Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz, Abschnitt St. Jakob am Arlberg–St. Anton am Arlberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1996 wird verordnet:
Der Trassenverlauf der obbezeichneten Strecke wird im Bereich der Gemeinde St. Anton am Arlberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 95,554 und endet bei km 100,060 der Strecke Innsbruck-Bludenz im Abschnitt „St. Jakob am Arlberg-St. Anton am Arlberg”.
Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde St. Anton am Arlberg aufliegenden Planunterlagen (Geländestreifenplan Teil 1, km 95,55 bis km 97,30, Plan Nr. 5030/042 V, Geländestreifenplan Teil 2, km 97,20 bis km 98,85, Plan Nr. 5030/043 V, und Geländestreifenplan Teil 3, km 98,75 bis km 100,06, Plan Nr. 5030/044 V) zu ersehen.
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