Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbauer (Tiefbauer-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-05-14
Status Aufgehoben · 2020-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf in der Bauwirtschaft

§ 1. In der Bauwirtschaft ist der Lehrberuf Tiefbauer mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Handhaben der notwendigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

2.

Aufnehmen und Vermessen von einfachen Geländen und Bauteilen,

3.

Herstellen von Mörtel und Betonmischungen,

4.

Herstellen von Gruben und Künetten, Verbauten und Stützungen, Verfüllen und Verdichten von Bodenmassen,

5.

Herstellen von Schalungen,

6.

Herstellen von Beton und Stahlbetonbauteilen,

7.

Baustelleneinrichtung unter Beachtung von Sicherungsmaßnahmen im Tiefbau,

8.

Straßenbau,

9.

Herstellen von erdverlegten Kabelleitungen und Rohrleitungen,

10.

Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Tiefbauer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Geräte, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Baustoffe und Hilfsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und

Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen

Verarbeitungsrichtlinien

```

```

```

3.

Grundkenntnisse über die schädlichen Kenntnis der

```

Einflüsse auf die Baumaterialien und schädlichen

der Maßnahmen zu deren Abwehr Einflüsse auf die

Baumaterialien und

der Maßnahmen zu

deren Abwehr

```

```

```

4.

Grundkenntnisse der Kenntnis der Lagerung und des

```

Lagerung und des maschinellen Tranports (Anm.:

Transports von richtig: Transports) von

Baumaterialien Baumaterialien (einschließlich von

Fertigteilen und Schüttgut) und über

die Verhütung von Schäden

```

```

```

5.

Grundkenntnisse über den Umweltschutz und über dessen

```

Umsetzung auf der Baustelle (Baurestmassentrennung,

Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)

```

```

```

6.
  • Sanierungsarbeiten und

```

Instandsetzungsarbeiten

```

```

```

7.

Feststellen des Materialbedarfs

```

```

```

```

8.
  • Kenntnis der Baustelleneinrichtung,

```

des Bauablaufs und der

Baustellensicherungsmaßnahmen

entsprechend der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und

Verkehrsvorschriften (wie über

Signalanlagen und Funkanlagen)

```

```

```

9.

Messen, Fluchten, Anlegen Abstecken und

```

Handhaben

facheinschlägiger

Vermessungsgeräte

```

```

```

10.

Aufstellen und Einwinkeln -

```

von Schnurgerüsten

```

```

```

11.

Aufnehmen und Vermessen von einfachen Geländen und Bauteilen

```

```

```

```

12.

Herstellen von Waagrissen, Aufstichen -

```

und Abstichen

```

```

```

13.

Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen

```

```

```

```

14.
  • Grundkenntnisse der

```

Bodenarten, des Erdbaues und des

Landschaftsbaues

```

```

```

15.

Kenntnis der Fundierung

```

```

```

```

16.

Herstellen von Fundamenten

```

```

```

```

17.

Kenntnis und Herstellen von für den -

```

Tiefbau relevanten Wänden und von

einfachem Mauerwerk aus verschiedenen

Baustoffen

```

```

```

18.

Grundkenntnisse Einfache Verputzarbeiten

```

über Verputzarbeiten

```

```

```

19.

Kenntnis über den Aushub von Baugruben und Künetten

```

Aushub von sowie Herstellen von Verbauten

Baugruben und und Stützungen

Künetten

```

```

```

20.
    • Herstellen von

```

Natursteinmauerwerk

einschließlich

Zurichten der Steine

```

```

```

21.

Herstellen, Transport, Einbringen Verarbeiten von

```

und Verdichten von Beton sowie dessen bituminösem Mischgut

Nachbehandlung

```

```

```

22.

Herstellen von Herstellen und Montieren von Schalungen

```

einfachen

Schalungen

```

```

```

23.
    • Aufbauen und Abbauen

```

von Rüstungen,

Umrüsten

```

```

```

24.
  • Biegen und Verlegen von Baustahl nach

```

Biegeplänen und Bewehrungsplänen

```

```

```

25.

Kenntnis der - -

```

Wirkungsweise des

Stahlbetons

```

```

```

26.
  • Herstellen von Stahlbetonbauteilen

```

```

```

```

27.
  • Transportieren und Einbauen von

```

Fertigteilen

```

```

```

28.
  • Abdichten des Bauwerks gegen

```

Feuchtigkeit

```

```

```

29.
  • Grundkenntnisse der

```

Oberflächenentwässerung, Drainagierung,

Kanalisation, Abwasserbehandlung

```

```

```

30.
  • Verlegen von Rohrkanälen samt

```

Putzschachtherstellung und

Straßeneinbauten

```

```

```

31.
  • Verlegen von Betonsteinen und

```

Natursteinen

```

```

```

32.
  • Herstellen von Straßenunterbauten

```

```

```

```

33.
  • Herstellen von Straßenoberbau und

```

Straßendecken mit Fugenausbildung

```

```

```

34.

Stemmen von - -

```

Löchern,

Schlitzen,

Einsetzen von

Dübeln

```

```

```

35.

Einbringen von Herstellen von Böschungen,

```

Schüttungen Böschungssicherungen

```

```

```

36.
    • Grundkenntnisse über

```

den Brückenbau

```

```

```

37.
    • Grundkenntnisse über

```

den Untertagebau,

Minieren

```

```

```

38.
    • Grundkenntnisse über

```

Bauen im Wasser

```

```

```

39.
    • Grundkenntnisse über

```

den Gleisbau und

eisenbahnrechtliche

Bauvorschriften

```

```

```

40.

Kenntnis über das Herstellen von einfachen Gerüsten

```

Herstellen

(Aufstellen,

Instandhalten,

Bedienen,

Abtragen) von

Gerüsten aller

Art

```

```

```

41.
  • Kenntnis der Wirkungsweise,

```

Einsatzmöglichkeiten, Wartung und

Pflege von Baumaschinen

```

```

```

42.

Lesen von Bauplänen sowie von Materiallisten und Stücklisten

```

```

```

```

43.

Erstellen von Handskizzen und einfachen Zeichnungen

```

```

```

```

44.

Ausfüllen der Ausmaßblätter, Führen von Bautagesberichten

```

```

```

```

45.

Kenntnis der Qualitätssicherung

```

```

```

```

46.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des

Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

47.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit unter besonderer Beachtung der von den

Versorgungseinrichtungen ausgehenden Gefahren

```

```

```

48.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

```

49.

Kenntnis der einschlägigen englischen Fachausdrücke

```

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tiefbauer gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachrechnen und Fachzeichnen, Fachkunde sowie Werkstoffkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Tiefbauer oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe einschlägige Arbeitsproben zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

1.

Messen, Anlegen,

2.

Schalen und Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

3.

Versetzen von Fertigteilen,

4.

Verlegen und Einbauen von Rohrleitungen oder erdverlegten Kabeln,

5.

Herstellen von Tragschichten und Fertigstellen eines Straßendeckenabschnittes aus Beton oder bituminösem Mischgut.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Maßhaltigkeit,

2.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Materialien,

3.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel,

4.

fachgerechte Ausführung.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit herauszuentwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

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