Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker (Sonnenschutztechniker-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 8a, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf in der Sonnenschutztechnik
§ 1. Im Bereich der Sonnenschutztechnik wird der Lehrberuf Sonnenschutztechniker mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
Lehrberuf in der Sonnenschutztechnik
§ 1. Im Bereich der Sonnenschutztechnik wird der Lehrberuf Sonnenschutztechniker mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sonnenschutztechniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
Projektieren, Planen und Kalkulieren von Sonnenschutzanlagen,
Herstellen und Zusammenbauen von Sonnenschutzanlagen,
Montieren, Inbetriebnehmen und Warten von mechanischen und elektrisch betriebenen Sonnenschutzanlagen,
Anschließen, Inbetriebnehmen und Prüfen von sonnenschutztechnischen Prozeßleitanlagen,
Beurteilen, Einschätzen und Messen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,
Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards,
Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Sonnenschutztechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
```
Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte
```
```
```
Kenntnis der Werkstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe,
```
ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und
Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Kenntnis der Anwendung der facheinschlägigen Elektrotechnik
```
und Elektronik
```
```
```
Grundfertigkeiten - -
```
in der Metall-
und Kunststoff-
verarbeitung
(Messen,
Anreißen, Biegen
und Richten,
Bohren, Sägen,
Feilen, Schleifen
und Schärfen,
Gewindeschneiden
von Hand)
```
```
```
- Biegen, Rollieren, Stanzen,
```
Gewindeschneiden mit Montagebehelf
```
```
```
- Einfaches Schweißen
```
Schweißen
```
```
```
Grundfertigkeiten Schneiden mit Geräten (zB mit
```
in der beheiztem Messer)
Bearbeitung von
textilen Geweben
(Messen,
Schneiden,
Stanzen, Nähen,
Kleben,
Verschweißen)
```
```
```
Kenntnis der textilen -
```
Gewebearten
```
```
```
Grundkenntnisse der Farbenlehre, Farbpsychologie und
```
Farbordnungssysteme
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis über die -
```
über die fachgerechte
Veredelung von Behandlung und
Oberflächen wie Pflege von ober-
Lackieren, Pul- flächenveredelten
verbeschichten, Werkstoffen
Eloxieren
```
```
```
- Lasieren
```
```
```
```
Lesen und Lesen von Werkplänen, Montageplänen,
```
Anfertigen Installationsplänen und Bauplänen
einfacher sowie Anfertigen von einschlägigen
Werkzeichnungen Skizzen
und Skizzen
```
```
```
- Grundkenntnisse des rechnergestützen
```
(Anm.: richtig: rechnergestützten)
Zeichnens und Konstruierens
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis über Funktion, Arten und
```
über Funktion, Anwendungsmöglichkeiten von
Arten und Anwen- Sonnenschutzanlagen
dungsmöglich-
keiten von Son-
nenschutzanlagen
```
```
```
- Kenntnis über elektrische Antriebe und
```
elektronische Steuerungsmöglichkeiten
von Sonnenschutzanlagen und deren
Montagemöglichkeiten
```
```
```
- Lesen von Schaltplänen
```
```
```
```
- Maßabnahme und einfache Projektierung
```
von Sonnenschutzanlagen
```
```
```
-
- Projektierung,
```
Planung und
Kalkulation von
Sonnenschutzanlagen
```
```
```
- Kenntnis der Herstellungstechniken von
```
Sonnenschutzanlagen
```
```
```
Zusammenbau von Zusammenbauen von Sonnenschutzanlagen
```
einfachen Sonnen-
schutzanlagen
```
```
```
-
- Feststellen und
```
Beheben von Fehlern
an Maschinen,
Anlagen und Geräten
zur Herstellung von
Sonnenschutzanlagen
```
```
```
-
- Aufbauen und
```
Einbauen sowie
Prüfen und Justieren
von Fertigungs-
automaten, wie
Rollverformer,
Stanzautomaten und
Fädelautomaten
```
```
```
Grundkenntnisse - -
```
der zweckmäßigen
Anwendung der
wichtigsten
Schmiermittel
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis über Befestigungstechnik
```
über Befesti- und Montagemöglichkeiten von
gungstechnik Sonnenschutzanlagen
```
```
```
- Montieren und Inbetriebnehmen von
```
mechanischen und elektrisch betriebenen
Sonnenschutzanlagen
```
```
```
- Anschließen, Inbetriebnehmen, Prüfen
```
und Warten von sonnenschutztechnischen
Prozeßleitanlagen
```
```
```
