← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, der Kundmachung BGBl. Nr. 264/1995, der Kundmachung BGBl. Nr. 691/1995, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, der Kundmachung BGBl. Nr. 598/1996, der Gewerberechtsnovelle 1996, BGBl. I Nr. 10/1997, des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen (§ 2 Z 1).

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

1.

Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Nichteisenmetalle (Z 7) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert und bzw. oder zu Zwischenprodukten, nicht jedoch zu Gußwaren, vergossen werden;

2.

Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;

3.

geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder Abzug gelangen;

4.

offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;

5.

Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge;

6.

organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;

7.

Nichteisenmetalle Aluminium, Blei, Kupfer, Magnesium, Wolfram, Zink und Zinn und deren Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, die nicht zu mehr als 20% enthalten sind.

§ 3. (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:

```

1.

Staubförmige Emissionen 20 mg/m3

```

```

2.

Gasförmige Emissionen

```

2.1 Organische Stoffe,

angegeben als Gesamtkohlenstoff, insgesamt 50 mg/m3

hievon darf Benzo(a)pyren bei einem Massenstrom

von mindestens 0,5 g/h höchstens betragen: 0,1 mg/m3

2.2 Anorganische Stoffe

```

a)

Chlorverbindungen, angegeben als

```

Chlorwasserstoff (HCl) 30 mg/m3

```

b)

Fluorverbindungen, angegeben als

```

Fluorwasserstoff (HF) 5 mg/m3

```

c)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid

```

(SO2)

- bei Verwendung von gasförmigen oder

flüssigen Brennstoffen 300 mg/m3

- bei Verwendung von festen Brennstoffen 500 mg/m3

```

d)

Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen

```

Feuerungssystemen

- bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen 100 mg/m3

- bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen 175 mg/m3

- bei Verwendung von festen Brennstoffen 250 mg/m3

```

e)

Stickstoffoxide, angegeben als

```

Stickstoffdioxid (NO2)

- bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen 250 mg/m3

- bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen 350 mg/m3

- bei Verwendung von festen Brennstoffen 500 mg/m3

```

3.

Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform

```

```

a)

Blei, Zink, Chrom (ausgenommen Chrom-VI), Kupfer,

```

Mangan, Vanadium und Zinn einschließlich ihrer

Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 5 mg/m3

```

b)

Arsen, Kobalt, Nickel, Chrom-VI, Selen und Tellur

```

einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als

Element, insgesamt 1 mg/m3

```

c)

Cadmium, Beryllium, Quecksilber und Thallium

```

einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als

Element, insgesamt 0,2 mg/m3

hievon dürfen folgende Stoffe höchstens betragen:

aa) Beryllium und Quecksilber 0,1 mg/m3

bb) Cadmium 0,05 mg/m3

(2) Durch entsprechende Vorkehrungen müssen staubhaltige Abgase und Abluft sowie prozeßbedingte Ausqualmgase, soweit dies technisch möglich ist, erfaßt und erforderlichenfalls einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungseinrichtungen von Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.

(3) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und gemäß § 4 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 Grad C und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):

1.

Bei nicht unter Z 2 fallenden geschlossenen Feuerungssystemen sind bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.

2.

Bei geschlossenen Feuerungssystemen mit integrierter oder nachgeschalteter Nachverbrennung, bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft einschließlich der prozeßbedingten Ausqualmgase bezogen.

3.

Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei Feuerungssystemen gemäß Z 1 die Emissionsgrenzwerte auf 3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde; bei Einrichtungen gemäß Z 2 ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.

§ 4. (1) Bei Einrichtungen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminium dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

```

a)

Elementares Chlor 3 mg/m3

```

```

b)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid

```

(NO2), bei Vorwärmung der Verbrennungsluft oder bei

Verwendung einer Verbrennungsluft mit einem

Sauerstoffgehalt von mehr als 25% 500 mg/m3

c)

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), bei Verwendung von gas- oder ölbefeuerten Schmelzbrennern ohne Vorwärmung der Verbrennungsluft 300 mg/m3

(2) Bei Einrichtungen zur Kupferraffination darf nach Maßgabe des § 5 Kupfer einschließlich dessen Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 10 mg/m3 nicht überschreiten.

