Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft (Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird hinsichtlich der §§ 14 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:
Teil 1
Lehrberufe in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft
§ 1. In der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft sind folgende Lehrberufe eingerichtet:
Entsorgungs- und Recyclingfachmann Abfall: dreijährige Lehrzeit,
Entsorgungs- und Recyclingfachmann Abwasser: dreijährige Lehrzeit.
Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann Abfall
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann Abfall ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anfertigen einfacher Skizzen und Zeichnungen,
Instandhalten und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen für die Behandlung von Abfällen und Reststoffen,
Erkennen und Klassifizieren der Abfälle und Reststoffe,
Auswahl der Entsorgungswege und der Recyclingwege,
Analysieren und Dokumentieren bei der Sammlung und Behandlung von Abfällen und Reststoffen,
Sicheres und fachgerechtes Betreiben von abfalltechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen,
Befähigung zur Ausübung der facheinschlägigen Tätigkeit als Deponiewärter und Abfallbeauftragter,
Kontrollieren des Deponieeingangs,
Mitwirken bei der Abfallberatung und Reststoffberatung.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann Abfall wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
| Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
|---|---|---|---|
| 1. | Handhaben und Instandhalten von zu verwendenden Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Arbeitsbehelfen sowie Meßgeräten und Prüfgeräten | ||
| 2. | Grundkenntnisse über die Abfallwirtschaft aus betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher sowie ökologischer Sicht | Kenntnis der Bedeutung der Abfallwirtschaft aus betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Sicht; Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge | |
| 3. | - | Grundkenntnisse über die kaufmännischen Betriebsabläufe; Planen und Analysieren von berufsbezogenen Abläufen | |
| 4. | Mitarbeiten beim Führen von Protokollen und Betriebstagebüchern unter Berücksichtigung rechnergestützter Systeme | Führen von Protokollen und Betriebstagebüchern unter Berücksichtigung rechnergestützter Systeme | |
| 5. | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Bearbeitungsmöglichkeiten und Lagermöglichkeiten | ||
| 6. | Bearbeiten einfacher Werkstücke nach betriebsspezifischen Erfordernissen (zB Fügen, Trennen) | Durchführen von einfachen Arbeiten im Bereich des Montierens, Demontierens und Abdichtens | |
| 7. | - | Kenntnis betriebsspezifischer Hebezeuge, Transporteinrichtungen und Förderanlagen und ihrer Bedienung | Bedienen betriebsspezifischer Hebezeuge, Transporteinrichtungen und Förderanlagen |
| 8. | Grundkenntnisse über Mechanik, Elektrotechnik, Hydraulik und Pneumatik | Kenntnis des Aufbaus und der Wirkungsweise von betriebsspezifischen Geräten, Maschinen und Anlagen | |
| 9. | Messen physikalischer Größen und Bestimmen von Stoffkonstanten | Kenntnis des Messens, Steuerns und Regelns an abfalltechnischen Anlagen | Messen, Steuern und Regeln an betriebsspezifischen abfalltechnischen Anlagen |
| 10. | - | Bedienen und Überwachen von betriebsspezifischen Geräten, Maschinen und Anlagen (wie Elektromotoren, Verbrennungsmotoren, Gebläse, Verdichter, Pumpen) | |
| 11. | - | Wartung und einfache Instandsetzungsarbeiten an den im Betrieb verwendeten Geräten, Maschinen und Anlagen | |
| 12. | - | Lesen einfacher technischer Skizzen und Zeichnungen | - |
| 13. | Kenntnis über Abfälle und Reststoffe und deren Vermeidung, Verminderung, Trennung, Behandlung und Verwertung auch unter Berücksichtigung der einschlägigen betrieblichen Maßnahmen | ||
| 14. | - | Kenntnis der Mittel, Möglichkeiten und Organisation der Abfallbereitstellung, Abfallsammlung, Abfallzwischenlagerung und des Abfalltransportes | |
| 15. | - | Behandeln von Abfall (zB Verwertung, Zwischenlager, Deponie, Kompostierung) | |
| 16. | - | - | Grundkenntnisse über die thermische Abfallbehandlung |
| 17. | - | Kenntnis der gefährlichen Abfälle und deren Behandlungsmöglichkeiten sowie Kenntnis über deren Manipulation | |
