Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung 1998)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-16
Status Aufgehoben · 2005-12-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 12, 106, 108, 109, 113 und 115 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. Nr. L 148 vom 28. Juni 1968) über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1723/81 (ABl. Nr. L 172 vom 30. Juni 1981) über die Grundregeln für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Butterverbrauchs bestimmter Verbraucher- und Industriegruppen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 (ABl. Nr. L 350 vom 20. Dezember 1997) über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln.

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Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

Hersteller, wer Butterfett herstellt oder Butter, Butterfett oder Rahm kennzeichnet,

2.

Verarbeiter, wer Butter, Butterfett oder Rahm zu Zwischen- oder Enderzeugnissen oder wer Zwischenerzeugnisse zu Enderzeugnissen verarbeitet,

3.

zugelassener Hersteller oder Verarbeiter, wer nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Zulassung erhalten hat,

4.

Kleinverarbeiter, wer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,

5.

Kleinverkäufer, wer als letzter Wiederverkäufer höchstens die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Mengen kauft und die dafür verlangte Verpflichtungserklärung abgibt,

6.

Beteiligter, wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, zugelassener Hersteller oder Verarbeiter oder Erwerber von Butter, Butterfett, Rahm, Zwischen- oder Enderzeugnissen gewerbsmäßig teilnimmt.

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Zuständigkeit

§ 3. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

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Zulassung von Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen

§ 4. (1) Die Zulassung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten wird samt Zulassungsnummer auf Antrag durch die AMA erteilt. Sie kann auch einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erteilt werden; diesfalls ist der Gesellschaftsvertrag dem Antrag beizufügen. Die Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden, der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt; die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. Der Antragsteller hat auf Verlangen nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Zulassung vorliegen.

(2) Dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Verarbeiter sind zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,

2.

Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Mengen an Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnissen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(3) Bei der Beantragung der Zulassung des zwischenverarbeitenden Betriebs und der Zulassung von Zwischenerzeugnissen ist deren Notwendigkeit im Antrag zu begründen und der KN-Code des Zwischenerzeugnisses anzugeben. Jede Änderung der Zusammensetzung eines einzelnen Zwischenerzeugnisses ist der AMA zur Genehmigung vorzulegen.

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Herstellung, Verarbeitung

§ 5. (1) Im Fall der Herstellung von Butterfett, der Kennzeichnung von Butter, Butterfett oder Rahm oder der Verarbeitung dieser Erzeugnisse zu Zwischen- oder Enderzeugnissen im Inland erhält der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter

1.

einen Abholschein (Ausfolgeschein) und eine Verkaufsrechnung, soweit es sich um Interventionsbutter handelt, oder

2.

eine Mitteilung über die Zuschlagserteilung für beihilfefähige Butter, beihilfefähiges Butterfett oder beihilfefähigen Rahm, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist.

(2) Interventionsbutter wird von der AMA in Verpackungen bereitgestellt, die den in § 1 genannten Rechtsakten entsprechen. Interventionsbutter ist vom zugelassenen Hersteller oder Verarbeiter unverzüglich nach der Übernahme in einen im Betrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu verbringen. Der AMA ist das Verbringen der von der AMA bezogenen Interventionsbutter unter Angabe der Nummern des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnung sowie der Menge an Butter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter hat

1.

das Verbringen des ungekennzeichneten Butterfetts oder der ungekennzeichneten Zwischenerzeugnisse unter Angabe der Belegnummer über die Lieferung vom Verkäufer, aus dem Ausschreibungsnummer und Menge hervorgehen,

2.

den Tag des Eingangs der auf dem Markt der Gemeinschaft gekauften Butter oder des gekauften Rahms in seinem Betrieb unter Angabe der Ausschreibungsnummer und der Menge an Butter und Rahm

(4) Wer Zwischenerzeugnisse herstellt oder Enderzeugnisse aus Butter oder Butterfett ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln herstellt, darf weder Butter noch Butterfett weiterveräußern. Die AMA kann auf Antrag eine Veräußerung unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, wenn die Verwendungsüberwachung dadurch nicht wesentlich erschwert oder beeinträchtigt wird. In diesem Fall hat der Hersteller eine Inventur für den Gesamtstandort zu erstellen.

(5) Die AMA kann dem Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Überwachung

§ 6. Interventionsbutter wird von der Auslagerung an, die auf dem Markt der Gemeinschaft gekauften Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des zugelassenen Herstellers oder Verarbeiters an bis zur Verarbeitung zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen einer Überwachung durch die AMA nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.

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Verarbeitung von Butter, Butterfett, Rahm und Zwischenerzeugnissen

aus anderen Mitgliedstaaten

§ 7. (1) Interventionsbutter, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett, Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, sowie Butter, Butterfett, Rahm und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestelllt.

(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist - soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar T5 erteilt wurde - zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu stellen. Das Muster hat jedenfalls folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen:

1.

Name/Firma und Anschrift;

2.

erfaßte Waren;

3.

Unterschrift und Firmenstempel.

(3) Die AMA kann auf Antrag eines Verarbeiters anstelle der Eingangskontrolle durch die AMA ein vereinfachtes Verfahren für die in Abs. 1 und 2 genannten Erzeugnisse bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine wirksame Überwachung, daß die besonderen Verwendungsvorschriften der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse beachtet werden, gewährleistet ist. Dazu müssen jedenfalls nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.

Namhaftmachung zumindest einer verantwortlichen Person des Betriebes, die über entsprechende Vorkenntnisse verfügt und eine Schulung durch die AMA erhalten hat;

2.

Kenntnisnahme der die verantwortliche Person gemäß Z 1 treffenden Verpflichtungen durch eigenhändige Unterschrift dieser Person;

3.

