PROTOKOLL zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits samt Erklärung
Unterzeichnungsdatum
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundgemacht worden, daß es beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Belgien III 36/1998 Dänemark III 36/1998 Deutschland/BRD III 36/1998 EG III 36/1998 El Salvador III 61/2024 Frankreich III 36/1998 Griechenland III 36/1998 Irland III 36/1998 Italien III 36/1998 Luxemburg III 36/1998 Niederlande III 36/1998 Portugal III 36/1998 Russische F III 36/1998 Spanien III 36/1998 *Vereinigtes Königreich III 36/1998
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits samt Erklärung einschließlich des diesen als Anlage angeschlossenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits und der Schlußakte wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Protokolls sowie der Erklärung in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 4 des Protokolls wurde am 24. Oktober 1997 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wenden die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie die Russische Föderation ab 1. Dezember 1997 das Protokoll vorläufig an.
Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits und die Schlußakte sind im Amtsblatt L 327 vom 28. November 1997 veröffentlicht.
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