Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und an die Agrarmarkt Austria

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-31
Status Aufgehoben · 2000-08-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs. 4 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, in der Fassung der AMA-Gesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 133, in Verbindung mit § 86a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997, wird verordnet:

§ 1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder an die Agrarmarkt Austria gerichtet werden und die nach den maßgeblichen Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde einzureichen wären, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.

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