Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Friseur-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 36 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Herrenbedienung (Abs. 2),
Damenbedienung (Abs. 3),
Haararbeiten (Abs. 4) und
Dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege (Abs. 5 und 6).
(2) Im Gegenstand Herrenbedienung ist ein komplettes Herrenservice auszuführen, das aus folgenden Meisterarbeiten zu bestehen hat:
Kompresse,
Rasieren,
Haarschneiden mit Kopfwäsche,
Kopf- und Gesichtsmassage und
Fönwelle.
(3) Im Gegenstand Damenbedienung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:
Dauerwellung (vom Schnitt bis zur modischen Frisur),
Frisur nach Bildvorlage (Wasserwelle am Übungskopf),
Schnitt und Fönwelle,
Haarfärben (ohne Verwendung von Schwarz-, Dunkelbraun- und Pastellfarben) und
Frisieren eines Haarersatzteiles am lebenden Damenlanghaarmodell.
(4) Im Gegenstand Haararbeiten sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:
Eine vollkommene Bandspannung für eine Damenstraßenperücke,
Faltenvernähen und Federneinsetzen an einem Ohrtampel,
Tüllvegetalspannen an der Federnseite,
Ausknüpfen eines Ohrtampels,
Tambourierprobe (1,5 cm breit und 1 cm lang),
Maßnehmen eines Toupets mittels Plastikfolie und
Tressieren und Kordeln eines Zopfteiles (Tressenlänge 35 cm).
(5) Im Gegenstand Dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:
Charakterschminke,
Abend-Make-up und
Nagelpflege (einschließlich Handpflege).
(6) Die Meisterarbeiten gemäß Abs. 5 Z 1 und Z 2 haben auch die Vorbereitung der Haut zu umfassen (wie Lockerungsmassagen, Anlegen von Make-up-Unterlagen und Anlegen von Kompressen).
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Dauer des fachlich-praktischen Teils der Meisterprüfung
§ 3. (1) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Herrenbedienung (§ 2 Abs. 2) muß vom Prüfling in einer Stunde und zehn Minuten erwartet werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 20 Minuten zu beenden.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Damenbedienung (§ 2 Abs. 3) muß vom Prüfling in sechs Stunden und 40 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Haararbeiten (§ 2 Abs. 4) muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden und 30 Minuten zu beenden.
(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege (§ 2 Abs. 5 und 6) muß vom Prüfling in einer Stunde und 45 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 4. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkalkulation und Kostenrechnung (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 40 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Arbeitshygiene und Unfallverhütung (§ 7) zu erstrecken. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachkalkulation und Kostenrechnung
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation und Kostenrechnung hat die Ausführung von drei Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Kalkulation des Messerhaarschnittes,
Kalkulation einer Dauerwelle,
Kalkulation einer Ganzfärbung,
Kalkulation einer Perücke,
Kalkulation für Haarersatzteile,
Kosten einer Arbeitsstunde (effektive Arbeitsstunde) und
Ermittlung der Unkosten, Berechnung des Meisterlohnes und des Gewinnanteiles.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Werkstoffe und Hilfsmittel (etwa für die Erzeugung von Perücken, für Dauerwellen, zur Veränderung der Haarfarbe und für die dekorative Kosmetik (Schminken) und die Nagelpflege,
Werkzeuge und Geräte,
Arbeitsweisen (etwa bei der Haarpräparation für Haarersatzteile, bei der Haarbehandlung und Haarpflege und beim Haarfärben),
Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels, Haararten, Wirkung der für Dauerwellen erforderlichen Chemikalien auf Grund von Alkalien und von Säuren auf das Haar,
Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten und
Hand- und Nagelpflege (einschließlich Reinigen, Schneiden, Feilen, Erweichen, Lockern und Entfernen der Nagelhaut und Massieren, Polieren und Lackieren der Nagelplatte).
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Arbeitshygiene und Unfallverhütung
§ 7. Im Gegenstand Arbeitshygiene und Unfallverhütung sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Desinfektion von Werkzeugen, Geräten und Arbeitskleidung (Anwendung und Wirkung),
Hygienevorschriften und
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schlußbestimmung
§ 8. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Juli 1981, BGBl. Nr. 326, über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Friseur-Meisterprüfungsordnung) außer Kraft.