Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Sonderzahlungen für infolge der Störungen am Rindfleischmarkt im Zusammenhang mit der BSE-Krise entstandene Einkommensverluste (BSE-Sonderzahlungs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission betreffend Ausgleichsmaßnahmen für infolge der Störungen am Rindfleischmarkt im Zusammenhang mit der BSE-Krise 1996 entstandene Einkommensverluste gemäß Verordnung (EG) Nr. 1357/96 des Rates.
Bemessung und Höhe der Beihilfe
§ 2. (1) Die Beihilfe bemißt sich anhand der im Jahr 1996 in der Tierliste zum Mehrfachantrag Flächen 1996 angeführten Anzahl von Rindern von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei Jahren, höchstens jedoch für die am 1. April 1996 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder.
(2) Der nach dieser Verordnung auszubezahlende Gesamtbetrag
(einschließlich der Mittel gemäß Art. 4 lit. b der in § 1 genannten
EG-Verordnung) beträgt höchstens für
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Stiere, Ochsen, Schlachtkalbinnen bis zu 1 454 S/Tier
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Zucht- und Nutzkalbinnen bis zu 1 064 S/Tier.
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Dabei sind die gemäß § 4 Abs. 2 der BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. Nr. 403/1996, in der Fassung BGBl. Nr. 462/1996 bereits ausgezahlte Beihilfen zu berücksichtigen.
(3) Diese Beihilfe wird nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 finanziert.
Berichtspflicht
§ 3. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 15. Juli 1997 einen Bericht zu übermitteln. Im Bericht sind die Anzahl der Begünstigten, die Zahl der Rinder, für die Sonderzahlungen gewährt wurden, sowie die Summe der gewährten Sonderzahlungen anzuführen.
Anwendung anderer Bestimmungen
§ 4. Die §§ 2, 3 und 5 bis 7 der BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. Nr. 403/1996, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.
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