Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glaser (Glaser-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf in der Glasverarbeitung
§ 1. In der Glasverarbeitung ist der Lehrberuf Glaser mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Glaser ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Erstellen von Skizzen, Schablonen und Zeichnungen,
Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,
Anwenden von einschlägigen Schneidtechniken, Schleiftechniken, Bohrtechniken und Trenntechniken,
Ausführen von Rahmenverbindungen und Konstruktionen,
Durchführen von Glasklebearbeiten,
Herstellen von Glaskantenschliffen und Flächenschliffen,
Anfertigen und Montieren von Zierverglasungen,
Herstellen von Ganzglasanlagen,
Glasveredelung,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Glaser wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
```
Arbeitsgeräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
```
Kenntnis von Glas und Glassubstituten, Klebestoffen und
```
Dichtstoffen, Beschichtungsmaterialien sowie von
Befestigungsmitteln, Schleifmitteln und Poliermitteln, ihrer
Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten und
Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Anfertigen von Verglasungen und Zierverglasungen
```
```
```
```
-
- Glasveredeln,
```
einschließlich Glas
belegen; Herstellen
von Ganzglasanlagen;
Glasklebearbeiten
```
```
```
Anwenden von Anwenden von Ausführen von
```
Schneidtechniken, einfachen Rahmenverbindungen
Schleiftechniken, Schneidtechniken, und Konstruktionen
Bohrtechniken und Schleiftechniken,
Trenntechniken an Bohrtechniken,
Glas und Befestigungs-
Glassubstituten techniken und
Verbindungstech-
niken an Holz,
Metall und
Kunststoffen
```
```
```
Maß nehmen, Berechnen, Erstellen von Skizzieren,
```
Skizzen, Schablonen und Zeichnungen Erstellen von
Entwürfen und Ge-
staltungsvorschlägen
```
```
```
Kanten bearbeiten
```
```
```
```
- Herstellen von Glaskanten- und
```
Flächenschliffen, Bearbeiten mit
thermischen Techniken
```
```
```
Zuschneiden - Grundkenntnisse über
```
rechnergestützte
Arbeitsgeräte
```
```
```
Kenntnis über den Transport und die Lagerung von Glas und
```
Kunststoffen sowie sonstigen Werk- und Hilfsstoffen
```
```
```
Grundkenntnisse über die facheinschlägigen Normen,
```
Richtlinien, Bearbeitungshinweise und Verarbeitungshinweise
```
```
```
Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz; Kenntnis
```
über die Möglichkeit der Wiederverwertung und die
wesentlichen Vorschriften zur fachgerechten Entsorgung der im
Betrieb verwendeten Materialien
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit, insbesondere hinsichtlich Gerüste
und Arbeitsbühnen
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glaser gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Glaser oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat sich auf Arbeitsproben zu erstrecken, bei denen folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Schneiden und Herausschneiden,
Maßhaltiges Schleifen und Bohren,
Herstellen von Glasverbindungen und Klebungen,
Montieren von Verglasungen,
Montieren von Bildern,
Montieren von Spiegeln.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Ausführung,
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Technologie
§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe und Hilfsstoffe,
Werkzeuge,
Arbeitsverfahren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Angewandte Mathematik
§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
Prozentrechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe und Hilfsstoffe,
Werkzeuge,
Arbeitsverfahren.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen, maßstabsgerechten Skizze nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumsberechnung und Masseberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
Prozentrechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken, wobei insbesondere folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Schneiden und Herausschneiden,
maßhaltiges Schleifen und Bohren,
Herstellen von Glasverbindungen und Klebungen,
Montagetätigkeiten.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Ausführung,
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachgespräch
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.