Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Befähigungsnachweise für die Waffengewerbe (Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des § 23 Abs. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Abschnitt
Arten des Befähigungsnachweises
§ 1. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1994, ist nachzuweisen durch
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder
Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1.
(2) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau oder deren Sonderformen oder über den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994).
(3) Die Befähigung für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann auch nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher), BGBl. Nr. 578/1981, erbracht werden.
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§ 2. Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 ist nachzuweisen durch
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder 2. Zeugnisse
über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.
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§ 3. Die Befähigung für das Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. c GewO 1994 ist nachzuweisen durch
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder 2. Zeugnisse
über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder des Vermietens von nichtmilitärischen Waffen und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.
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§ 4. Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. d GewO 1994 ist nachzuweisen durch
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder 2. Zeugnisse
über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.
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§ 5. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 ist nachzuweisen durch Zeugnisse
über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau-Waffentechnik oder über den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen und
über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.
(2) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau oder deren Sonderformen oder über den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994).
(3) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Gegenstände, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 und
über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition oder im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition.
(4) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 6. (1) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 ist nachzuweisen durch
Zeugnisse
über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder
Zeugnisse
über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.
(2) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 7. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. c GewO 1994 ist nachzuweisen durch
Zeugnisse
über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder
Zeugnisse
über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition und
über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.
(2) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. c GewO 1994 eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Nachsichtsverbot
§ 8. Der Nachweis der Befähigung für ein Waffengewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger
Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe
§ 9. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.
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Abschnitt
Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
Prüfung
§ 10. (1) Die Prüfung besteht aus
dem praktischen Prüfungsteil gemäß § 11,
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 12,
dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 13 und
dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 14.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil gemäß § 12 hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch ein Zeugnis den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik oder ihrer Sonderformen nachweist.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Praktischer Prüfungsteil
§ 11. (1) Der praktische Prüfungsteil umfaßt die Ausführung von Arbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Messen,
Anreißen,
Bohren,
Reiben,
Drehen,
Schleifen,
Fräsen,
Feilen,
Passen,
Schweißen,
Löten,
Meißeln,
Dornen,
Auskeilen,
Gewindeschneiden mit Hand,
Gewindebohren mit Hand,
Ein- und Ausschäften,
Härten und
Einschießen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Prüfungskommission sind auszuführen:
Arbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und
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