Vorlage eines tarifierten Warenkataloges betreffend die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse;

4.

Angabe der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse;

5.

Darstellung des Organisationsablaufes;

6.

Verpflichtung zur Meldung des Anlieferungszeitpunkts und des Zeitpunkts der voraussichtlichen Verarbeitung an die AMA und

7.

Verpflichtung zur umgehenden Meldung jeglicher Änderungen der unter Z 1 bis 6 genannten Daten an die AMA.

(4) Für Händler, die die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Verarbeiter oder Händler weiterveräußern, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß anstelle der in Z 4 und 6 angeführten Voraussetzungen die vorgesehenen Abnehmer der Erzeugnisse sowie die Anlieferungstage an die AMA zu melden sind.

(5) Dem gelieferten Erzeugnis muß eine Rechnung oder ein Lieferschein des Versenders des Abgangsmitgliedstaates beigeschlossen sein, mit der (dem) die Zuordnung zu den Angaben im Kontrollexemplar T5 gewährleistet ist.

(6) In der Bewilligung gemäß Abs. 3 und 4 werden festgelegt

1.

die verantwortliche(n) Person(en) und deren Befugnisse und Pflichten,

2.

Form und Inhalt des vereinfachten Verfahrens,

3.

die Waren, für die die Bewilligung gilt, sowie die Angaben, die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit zu machen sind,

4.

die Fristen für die erforderlichen Meldungen.

(7) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 und 4 ist zu widerrufen, wenn eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Bescheidanordnung begangen wurden oder die Beachtung der besonderen Verwendungsvorschriften nicht mehr gewährleistet ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat

§ 8. Soll Interventionsbutter, gekennzeichnete Butter, gekennzeichneter Rahm, Butterfett oder Zwischenerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geliefert werden, um gekennzeichnet oder zu Butterfett, Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet oder weiterverarbeitet zu werden, ist der AMA ein Kontrollexemplar T5 in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die für das jeweilige Erzeugnis verwendeten Mengen an Butter, Butterfett oder Rahm und

1.

die Nummer des Ausfolgescheines und der Verkaufsrechnung der AMA, soweit es sich um Interventionsbutter handelt, oder

2.

das Datum und die Nummer der Ausschreibung, soweit die Butter oder der Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft ist,

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Aufzeichnungspflichten, Inventur

§ 9. (1) Der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter ist verpflichtet, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist,

1.

ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2.

gesonderte Aufzeichnungen zu machen über

a)

Zugang, Abgang, sonstigen Verbleib und Bestand von Butter, Butterfett und Rahm,

b)

die hergestellten Mengen an Butterfett, gekennzeichneter Butter, gekennzeichnetem Rahm, Zwischen- und Enderzeugnissen,

c)

die im Butterfett sowie in den Zwischen- und Enderzeugnissen enthaltenen Mengen an Butter, Butterfett oder Rahm,

d)

Art und Menge der der Butter, dem Butterfett oder dem Rahm beigegebenen Kennzeichnungsmittel sowie die Zusammensetzung der Zwischenerzeugnisse,

e)

den Verbleib des Butterfetts, der gekennzeichneten Butter, des gekennzeichneten Rahms, der Zwischen- und Enderzeugnisse,

3.

auf vorheriges Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten zu führen,

4.

jede Veränderung hinsichtlich der nach § 4 Abs. 2 gemachten Angaben der AMA unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Hersteller oder Verarbeiter hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Verordnung beziehen, bis zum Ablauf des siebenten Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

(3) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebes auf Waren, die sich unter Überwachung befinden, so hat der zugelassene Hersteller oder Verarbeiter der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 33 Abs. 3, BGBl. II Nr. 407/2005.

Anzeigepflichten, Vorlagepflichten

§ 10. (1) Das gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Herstellungsprogramm ist für zugeschlagene Mengen abzugeben und hat mindestens folgende voraussichtliche Angaben zu enthalten:

1.

Produktionszeiten,

2.

Verwendungszweck unter Angabe der Formel,

3.

Art und Menge der eingesetzten subventionierten Erzeugnisse.

(2) Der Hersteller hat, bevor die gekennzeichnete Butter, das Butterfett oder der gekennzeichnete Rahm den Betrieb verlassen, die erfolgte Herstellung nach einem von der AMA aufgelegten Muster anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.

die Beschreibung und die Menge der hergestellten Erzeugnisse;

2.

die verwendete Butter- oder Rahmmenge unter Angabe

a)

der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnungen der AMA, soweit Interventionsbutter verarbeitet oder gekennzeichnet wurde,

b)

die Ausschreibungsnummer, soweit Butter oder Rahm auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft wurde.

(3) Der Verarbeiter - mit Ausnahme des Kleinverarbeiters - hat der AMA die erfolgte Verarbeitung der Butter, des Butterfetts, des Rahms oder der Zwischenerzeugnisse nach einem von der AMA aufgelegten Muster anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.

die Beschreibung der Zwischen- oder Enderzeugnisse;

2.

die verwendete Menge an

a)

Interventionsbutter unter Angabe der Nummer des Ausfolgescheins und der Verkaufsrechnungen der AMA,

b)

Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse sowie die Ausschreibungsnummer oder die Identifikationsnummer des Kontrollexemplars T5 bei Bezug aus einem anderen Mitgliedstaat.

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannte Anzeige kann für eine gesamte Herstellungs- oder Bezugspartie Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse abgegeben werden.

(5) Der zugelassene Hersteller hat seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Erwerber sowie die Verpflichtungserklärung der Kleinverarbeiter und der Kleinverkäufer der AMA vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf Antrag der Beteiligten kann die AMA unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.

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