusehen.
Sprachen
Deutsch, Rumänisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. April 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND RUMÄNIEN, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 54/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die ein Investor einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften veranlagt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
Aktien, Wertpapiere sowie Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
Ansprüche auf Geld oder Leistungen, womit ein wirtschaftlicher oder finanzieller Wert geschaffen wurde;
geistiges Eigentum, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte, Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen;
wieder investierte Gewinne;
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt;
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4) umfaßt der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Territorium der Vertragsparteien einschließlich der territorialen Gewässer sowie die ausschließliche ökonomische Zone, über die die entsprechende Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem internationalen und nationalen Recht Souveränität, souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.
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Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
(2) Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung der Erträge auch für deren Erträge. Die Erweiterung oder Veränderung einer Investition hat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird.
(3) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicherzustellen. Keine Vertragspartei wird durch ungerechtfertigte, willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen die Führung, die Aufrechterhaltung, den Gebrauch oder das Verfügungsrecht betreffend solche Investitionen beeinträchtigen.
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Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
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Artikel 4
Entschädigung
(1) Der Begriff „Enteignung“ umfaßt auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
(2) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden.
(3) Die Entschädigung muß dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Investition durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie muß in frei konvertierbarer Währung erfolgen und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
(4) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 2 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(6) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
(7) Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch Krieg, andere bewaffnete Auseinandersetzungen, Ausnahmezustand oder andere vergleichbare Ereignisse Verluste an ihren Investitionen erleiden, werden von dieser anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die sie in diesem Zusammenhang trifft, nicht weniger günstig behandelt als eigene Investoren oder Investoren dritter Staaten.
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Artikel 5
Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
der Erträge;
der Rückzahlung von Darlehen;
des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
einer Entschädigung gemäß Artikel 4 dieses Abkommens.
(2) Die Zahlungen erfolgen in der konvertierbaren Währung, in der die Investition getätigt wurde oder in jeder anderen frei konvertierbaren Währung, auf die sich die Parteien geeinigt haben. Sie erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt.
(4) Sofern im Zusammenhang mit dem genannten Abkommen von der Regierung einer der beiden Vertragsparteien Gebühren für den Transfer gemäß Artikel 5 des Abkommens eingehoben werden, so werden sie so beschaffen sein, daß ihre Höhe dem Grundsatz des freien Transfers nicht widerspricht und jedenfalls nicht höher sein als Gebühren, die für Transferzahlungen anderer ausländischer Investoren eingehoben werden.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 54/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 6
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 54/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 7
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 54/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 8
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen dem Investor und einer Vertragspartei
(1) Entstehen zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese soweit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche freundschaftlich beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit nach Wahl des Investors den folgenden Stellen unterbreitet:
einem einvernehmlich vereinbarten Schiedsgericht oder
den innerstaatlichen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder
dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen den Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten, die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde.
(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie oder eines Versicherungsvertrages bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.
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Artikel 9
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden soweit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten freundschaftlich nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte Person als Vorsitzenden einigen. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das dem Vizepräsidenten im Range folgt, unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen.
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 54/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 10
Anwendung des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden. Es gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden sind, welche nach den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die gegenseitige Förderung und Sicherung sowie den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 30. September 1976 *) beigelegt werden.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1977
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 54/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 11
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. Mit dem Datum seines Inkrafttretens tritt der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die gegenseitige Förderung und Sicherung sowie den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 30. September 1976 außer Kraft.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.