Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-06-18
Status Aufgehoben · 2016-02-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, der Kundmachung BGBl. Nr. 264/1995, der Kundmachung BGBl. Nr. 691/1995, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und der Kundmachung BGBl. Nr. 598/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl (§ 2 Z 1).

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

1.

Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Roheisen erschmolzen oder auf sonstigem Wege hergestellt wird, Eisen und Eisenlegierungen erzeugt, umgeschmolzen, zu Halbfertigprodukten vergossen bzw. nach der Erzeugung verformt und bzw. oder oberflächenbehandelt werden;

2.

Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;

3.

geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder Abzug gelangen;

4.

offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;

5.

Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge;

6.

organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;

7.

Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen jene Öfen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Flammen oder Feuerungsabgasen behandelt werden;

8.

Sekundärentstaubungseinrichtungen Einrichtungen zum Erfassen und Reinigen von in Produktionshallen auftretenden diffusen Abgasen.

§ 3. (1) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:

```

1.

Staubförmige Emissionen ......................... 20 mg/m3

```

```

2.

Gasförmige Emissionen

```

2.1 Organische Stoffe, angegeben als

Gesamtkohlenstoff ........................... 50 mg/m3

2.2 Anorganische Stoffe

```

a)

Chlorverbindungen, angegeben als

```

Chlorwasserstoff (HCl) ................... 30 mg/m3

```

b)

Fluorverbindungen, angegeben als

```

Fluorwasserstoff (HF) .................... 5 mg/m3

```

c)

Schwefeloxide, angegeben als

```

Schwefeldioxid (SO2)

- bei Verwendung von gasförmigen oder

flüssigen Brennstoffen ................. 300 mg/m3

- bei Verwendung von festen Brennstoffen . 500 mg/m3

```

d)

Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen

```

Feuerungssystemen

- bei Verwendung von gasförmigen

Brennstoffen ........................... 100 mg/m3

- bei Verwendung von flüssigen

Brennstoffen ........................... 175 mg/m3

- bei Verwendung von festen Brennstoffen . 250 mg/m3

```

e)

Stickstoffoxide, angegeben als

```

Stickstoffdioxid (NO2)

- bei Verwendung von gasförmigen

Brennstoffen ........................... 250 mg/m3

- bei Verwendung von flüssigen

Brennstoffen ........................... 350 mg/m3

- bei Verwendung von festen Brennstoffen . 500 mg/m3

```

3.

Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform

```

```

a)

Blei, Chrom (ausgenommen Chrom-VI), Kupfer,

```

Mangan, Vanadium und Zinn einschließlich ihrer

Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 5 mg/m3

```

b)

Arsen, Kobalt, Nickel, Chrom-VI, Selen und

```

Tellur einschließlich ihrer Verbindungen,

angegeben als Element, insgesamt ............. 1 mg/m3

```

c)

Cadmium, Quecksilber und Thallium

```

einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben

als Element, insgesamt ....................... 0,2 mg/m3

(2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß staubhaltige Abgase und Abluft erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.

(3) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, in denen Metalle, Brennstoffe oder Einsatzstoffe verwendet werden, bei deren Einsatz auf Grund der in ihnen enthaltenen oder ihnen anhaftenden Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen (PCDD) oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des § 5 derart zu betreiben, daß, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, der Emissionsgrenzwert (§ 2 Z 2) für das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent von 0,25 ng/m3 bis einschließlich 31. Dezember 2005 und von 0,1 ng/m3 ab 1. Jänner 2006 eingehalten wird.

(4) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und 3 und gemäß § 4 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 Grad C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):

1.

Bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.

2.

Bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft bezogen.

3.

Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei geschlossenen Feuerungssystemen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.

4.

Bei Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen sind die Emissionsgrenzwerte bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.

§ 3. (1) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:

1. Staubförmige Emissionen 10 mg/m3

Sofern der Einsatz von Gewebefiltern auf Grund der Eigenschaften der Abgase oder der Abluft nicht möglich ist (zB hoher Feuchtegehalt), gilt ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3.

2. Gasförmige Emissionen
2.1 Organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3

Die Behörde hat bei Vorhandensein von organischen Stoffen mit besonderen Gefährdungsmerkmalen, wie zB krebserzeugenden, erbgutverändernden, reproduktionstoxischen sowie schwer abbaubaren, leicht anreicherbaren oder hochtoxischen organischen Stoffen, zusätzlich weitere Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben.

2.2 Anorganische Stoffe
a) Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) 30 mg/m3
b) Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 3 mg/m3
c) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) - bei Verwendung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen - bei Verwendung von festen Brennstoffen 300 500 mg/m3 mg/m3
d) Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen Feuerungssystemen - bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen - bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen - bei Verwendung von festen Brennstoffen 100 175 250 mg/m3 mg/m3 mg/m3
e) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) - bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen - bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen - bei Verwendung von festen Brennstoffen 250 350 500 mg/m3 mg/m3 mg/m3
3. Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform
a) Antimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt 1 mg/m3
b) Blei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 0,5 mg/m3
c) Quecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils 0,05 mg/m3
d) Summe sämtlicher unter lit. a bis c angegebenen Stoffe 1 mg/m3
e) Arsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt 0,05 mg/m3

(2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase und Abluft erfasst und einer Entstaubungseinrichtung oder einer Einrichtung, die in ihrer Wirkung vergleichbar ist, zugeführt werden oder andere geeignete Maßnahmen zur Vermeidung diffuser Staubemissionen getroffen werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.

(3) Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, in denen Metalle, Brennstoffe oder Einsatzstoffe verwendet werden, bei deren Einsatz auf Grund der in ihnen enthaltenen oder ihnen anhaftenden Stoffe die Entstehung von polychlorierten Dibenzo-p-Dioxinen (PCDD) oder polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) zu erwarten ist, sind nach Maßgabe des § 5 derart zu betreiben, daß, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, der Emissionsgrenzwert (§ 2 Z 2) für das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent von 0,1 ng/m3 eingehalten wird.

(4) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und 3 und gemäß § 4 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 ºC und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):

1.

Bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.

2.

Bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft bezogen; für die Bestimmung von Stickstoffoxiden bei offenen Feuerungssystemen ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.

3.

Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei geschlossenen Feuerungssystemen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.

4.

Bei Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen sind die Emissionsgrenzwerte bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen auf 5% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.

§ 4. (1) Bei Einrichtungen zum Erschmelzen und Vergießen von Roheisen dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

```

a)

Staubförmige Emissionen ......................... 50 mg/m3

```

```

b)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid

```

(SO2) ........................................... 500 mg/m3

```

c)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid

```

(NO2) ........................................... 500 mg/m3

```

d)

Cyanide, angegeben als Blausäure (HCN) .......... 5 mg/m3

```

(2) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Konvertern und in

Vakuumschmelzanlagen dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende

Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

```

a)

Staubförmige Emissionen ......................... 50 mg/m3

```

```

b)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid

```

(SO2) ........................................... 500 mg/m3

```

c)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid

```

(NO2) ........................................... 500 mg/m3

(3) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen

und in Induktionsöfen sowie bei pfannenmetallurgischen Einrichtungen

dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht

überschritten werden:

```

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