Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Immobilienkaufmann (Immobilienkaufmann-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-05-14
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird - hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf in der Immobilienwirtschaft

§ 1. In der Immobilienwirtschaft ist der Lehrberuf Immobilienkaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Immobilienkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Organisation der Arbeit mit Hilfe der Informations- und Kommunikationssysteme unter Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit,

2.

Betreuung von Kunden, insbesondere Bearbeiten von Anfragen und Aufträgen, Führung von Kundenkarteien und Mitwirken bei der Vereinbarung von Geschäftsbedingungen,

3.

Erledigung des Telefon- und Postverkehrs,

4.

Verwalten und Bestandspflege von Immobilien nach innerbetrieblichen Vorgaben,

5.

Vorbereiten von Analysen und Bewertungen von Immobilienobjekten sowie Verwertungskonzepten,

6.

Vorbereiten des Vertragsabschlusses und Mitwirken bei Abwicklung des Kaufs, Verkaufs, der Vermietung und der Verpachtung von Immobilienobjekten,

7.

Vorbereiten und Mitwirken bei Sanierungsmaßnahmen,

8.

Vorbereiten der Erstellung von Finanzierungskonzepten,

9.

Erledigung von Versicherungs-, Bank- und Behördenangelegenheiten sowie Durchführung von Arbeiten im Zahlungsverkehr,

10.

Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Immobilienkaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Der Lehrbetrieb

```

```

```

1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

```

```

1.1.1 Einführung in die -

Organisation und

die Aufgaben, die

sich aus der

Stellung im

jeweiligen Wirt-

schaftsbereich

ergeben

```

```

1.1.2 - Kenntnis der Rechtsform sowie der

Aufgaben, die sich aus der Stellung im

jeweiligen wirtschaftsbereich ergeben

```

```

1.1.3 - Kenntnis der Marktposition, der

betriebsspezifischen funktionellen

Kontakte zu den jeweiligen

Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden

und deren Verhalten

```

```

1.1.4 - Kenntnis über betriebsrelevante

Gesetze und Verordnungen

```

```

1.1.5 Kenntnis der umweltgerechten Entsorgung von Büromaterial

```

```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```

```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der

betrieblichen Einrichtungen und der technischen Betriebs-

und Hilfsmittel

```

```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahr sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit

```

```

1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

1.2.4 Kenntnis über die funktionell geeignete und ergonomische

Gestaltung des Arbeitsplatzes

```

```

1.3 Ausbildung im dualen System

```

```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```

```

1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und

sozialrechtlichen Bestimmungen

```

```

```

2.

Verwaltung und Büroorganisation

```

```

```

2.1 Verwaltung

```

```

2.1.1 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

```

```

2.1.2 Kenntnis über das Führen von Akten, Statistiken,

Anlegen und Kundenkarteien und Dateien

Führen von Akten,

Statistiken,

Kundenkarteien

und Dateien

```

```

2.1.3 - Auswerten von betriebsspezifischen

Statistiken und

entscheidungsorientierte Bewertung der

Ergebnisse

```

```

2.1.4 - - Grundkenntnisse über

betriebliche Risken

und deren Versiche-

rungsmöglichkeiten

sowie über

Schadensmeldungen

```

```

2.1.5 Grundkenntnisse - -

über den Verkehr

mit den für den

Lehrbetrieb und

den Lehrling

wichtigen

Behörden, Sozial-

versicherungs-

trägern und

Organisationen

der Arbeitgeber

und Arbeitnehmer

```

```

2.2 Büroorganisation

```

```

2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der

betrieblichen bürotechnischen Organisations- und

Arbeitsmittel sowie Kommunikationsmittel

```

```

2.2.2 Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung der

über die betrieblichen elektronischen

Strukturen der Datenverarbeitung (Hardware,

betrieblichen Software, Betriebssystem)

elektronischen

Datenverarbeitung

(Anwendung und

Aufgabe der EDV

in der Betriebs-

organisation)

```

```

2.2.3 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer

Anwendungen der elektronischen

Datenverarbeitung (wie

Textverarbeitung, Kalkulation,

Buchhaltung, Terminüberwachung, Ablage)

```

```

2.3 Schriftverkehr

```

```

2.3.1 Arbeitsplatzspezifische -

Schriftverkehrsarbeiten, Abwicklung

des Postein- und Postausganges,

Erstellung von Ablagen, Evidenzen

und Registraturen

```

```

2.3.2 - Zusammenstellen und Auswerten von

Berichten, Formulieren von

Schriftstücken und Briefen

```

```

2.3.3 - Schreiben nach Diktat und

allgemeinen Angaben, Schreiben von

Standardbriefen, Ausfüllen von

Formularen

```

```

```

3.

Betriebliches Rechnungswesen

```

```

```

3.1 Kostenrechnung und Kalkulation

```

```

3.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen

Kosten, deren Beeinflußbarkeit und

deren Auswirkung auf die Rentabilität

```

```

3.1.2 - - Kenntnis der

Kostenrechnung

```

```

3.1.3 - Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten

```

```

3.2 Steuern und Abgaben

```

```

3.2.1 - - Grundkenntnisse der

einschlägigen

Steuern und Abgaben

```

```

3.3 Rechnungswesen

```

```

3.3.1 Grundkenntnisse Kenntnis über Aufgaben und Funktion

über Aufgaben und des betrieblichen Rechnungswesens

Funktion des

betrieblichen

Rechnungswesens

```

```

3.3.2 - Grundkenntnisse Kenntnis über

über rechnergestütze

rechnergestützte (Anm.: richtig:

Abläufe im rechnergestützte)

betrieblichen Abläufe im

Rechnungswesen betrieblichen

Rechnungswesen