Grundkenntnisse - -
```
über
Baumaterialien
und Bauphysik
```
```
```
- Kenntnis über facheinschlägige
```
Wärmelehre, Lichttechnik und
Schalltechnik sowie Aerodynamik
(Windbelastungen)
```
```
```
- Kenntnis über Materialien,
```
Ausrüstungen und Pflege von textilen
Geweben für Beschattungen im Innen- und
Außenbereich
```
```
```
-
- Prüfen,
```
Instandsetzen und
Warten von
mechanisch und
elektrisch
betriebenen
Sonnenschutzanlagen
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen elektrotechnischen
```
Sicherheitsvorschriften und Normen
```
```
```
Kenntnis über Gerüste und Arbeitsbühnen sowie Kenntnis über
```
deren Aufstellung
```
```
```
Kenntnis über Gefahren auf Gerüsten und Arbeitsbühnen
```
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen
```
sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
```
```
```
```
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften
```
zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über betriebliche
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse über die im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe, über deren Trennung,
Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung
```
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Sonnenschutztechniker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:
Eine sonnenschutztechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Maßabnahme,
Arbeitsvorbereitung,
Zusammenbau einer Sonnenschutzanlage,
Montieren und Inbetriebnehmen eines Sonnenschutzproduktes.
Eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Einbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen eines elektrischen Antriebes,
elektrisches Verbinden von Antrieben und Steuerungen,
Inbetriebnehmen und Prüfen von Steuerungen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Hiebei sind der sonnenschutztechnischen Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von vier Stunden und der elektrotechnischen Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Arbeitsweise,
richtige Maßabnahme unter Berücksichtigung der Einbausituation und Montagemöglichkeit,
richtiger und maßgenauer Zusammenbau nach vorgegebenen Richtlinien,
richtige Montage und Funktionsfähigkeit,
richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen und der Steuerungen,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings im Rahmen eines Beratungsgesprächs festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Demonstrationsobjekte, Produktmuster, Werkzeuge, Bauteile, Montageanleitungen und Bedienungsanleitungen oder Anschlußpläne heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Arten und Anwendungsmöglichkeiten und Pflege von Sonnenschutzanlagen,
Werkstoffkunde, Bearbeitungsverfahren, Fertigungstechniken,
Herstellungstechniken und Inbetriebnahme von Sonnenschutzanlagen unter Berücksichtigung der Steuerungstechnik und Regeltechnik,
elektrische Antriebe und elektronische Steuerungsmöglichkeiten von Sonnenschutzanlagen,
Bauphysik und facheinschlägige Wärmelehre, Aerodynamik, Lichttechnik und Schalltechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumsberechnung und Masseberechnung,
grundlegende Rechnungen aus facheinschlägiger Bauphysik und Wärmelehre,
grundlegende Rechnungen aus der Elektrotechnik.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Anfertigen von einschlägigen Skizzen (Fassadenschnitt, Fensterschnitt, Einbausituation),
Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung,
Aufnahme eines einfachen Schaltplanes und Stromlaufplanes (Handskizze).
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger oder im Lehrberuf Tapezierer und Dekorateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 (elektrotechnische Prüfarbeit) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ............................... zwei Lehrlinge;
```
auf jede weitere fachlich einschlägig
```
ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahlen eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Personen beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Berichtspflicht
§ 14. Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat am 31. Dezember 1999 und am 30. Juni 2001 Bericht über den Stand und die Entwicklung im Rahmen dieses Ausbildungsversuches zu erstatten.