| 18. | Kenntnis der Chemie im Bereich der Abfallbehandlung | Handhaben chemischer Arbeitsstoffe unter Beachtung ihrer chemischen Zusammensetzung | |
| 19. | - | Berücksichtigen der Gefahrensymbole sowie Grundkenntnisse über Sicherheitsdatenblätter (Bedeutung, Aufbau, Anwendung) | |
| 20. | - | Kenntnis der in der Abfallwirtschaft eingesetzten Energieträger | |
| 21. | Berufsbezogene Kenntnis der Biotechnologie | ||
| 22. | - | Berufsbezogene Kenntnis der Arbeits- und Umwelthygiene | |
| 23. | - | Durchführen von betriebsbezogenen physikalisch-technischen und chemischen Untersuchungen | |
| 24. | Grundkenntnisse über abfallwirtschaftliche, wasserrechtliche und einschlägige umweltschutzbezogene Vorschriften, Normen und technische Anleitungen | ||
| 25. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | ||
| 26. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit unter besonderer Beachtung der von den Behandlungsanlagen ausgehenden Gefahren | ||
| 27. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann Abfall gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Spezielle Fachkunde und Fachrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:
Einfache Instandsetzungsarbeit an abfalltechnischen Geräten, Maschinen oder Anlagen, wobei insbesondere Fertigkeiten der Fehlersuche und Fehlereingrenzung, der Behebung einfacher Fehler und der Wartung nachzuweisen sind;
eine prozeßleittechnische Arbeit nach Unterlagen, wobei insbesondere Fertigkeiten im Messen, Steuern, Regeln, Prüfen und Optimieren von Arbeitsabläufen bei abfalltechnischen Geräten, Maschinen oder Anlagen nachzuweisen sind;
eine Arbeit aus der Abfalltechnologie, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
Durchführen einer einfachen Analyse,
Behandeln.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Instandsetzungsarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 und der abfalltechnologischen Arbeit gemäß Abs. 1 Z 3 jeweils eine Dauer von drei Stunden und der prozeßleittechnischen Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
für die Instandsetzungsarbeit an abfalltechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen:
nachhaltige Funktionsfähigkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüf-, Meß- und Kontrollgeräte;
für die prozeßleittechnische Arbeitsprobe:
richtige Funktionsfähigkeit,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Meßgeräte;
für die abfalltechnologische Arbeitsprobe:
Sauberkeit,
richtige Ergebnisse,
fachgerechte Arbeitsausführung.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat den Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Logistik im Zusammenhang mit der Sammlung und dem Transport von Abfällen und Reststoffen, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Abfallkunde und Reststoffkunde,
Geräte, Maschinen und Anlagen der Abfalltechnik,
Chemie,
Biologie und Ökologie.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Spezielle Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Darstellung samt Skizze des Arbeitsablaufes einer abfalltechnischen Maschine oder Anlage zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Volums- und Masseberechnung,
Prozentrechnung,
Physikalische Berechnungen (wie Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),
Chemische Berechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb eines Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann Abwasser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann Abfall abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 3. Für diese Zusatzprüfung gilt § 5 sinngemäß.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann Abfall die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
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ein bis zwei fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen .................. zwei Lehrlinge;
```
drei bis elf fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen
für jede Person ........................ ein weiterer Lehrling;
```
zwölf bis 19 fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen
für je zwei Personen ................... ein weiterer Lehrling;
```
ab 20 fachlich einschlägig ausgebildete
```
Personen
für je drei Personen ................... ein weiterer Lehrling.
⋯
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