```

```

3.3.3 - - Grundkenntnisse der

Lohn- und

Gehaltsverrechnung

```

```

3.3.4 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten, Erfassen,

Prüfen und Kontrollieren von Daten

```

```

3.3.5 Vorbereiten von Unterlagen für die Rechnungserstellung

```

```

3.3.6 - Fakturieren

```

```

3.4 Zahlungsverkehr

```

```

3.4.1 - Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit

Lieferanten, Kunden, Behörden, Post,

Geld- und Kreditinstituten

```

```

3.4.2 - Mitwirken beim Zahlungsverkehr

```

```

3.4.3 - - Kenntnis des

betriebsüblichen

Verfahrens bei

Zahlungsverzug,

Durchführen

einfacher

einschlägiger

Arbeiten

```

```

3.5 Buchführung

```

```

3.5.1 Grundkenntnisse - -

über die

betriebliche

Buchführung und

die betrieblichen

Buchungsunter-

lagen

```

```

3.5.2 - Betriebliche Buchungsarbeiten und

Erstellen von Auswertungen und

Statistiken

```

```

```

4.

Verwaltung und Bestandspflege von Immobilien

```

```

```

4.1 Verwaltung von Immobilien

```

```

4.1.1 Grundkenntnisse Kenntnis über die Mitwirken bei der

über die Betreuung und Betreuung und

Betreuung und Verwaltung von Verwaltung von

Verwaltung von Immobilienobjek- Immobilienobjekten

Immobilienobjek- ten (Miete, (Miete, Pacht,

ten (Miete, Pacht, Eigentum Eigentum und

Pacht, Eigentum, und Wohnungseigentum)

Wohnungseigentum) Wohnungseigentum)

```

```

4.1.2 Kenntnis über die Mitwirken bei der Führung von

Führung von Grundstücks-, Gebäude-, Wohnungs-,

Grundstücks-, Miet- und Pachtakten

Gebäude-,

Wohnungs-, Miet-

und Pachtakten

```

```

4.1.3 - Kenntnis über den Mitwirken beim

Abschluß von Abschluß von

Bestands-, Bestands-,

Eigentums- und Eigentums- und

Wohnungseigen- Wohnungseigen-

tumsverträgen; tumsverträgen;

Kenntnis über die Mitwirken bei der

Beendigung von Beendigung von

Bestandsverhält- Bestandsverhält-

nissen und über nissen und bei

die Veranlassungen bei

Veranlassungen Eigentümerwechsel

bei

Eigentümerwechsel

```

```

4.1.4 Kenntnis über Abrechnungen bei Mitwirken an der

Bestandsverhältnissen und Abrechnung bei

Wohnungseigentum (insbesondere Bestandsverhält-

Betriebskostenabrechnungen, nissen und

Hauptmietzinsabrechnungen) Wohnungseigentum

(insbesondere

Betriebskostenab-

rechnungen, Haupt-

mietzinsabrech-

nungen)

```

```

4.1.5 - Kenntnis über Mietzinsveränderungen

und Pachtpreisveränderungen und deren

Umsetzbarkeit (wie Indexanpassung)

```

```

4.1.6 - Kenntnis über Mitwirken bei der

das Mahnwesen Erbringung von

sowie über Leistungs- und

Leistungs- und Räumungsklagen,

Räumungsklagen Durchführen von

Mahnungen

```

```

4.1.7 Kenntnis über die Mitwirken bei der Erstellung von

Erstellung von Immobilienannoncen

Immobilien-

annoncen

```

```

4.2 Bestandspflege von Immobilien

```

```

4.2.1 Grundkenntnisse -

der

Gebäudetechnik

```

```

4.2.2 Bearbeiten von Veranlassen von Wartungsaufträgen

Reparaturmeldun- und Instandhaltungsaufträgen

gen, Vorbereitung

der

erforderlichen

Aufträge und

Prüfung von

Wartungs- und

Instandhaltungs-

aufträgen

```

```

4.2.3 - - Kenntnis über

betriebliche Abläufe

bei der

Ausschreibung,

Vergabe und Abnahme

von Bauleistungen

```

```

4.2.4 - - Kenntnis über

umweltschonende und

energiesparende

bauliche Maßnahmen

```

```

4.2.5 - Kenntnis über die Mitwirken bei der

Führung von Führung von Bauakten

Bauakten

```

```

4.2.6 Kenntnis über Kenntnis über die Überwachen der

einschlägige Ver- Schadensmeldung Schadens-

sicherungsmög- und Schadens- regulierung

lichkeiten regulierung

```

```

```

5.

Kauf, Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Immobilien

```

```

```

5.1 Vorbereitungsmaßnahmen

```

```

5.1.1 - - Kenntnis über die

Möglichkeiten der

Bewertung von

Immobilien nach

Lage, Art,

Beschaffenheit,

Nutzungsmöglich-

keiten und Ertrag

```

```

5.1.2 - Kenntnis über Grundbuch, Beschaffen

von Grundbuchauszügen und Urkunden

```

```

5.1.3 - Kenntnis über die rechtlichen

Grundlagen von Kauf-, Verkauf-,

Miet-, Pachtverträgen,

Maklervertragsbedingungen

```

```

5.1.4 Kundenorientier- Fachgerechte Auskunfterteilung über

tes Verhalten das betriebliche Leistungsangebot,

kundenorientiertes Verhalten, Beraten

von Kunden

```

```

5.2 Kauf, Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Immobilien

```

```

5.2.1 - Kenntnis über Mitwirkung an der

individuelle Beratung von Kunden

Beratung von unter

Kunden unter Berücksichtigung von

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.