Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (Unternehmensberater-Befähigungsnachweisverordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 352 Abs. 14 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Arten des Befähigungsnachweises
§ 1. (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren gemäß § 124 Z 16 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist nachzuweisen durch
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluß einer rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Aufgaben (Abs. 2) betraut oder in leitender Stellung tätig war
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluß eines in Z 1 lit. a genannten Ausbildungsganges und
die praktischen Arbeiten gemäß § 5 und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluß einer nicht in Z 1 genannten ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen oder geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtung oder eines zur Verleihung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies'' führenden Universitätslehrganges und
den Nachweis der Rechtskunde gemäß § 4 und
die praktischen Arbeiten gemäß § 5 und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 4. Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluß einer berufsbildenden höheren Schule oder einer einschlägigen Fachakademie und
den Nachweis der Rechtskunde gemäß § 4 und
die praktischen Arbeiten gemäß § 5 und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2.
(2) Unter fachlich einschlägigen Aufgaben im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b sind insbesondere die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zu verstehen.
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Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus
der schriftlichen Prüfung gemäß § 3,
der mündlichen Prüfung gemäß § 4 und
den praktischen Arbeiten gemäß § 5.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und drei Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/1997, kann gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 entfallen.
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Schriftliche Prüfung
§ 3. (1) Der Prüfungsstoff der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
Unternehmensführung und strategische Planung, Finanz- und Rechnungswesen,
Personalmanagement und Personalentwicklung, Personalvermittlung,
Organisation und Organisationsentwicklung, EDV,
Marketing und Außenwirtschaft und
Technik, Technologie, Logistik und Produktionswirtschaft.
(2) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung sind dem Prüfling aus den im Abs. 1 angeführten Fachgebieten insgesamt fünf Prüfungsaufgaben vorzulegen, von denen der Prüfling zwei zur Erledigung auszuwählen und zu lösen hat.
(3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in fünf Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
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Rechtskunde
§ 4. (1) Die für die Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren erforderlichen rechtlichen Kenntnisse sind im Rahmen einer mündlichen Prüfung nachzuweisen.
(2) Die Rechtskunde umfaßt Fragen aus dem Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich Kollektivvertragsrecht, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerlichen Recht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Datenschutzrecht, Umweltrecht, der Bundesabgabenordnung, der Konkurs- und Ausgleichsordnung, der Exekutionsordnung und den maßgeblichen Bestimmungen des Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrechts.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen 45 Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.
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Praktische Arbeiten
§ 5. (1) Die praktischen Arbeiten haben sich auf die Durchführung eines Beratungsgespräches anhand eines berufstypischen Fallbeispieles und die Reflexion über das Beratungsgespräch zu erstrecken. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, seine Beraterkompetenz und sein beratungsspezifisches Fachwissen anhand des Fallbeispieles zu präsentieren, sodaß er seine Fähigkeiten als Berater klarer erkennen und allenfalls auch verbessern kann.
(2) Die Dauer der praktischen Arbeiten darf außer in begründeten Ausnahmefällen 45 Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.
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Prüfungskommission
§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und
zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind, und eines muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.
(3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
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Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 7. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung erforderlichen Belege und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
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Zulassungsvoraussetzung
§ 8. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 nachweist.
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Einladung zur Prüfung
§ 9. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Prüfung
die Gegenstände der Prüfung und
jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:
16 Prozent bei Durchführung der Prüfung im vollen Umfang,
zehn Prozent bei Durchführung der mündlichen Prüfung gemäß § 4 und der praktischen Arbeiten gemäß § 5,
acht Prozent bei Durchführung der praktischen Arbeiten gemäß § 5.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
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Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden ist:
16 Prozent bei Durchführung der Prüfung im vollen Umfang,
zehn Prozent bei Durchführung der mündlichen Prüfung gemäß § 4 und der praktischen Arbeiten gemäß § 5,
acht Prozent bei Durchführung der praktischen Arbeiten gemäß § 5.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
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Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 11. Die Prüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
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Prüfungsgebühr - Rückerstattung
§ 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
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Prüfungszeugnis
§ 13. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.
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Schlußbestimmungen
§ 14. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1978, BGBl. Nr. 254, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989 außer Kraft.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 15. (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der im § 14 genannten Verordnung gilt als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 5.
(2) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, und der erfolgreiche Besuch einer Technischen Hochschule gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 21. Juli 1949, BGBl. Nr. 201, über die Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung an den Technischen Hochschulen ist dem erfolgreichen Abschluß der entsprechenden im § 1 Z 1 lit. a oder Z 3 lit. a genannten Studienrichtung gleichgestellt.
(3) Auf Prüfungen, deren Termin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt ist, ist weiterhin die im § 14 genannte Verordnung anzuwenden.
(4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 2 der im § 14 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 nach der im § 14 genannten Verordnung abgelegt werden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 16. § 10 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage
(§ 13)
Geschäftszahl:
Prüfungsstelle der
...................................................................
Prüfungszeugnis
...................................................................
(Vor- und Familienname)
geboren am ...................... in ...............................
hat sich am ..................... der
PRÜFUNG
zum Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Unternehmensberater
einschließlich der Unternehmensorganisatoren gemäß § 124 Z 16
GewO 1994 entsprechend dem § 2 *1) dem § 5 (praktische Arbeiten) *1)
den §§ 4 und 5 (Rechtskunde und praktische Arbeiten) *1) der
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater
einschließlich der Unternehmensorganisatoren, BGBl. II Nr. 34/1998,
unterzogen und diese Prüfung laut Beschluß der Prüfungskommission
einstimmig/mehrstimmig *1) mit Auszeichnung *1) bestanden
..............................., am ...............................
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