Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-07-11
Status Aufgehoben · 2003-02-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 14. Februar 2003 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 10 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 14. Februar 2003 außer Kraft getreten.

Arten des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (§ 127 Z 20 GewO 1994) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

1.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung, und

b)

die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, und

c)

eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 5 Abs. 3, oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung und

b)

die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

c)

die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

d)

eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 5 Abs. 3, oder

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Akademie für Sozialarbeit, und

b)

die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

c)

die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

d)

eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 5 Abs. 3, und

e)

Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 100 Stunden oder

4.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Pädagogischen Akademie oder einer Berufspädagogischen Akademie oder einer Religionspädagogischen Akademie oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen) oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher), und

b)

die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

c)

die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

d)

eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 5 Abs. 3, und

e)

Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden und Krisenintervention im Ausmaß von 80 Stunden oder

5.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, und

b)

die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

c)

die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

d)

eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 5 Abs. 3, und

e)

Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden, und

f)

Krisenintervention im Ausmaß von 80 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, oder

6.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer rechts- oder sozialwissenschaftlichen Studienrichtung oder der Studienrichtung Psychologie oder Pädagogik oder Philosophie oder Soziologie oder Humanmedizin oder Publizistik und Kommunikationswissenschaft oder Theologie, und

b)

die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, und

c)

die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 erfolgreich absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, und

d)

eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 5 Abs. 3, und

e)

Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden und Krisenintervention im Ausmaß von 80 Stunden oder

7.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluß des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und

b)

die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

c)

die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

d)

eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte Person gemäß § 5 Abs. 3, und

e)

Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 100 Stunden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 14. Februar 2003 außer Kraft getreten.

Fachliche Tätigkeit

§ 2. (1) Die fachliche Tätigkeit im Gesamtausmaß von 750 Stunden hat jedenfalls zu umfassen:

1.

mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten (darunter mindestens fünf Erstgesprächsprotokolle und Prozeßprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen), und

2.

mindestens 100 nachgewiesene Supervisionseinheiten (Einzel- und Gruppensupervision), davon mindestens zehn Einzelsupervisionseinheiten.

(2) Unbeschadet der Erfordernisse gemäß Abs. 1 sind folgende Tätigkeiten bis zu dem allenfalls angegebenen Höchstmaß auf eine fachliche Tätigkeit voll anzurechnen:

1.

fachliche Beratungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen,

2.

Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen (Prozeßreflexion, Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von höchstens 100 Stunden,

3.

Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von höchstens 100 Stunden und

4.

Anfertigung von Protokollen über Beratungstätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50 Stunden.

(3) Der praktische Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums oder ein im Rahmen eines sonstigen vom Bewerber gemäß § 1 abgeschlossenen Ausbildungsganges absolviertes Praktikum ist auf eine fachliche Tätigkeit insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils oder des Praktikums den Abs. 1 und 2 entspricht.

(4) In den Zeugnissen über eine fachliche Tätigkeit müssen die einzelnen Bestandteile, aus denen sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muß die genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefaßt sein. Eine Beratungseinheit und eine Supervisionseinheit gelten jeweils als eine anrechenbare Stunde fachlicher Tätigkeit.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 14. Februar 2003 außer Kraft getreten.

Gruppenselbsterfahrung

§ 3. Die Gruppenselbsterfahrung (§ 1 und Punkt 2.2 der Anlage) muß den Erfordernissen einer beratungsspezifischen praktischen Ausbildung entsprechen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 14. Februar 2003 außer Kraft getreten.

Zeugnis über den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung

§ 4. (1) Dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung müssen folgende Belege angeschlossen sein:

1.

die Stundentafel des Lehrganges,

2.

ein detailliertes Ausbildungscurriculum,

3.

Name der Person, die den Gegenstand „Methodik der Lebens- und Sozialberatung'' vermittelt hat, samt Glaubhaftmachung der Qualifikation gemäß § 5 Abs. 1,

4.

Name der Person, durch die die Leitung der Gruppenselbsterfahrung erfolgt, samt Glaubhaftmachung der Qualifikation gemäß § 5 Abs. 2 und

5.

eine ausdrückliche Erklärung des Lehrgangsveranstalters, daß die in der Anlage vorgesehene Mindeststundenanzahl eingehalten wurde und der durchgeführte Lehrgang die vorgesehenen Gegenstände und Themenbereiche umfaßt hat.

(2) Im Lehrgangszeugnis muß weiters angegeben sein, durch welche Maßnahmen die Qualität der Ausbildung sichergestellt wurde. Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere Übungen anhand typischer Fallbeispiele aus der Beratungspraxis und die schriftliche und mündliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 14. Februar 2003 außer Kraft getreten.

Ausbildungsberechtigte Personen

§ 5. (1) Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrgangs für Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die

1.

a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist oder

b)

zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, berechtigt ist oder

c)

zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 10 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, berechtigt ist und

2.

seit mindestens fünf Jahren beratend tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.

(2) Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die

1.

die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und

2.

Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat.

(3) Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer Person zu absolvieren, die

1.

a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und

b)

seit mindestens fünf Jahren dieses Gewerbe ausübt

2.

a) zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, berechtigt ist und

b)

seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt

3.

a) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 10 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, berechtigt ist und

b)

seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 14. Februar 2003 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 6. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater, BGBl. Nr. 602/1995, außer Kraft, sofern im § 7 nicht anderes bestimmt wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 14. Februar 2003 außer Kraft getreten.

§ 7. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das Zeugnis über eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 602/1995 erbracht werden.

(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Prüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 602/1995 dürfen bis zum Ablauf des 1. Jänner 2000 nach der Verordnung BGBl. Nr. 602/1995 abgelegt werden.

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