Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Teilgewerben und die Befähigungsnachweise für Teilgewerbe (1. Teilgewerbe-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-16
Status Aufgehoben · 2017-10-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

1.

Abschnitt

Liste der Teilgewerbe

§ 1. Folgende Tätigkeiten sind Teilgewerbe:

1.

Änderungsschneiderei,

2.

Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen,

3.

Autoverglasung,

4.

Betonbohren und schneiden,

5.

Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge,

6.

Entkalken von Heißwasserbereitern,

7.

Erdbau,

8.

Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten,

9.

Erzeugung von Speiseeis,

10.

Fahrradtechnik,

11.

Friedhofsgärtnerei,

12.

Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen,

13.

Huf- und Klauenbeschlag,

14.

Instandsetzen von Schuhen,

15.

Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio),

16.

Nähmaschinentechnik,

17.

Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen,

18.

Schleifen von Schneidewaren,

19.

Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern,

20.

Wäschebügeln,

21.

Zusammenbau von Möbelbausätzen.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

2.

Abschnitt

Teilgewerbe – Herkunft und Befähigungsnachweise

Änderungsschneiderei

§ 2. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 1 stammt aus dem Handwerk der Damenkleidermacher und dem Handwerk der Herrenkleidermacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger oder Damenkleidermacher oder Herrenkleidermacher oder Wäschewarenerzeuger oder Wäschenäher oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Mode und Bekleidungstechnik liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen

§ 3. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 2 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser oder in einem verwandten Lehrberuf oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

4.

a) den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an der die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Autoverglasung

§ 4. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 3 stammt aus dem Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Kraftfahrzeugmechaniker oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Betonbohren und schneiden

§ 5. (1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 4 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Betonwarenerzeugung oder Betonwarenerzeuger oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Teilgewerbes gemäß § 1 Z 4 berechtigt sind, dürfen keine Arbeiten ausführen, die in die Statik eines Gebäudes oder tragenden Teiles eingreifen. Zur Beurteilung, ob ein statisch relevanter Eingriff vorliegt, muß vor Aufnahme der Arbeiten ein Gutachten eines Baumeisters oder eines befugten Ziviltechnikers eingeholt werden.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge

§ 6. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 5 stammt aus dem Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und maschinenbauer oder in einem mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf oder im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugelektriker oder Radio- und Fernsehmechaniker oder Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik oder Kommunikationstechniker-Bürokommunikation oder Kommunikationstechniker-Nachrichtenelektronik oder Kommunikationstechniker-Elektrische Datenverarbeitung und Telekommunikation oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik oder Elektronik (Telekommunikationstechnik) oder Kraftfahrzeugtechnik liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Entkalken von Heißwasserbereitern

§ 7. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 6 stammt aus dem Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Sanitär- und Klimatechniker-Gas- und Wasserinstallation oder Elektroinstallateur oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung oder der Elektrotechnik liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Erdbau

§ 8. (1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 7 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister.

(2) Das Teilgewerbe des Erdbaues umfaßt folgende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen:

1.

Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen,

2.

Aushub von Künetten und Gräben,

3.

Drainagierungsarbeiten,

4.

Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes und

5.

Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen.

(3) Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4.

a) den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß § 9 und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

§ 9. (1) Der Lehrgang für Erdbau ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.

(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.