Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV) (CELEX-Nr.: 390L0314)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 169 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich anzuwenden.
(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:
bei Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines solchen mangels Vermögens,
bei Eröffnung eines Ausgleichverfahrens oder eines Vorverfahrens,
bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat und
bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
Pauschalreisen:
Beförderung,
Unterbringung,
andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
Veranstalter:
Vermittler:
Buchender:
Reisender:
Abwickler:
Quartal:
Erstes Quartal = der erste bis dritte Monat,
zweites Quartal = der vierte bis sechste Monat,
drittes Quartal = der siebente bis neunte Monat und
viertes Quartal = der zehnte bis zwölfte Monat des jeweiligen
Wirtschaftsjahres des Veranstalters.
Abschnitt
Abdeckung des Risikos
Allgemeines
§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
erstattet werden:
die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen, Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 5), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden und
die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind und
ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt.
(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder
durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die
Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 1 Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist,
Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 5 Millionen Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist, und
ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch eine Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
(2) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Quartalsumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(3) Bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrundezulegen.
(4) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 mindestens 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 9 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen ausgenommen den Fall des Abs. 5 nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.
(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn
damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),
die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ausdrücklich angekündigt ist,
der Veranstalter dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über angebotene Reiseprodukte, die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis bis spätestens 30. November des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gemäß § 9 Abs. 7 Meldung erstattet hat und
die Umsätze aus der geplanten Annahme von Kundengeldern in vollem Umfang versichert sind. Werden in der Folge höhere Beträge akkumuliert, ist die Absicherung unverzüglich anzupassen.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:
Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die
Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 1 Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist,
Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 5 Millionen Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist, und
ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, 5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch eine Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
(1a) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Mindestversicherungssummen von einer Million Schilling verringern sich auf Mindestversicherungssummen von 250 000 Schilling und die im Abs. 1 Z 2 genannte Mindestversicherungssumme von fünf Millionen Schilling verringert sich auf eine Mindestversicherungssumme von einer Million Schilling, jeweils unter der Voraussetzung, daß die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird.
(2) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Quartalsumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.
(3) Bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrundezulegen.
(4) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 mindestens 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 9 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen ausgenommen den Fall des Abs. 5 nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.
(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn
damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),
die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ausdrücklich angekündigt ist,
der Veranstalter dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über angebotene Reiseprodukte, die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis bis spätestens 30. November des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gemäß § 9 Abs. 7 Meldung erstattet hat und
die Umsätze aus der geplanten Annahme von Kundengeldern in vollem Umfang versichert sind. Werden in der Folge höhere Beträge akkumuliert, ist die Absicherung unverzüglich anzupassen.
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 5. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,
dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist,
der Veranstalter die im § 9 Abs. 6 Z 2 und 3 genannten Meldungen bis spätestens 31. Jänner jedes Kalenderjahres und die im § 9 Abs. 7 erster Satz genannte Meldung bis spätestens 30. November des laufenden Wirtschaftsjahres an den Versicherer zu erstatten und diesem für die Richtigkeit seiner Angaben zu haften hat,
der Veranstalter die im § 9 Abs. 8 Z 1 genannte Meldung unverzüglich an den Versicherer zu erstatten und diesem für die Richtigkeit seiner Angaben zu haften hat,
die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen und der Versicherer eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten einzuhalten und die Kündigung unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat,
der Versicherer dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über jede Änderung der Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage vor deren Wirksamwerden, Meldung zu erstatten hat,
§ 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, sinngemäß anzuwenden ist und
§ 158c Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sinngemäß anzuwenden ist. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 5. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist,
dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist,
der Veranstalter die im § 9 Abs. 6 Z 2 und 3 genannten Meldungen bis spätestens 31. Jänner jedes Kalenderjahres und die im § 9 Abs. 7 erster Satz genannte Meldung bis spätestens 30. November des laufenden Wirtschaftsjahres an den Versicherer zu erstatten und diesem für die Richtigkeit seiner Angaben zu haften hat,
der Veranstalter die im § 9 Abs. 8 Z 1 genannte Meldung unverzüglich an den Versicherer zu erstatten und diesem für die Richtigkeit seiner Angaben zu haften hat,
die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen und der Versicherer eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten einzuhalten und die Kündigung unverzüglich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat; hiebei ist vorzusehen, daß sich der Versicherungsschutz unabhängig vom Reisetermin auf alle Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer getätigt wurden.
der Versicherer dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über jede Änderung der Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage vor deren Wirksamwerden, Meldung zu erstatten hat,
§ 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, sinngemäß anzuwenden ist und
§ 158c Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sinngemäß anzuwenden ist. Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Abdeckung des Risikos durch Garantie
(Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft
öffentlichen Rechts)
§ 6. Durch die Garantie hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem den §§ 4 und 5 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Informationspflichten des Veranstalters und des Vermittlers
§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:
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