Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zum Sintern von Eisenerzen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-06-21
Status Aufgehoben · 2014-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Soweit nicht bereits von der Verordnung BGBl. II Nr. 163/1997 abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2014 bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden (vgl. § 2, BGBl. II Nr. 303/2014).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/ 1994, der Kundmachung BGBl. Nr. 264/1995, der Kundmachung BGBl. Nr. 691/1995, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und der Kundmachung BGBl. Nr. 598/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Soweit nicht bereits von der Verordnung BGBl. II Nr. 163/1997 abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2014 bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden (vgl. § 2, BGBl. II Nr. 303/2014).

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 8 für bereits genehmigte Anlagen zum Sintern von Eisenerzen (§ 2 Z 1).

Soweit nicht bereits von der Verordnung BGBl. II Nr. 163/1997 abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2014 bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden (vgl. § 2, BGBl. II Nr. 303/2014).

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Anlagen zum Sintern von Eisenerzen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen feinkörnige, eisenhältige Einsatzmaterialien, insbesondere Eisenerze, stückiggemacht werden;

2.

Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

§ 3. (1) Anlagen zum Sintern von Eisenerzen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:

```

1.

Staubförmige Emissionen 50 mg/m3

```

```

2.

Gasförmige Emissionen

```

```

a)

Chlorverbindungen,

```

angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) 30 mg/m3

```

b)

Fluorverbindungen,

```

angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 5 mg/m3

```

c)

Schwefeloxide,

```

angegeben als Schwefeldioxid (SO2) 500 mg/m3

```

d)

Stickstoffoxide,

```

angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) 400 mg/m3

3.

(Anm.: tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft)

(2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß staubhaltige Abgase und Abluft erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zum Sintern von Eisenerzen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.

(3) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 Grad C und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen.

Soweit nicht bereits von der Verordnung BGBl. II Nr. 163/1997 abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2014 bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden (vgl. § 2, BGBl. II Nr. 303/2014).

§ 3. (1) Anlagen zum Sintern von Eisenerzen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:

1. Staubförmige Emissionen 50 mg/m3
2. Gasförmige Emissionen
a) Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) 30 mg/m3
b) Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff (HF) 5 mg/m3
c) Schwefeloxide,
angegeben als Schwefeldioxid (SO2) 500 mg/m3
d) Stickstoffoxide,
angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) 400 mg/m3
3. 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent 0,4 ng/m3

(2) Durch dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen muß sichergestellt sein, daß staubhaltige Abgase und Abluft erfaßt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungsanlagen von Anlagen zum Sintern von Eisenerzen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.

(3) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 ºC und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen.

Soweit nicht bereits von der Verordnung BGBl. II Nr. 163/1997 abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2014 bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden (vgl. § 2, BGBl. II Nr. 303/2014).

§ 4. (1) Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.

(2) Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).

Soweit nicht bereits von der Verordnung BGBl. II Nr. 163/1997 abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2014 bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden (vgl. § 2, BGBl. II Nr. 303/2014).

§ 5. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 3 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen, durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Werden bei einer Messung gemäß dieser Verordnung Emissionswerte festgestellt, die das 0,3fache des jeweiligen Grenzwertes unterschreiten, so sind weitere wiederkehrende Emissionsmessungen dieses Stoffes erst nach sechs Jahren erforderlich, sofern keine emissionsrelevanten Änderungen vorgenommen werden, die höhere Emissionen erwarten lassen.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen von Staub, Stickstoffoxiden und Schwefeldioxid entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen.

(3) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung von Meßgeräten für Messungen gemäß Abs. 2 sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.

Soweit nicht bereits von der Verordnung BGBl. II Nr. 163/1997 abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2014 bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden (vgl. § 2, BGBl. II Nr. 303/2014).

§ 6. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 5 sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu enthalten hat:

1.

bei Messungen gemäß § 5 Abs. 1 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff und Einsatzmaterial),

2.

bei Messungen gemäß § 5 Abs. 2 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes.

Soweit nicht bereits von der Verordnung BGBl. II Nr. 163/1997 abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2014 bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden (vgl. § 2, BGBl. II Nr. 303/2014).

§ 7. Die Lagerung von staubenden Gütern in Anlagen zum Sintern von Eisenerzen hat derart zu erfolgen, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in Anlagen zum Sintern von Eisenerzen auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen (zB Windschutzgürtel, Erdwälle, Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind zu sichern. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und derart betrieben werden, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden.

Soweit nicht bereits von der Verordnung BGBl. II Nr. 163/1997 abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2014 bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden (vgl. § 2, BGBl. II Nr. 303/2014).

§ 8. (1) Anlagen zum Sintern von Eisenerzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.

(2) § 3 Abs. 1 Z 3 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft; er gilt nicht für vor diesem Zeitpunkt genehmigte Anlagen zum Sintern von Eisenerzen. Bei Neuanlagen oder Änderungen bestehender Anlagen ist eine Reduktion der Dioxinemissionen durch Maßnahmen wie zB Vorbehandlung der Einsatzstoffe, Umstellung oder Optimierung der Prozeß- und Abgasführung sowie durch Einsatz besonders wirksamer Abgasreinigungseinrichtungen anzustreben.

Soweit nicht bereits von der Verordnung BGBl. II Nr. 163/1997 abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2014 bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden (vgl. § 2, BGBl. II Nr. 303/2014).

Anlage

(§ 5)

Emissionsmessungen

1.

Einzelmessungen

a)

Einzelmessungen sind für die im § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 3 angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem nachweislich die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.

b)

Die Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Meßwerte als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet. Zweifelhafte Messungen dürfen nicht zu einer Beanstandung führen, sondern müssen wiederholt werden.

c)

Zur Bestimmung des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:

Kongener Äquivalenz-Faktor
2,3,7,8-TCDD 1
1,2,3,7,8-PeCDD 0,5
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01
OCDD 0,001
2,3,7,8-TCDF 0,1
2,3,4,7,8-PeCDF 0,5
1,2,3,7,8-PeCDF 0,05
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0,1
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0,1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0,01
OCDF 0,001

Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von mindestens drei Meßwerten je über eine Meßdauer von mindestens drei Stunden und höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massenkonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massenkonzentrationen gebildet. Für den Fall, dass die Massenkonzentration eines Kongeners bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 anzunehmen.

2.

Kontinuierliche Messungen

a)

Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Meßgerät in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.

b)

Das registrierende Meßgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 5 Abs. 3 angeführten Personenkreis zu kalibrieren. Die Kalibrierung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.

c)

Jährlich ist eine Funktionskontrolle des registrierenden Meßgerätes durch einen Sachverständigen aus dem im § 5 Abs. 3 angeführten Personenkreis vorzunehmen.

d)

Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres

aa) ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder

bb) mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder

cc) ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet

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