(3) Bei Schmelz- oder Raffinationseinrichtungen für Blei sowie Zink und bzw. oder deren Legierungen dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

a)

Staubförmige Emissionen 10 mg/m3

b)

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) im Abgas von Kurztrommelöfen 800 mg/m3

(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt § 3 Abs. 2 und 3.

§ 5. (1) Die im § 3 Abs. 1 und im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens einzuhalten. Bei Schmelzöfen dürfen bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezeptänderungen) diese Emissionsgrenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozeßbedingt unumgänglich sind.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit und die Zeitdauer der Tätigkeiten nach Abs. 1 schriftliche Aufzeichnungen zu führen; als schriftliche Aufzeichnungen gelten auch Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung.

(3) Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

(4) Die im § 3 Abs. 1 und im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).

§ 6. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im § 3 Abs. 1 und im § 4 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte im § 3 Abs. 1 und im § 4 angeführte Stoffe nachweislich nicht in einem 5% des Grenzwertes überschreitenden Ausmaß auftreten können, so sind für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich. Ergibt sich bei einer wiederkehrenden Emissionsmessung nachweislich, daß der Emissionsgrenzwert für einen im § 3 Abs. 1 oder im § 4 angeführten Stoff um mehr als 50% unterschritten wird, so verlängert sich für diesen Stoff die Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Emissionsmessung auf sechs Jahre, sofern zwischenzeitlich keine Änderung der Technologie erfolgt und die Anlage nachweislich ordnungsgemäß gewartet wird.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen

1.

von Staub bei jenen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizten Schmelzöfen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet,

2.

von Staub bei Schmelzöfen für Blei oder Bleilegierungen sowie Zink oder Zinklegierungen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung oder Anschlußleistung 1 MW überschreitet,

3.

von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, deren Anschlußleistung 3 MW überschreitet,

4.

von Schwefeloxiden bei mit festen Brennstoffen beheizten Kupferraffinieröfen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet,

5.

von Stickstoffoxiden bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW,

6.

von organischen Stoffen bei Salztrommelöfen,

(3) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung von Meßgeräten für Messungen gemäß Abs. 2 sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.

§ 7. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 6 sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu enthalten hat:

1.

bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),

2.

bei Messungen gemäß § 6 Abs. 2 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes und die gemäß § 5 Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen.

§ 8. (1) Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen hat derart zu erfolgen, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind zu sichern. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und so betrieben werden, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden.

(2) Bei Neuanlagen oder Änderungen bestehender Anlagen ist eine Reduktion der Dioxinemissionen durch Maßnahmen wie zB Vorbehandlung der Einsatzstoffe, Umstellung oder Optimierung der Prozeß- und Abgasführung sowie durch Einsatz besonders wirksamer Abgasreinigungseinrichtungen anzustreben.

§ 9. (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.

(2) § 3 Abs. 1 Z 2.2 lit. c findet auf Anlagen gemäß Abs. 1 mit einem Massenstrom bis zu 5 kg Schwefeloxid, angegeben als Schwefeldioxid, je Stunde keine Anwendung.

Anlage

(§ 6)

Emissionsmessungen

1.

Einzelmessungen

a)

Einzelmessungen sind für alle im § 3 Abs. 1 und im § 4 angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem nachweislich die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.

b)

Die Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Meßwerten zu ermitteln; die Meßdauer zur Erlangung eines Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben nach dem im Anhang zu der Verordnung BGBl. Nr. 717/1993 wiedergegebenen Verfahren gemäß der ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen - Gravimetrisches Verfahren - Allgemeine Anforderungen'' vom 1. April 1993 zu erfolgen.

c)

Die Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Meßwerte als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet. Zweifelhafte Messungen dürfen nicht zu einer Beanstandung führen, sondern müssen wiederholt werden.

2.

Kontinuierliche Messungen

a)

Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Meßgerät in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.

b)

Das registrierende Meßgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 6 Abs. 3 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.

c)

Die Wartung des registrierenden Meßgerätes ist durch einen Sachverständigen aus dem im § 6 Abs. 3 angeführten Personenkreis mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.

d)

Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres

aa) ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder

bb) mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder

cc) sofern lit. dd nicht anderes bestimmt, ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet, oder

dd) bei Salztrommelöfen drei Halbstundenmittelwerte das Dreifache des Emissionsgrenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.1 für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, überschreiten.