Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung von Zeichen (Logos) für akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Akkreditierungszeichenverordnung - AkkZV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Akkreditierungsgesetzes (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet:
§ 1. (1) Als Zeichen (Logos), die von akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis geführt werden dürfen, werden die in der Anlage abgebildeten Zeichen (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) festgelegt. Es ist jeweils das sich aus der Anlage ergebende Zeichen (Logo) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) zu führen, das der Art der Akkreditierung entspricht.
(2) Die Zeichen gemäß Abs. 1 dürfen in ihrem Aussehen nicht verändert werden, sie dürfen aber farbig sowie vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, doch darf dabei eine Mindestgröße von 15 P 15 mm nicht unterschritten werden.
§ 2. Das Recht der akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis das Bundeswappen zu führen, wird durch das Führen des Zeichens gemäß § 1 nicht berührt.
Anlage
| zur Akkreditierungszeichenverordnung (AkkZV) |
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Zeichen (LOGOS) für akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
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