Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Vulkaniseure (Vulkaniseure-Befähigungsnachweisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-06-04
Status Aufgehoben · 2004-03-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 9 und des § 352 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Arten des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für das Gewerbe der Vulkaniseure gemäß § 124 Z 19 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist nachzuweisen durch

1.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachakademie, sofern die schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Kunststofftechnik oder Chemie liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Landmaschinentechnik oder Kunststofftechnik oder Chemie liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

3.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vulkaniseur oder Mechaniker oder Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker oder Luftfahrzeugmechaniker oder Kunststoffverarbeiter oder Chemiewerker oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

4.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Landmaschinentechnik oder Chemie liegt und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

5.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 3.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Nichtberücksichtigung von Zeugnissen

§ 2. Ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Vulkaniseure bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Befähigungsprüfung

§ 3. Die Prüfung besteht aus

1.

dem praktischen Prüfungsteil gemäß § 4,

2.

dem theoretischen Prüfungsteil gemäß § 5 und

3.

dem Prüfungsteil Unternehmerprüfung gemäß § 13.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Praktischer Prüfungsteil

§ 4. (1) Der praktische Prüfungsteil umfaßt die Ausführung von Arbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Heißrunderneuern von Reifen und Erneuern mit vorvulkanisierten Laufflächen,

2.

Reparieren von Reifen,

3.

Herstellen und Reparieren von technischen Gummiartikeln,

4.

Herstellen und Reparieren von technischen Kunststoffartikeln,

5.

Herstellen einer Endlosverbindung,

6.

Reparieren eines Förderbandes,

7.

Montieren,

8.

Korrigieren des Rundlaufes,

9.

Beurteilen der Reparaturfähigkeit von Gummi- und Kunststoffartikeln,

10.

Beurteilen und Feststellen der Runderneuerungsfähigkeit von Karkassen und

11.

Beurteilen, Prüfen, Beheben von Fahrwerksfehlern im Zusammenhang mit der Reifenabnutzung und dem Sicherheitsverhalten des Fahrzeuges.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Prüfungskommission sind die Arbeiten unter Anwendung moderner Techniken auszuführen.

(3) Die Ausführungen der Arbeiten muß in 22 Stunden erwartet werden können. Der praktische Prüfungsteil ist nach 24 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Theoretischer Prüfungsteil

§ 5. (1) Der theoretische Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß § 6, Fachtechnologie gemäß § 7 und Fachzeichnen gemäß § 8 zu erstrecken. Die Aufgabenstellung hat so zu erfolgen, daß die Erledigung der Prüfungsaufgaben durch den Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden, im Gegenstand Fachtechnologie in drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in einer Stunde erwartet werden kann. Die schriftliche Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachtechnologie nach vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach eineinhalb Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde gemäß § 9, Arbeitskunde gemäß § 10, Fachliche Sondervorschriften gemäß § 11 und Qualitätssicherung gemäß § 12 zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat je zwei Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1.

Berechnen von physikalischen Größen, insbesondere von Druck, Kraft, Drehzahl, Geschwindigkeit, Energieverbrauch, gleichförmigen und ungleichförmigen Bewegungen, Wärmemengen, Heizwert und Wärmedehnung und

2.

Ausführungen einer Fachkalkulation (Materialkostenermittlung, Anboterstellung, Reparaturkostenermittlung).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Fachtechnologie

§ 7. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachtechnologie hat zu umfassen:

1.

Mechanik, insbesondere Anwendung der Hebelgesetze und Drehmomente im Bereich der Reifenbelastung und Förderbandbeanspruchung,

2.

Wärmelehre, insbesondere Temperaturbestimmungen und -messungen, Wärmedehnung im Bereich der Dampferzeugung und Vulkanisation und

3.

Elektrotechnik, insbesondere elektrische Arbeit, Leistung und Stromstärke bei fachbezogenen Maschinen und Heizanlagen.

(2) Aus den genannten Bereichen sind insgesamt acht Aufgaben zu stellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat zu umfassen:

1.

Darstellen einfacher technischer Werkstücke mittels Skizzen oder technischer Zeichnungen und

2.

Lesen technischer Zeichnungen in Betriebsanleitungen.

(2) Aus den genannten Bereichen ist je eine Aufgabe zu stellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Werkstoffkunde

§ 9. Der Gegenstand Werkstoffkunde hat nachstehende Sachgebiete zu umfassen:

1.

Gewinnung, chemische Zusammensetzung, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

2.

Handelsformen und

3.

Werkstoffprüfung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Arbeitskunde

§ 10. Der Gegenstand Arbeitskunde hat nachstehende Sachgebiete zu umfassen:

1.

Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere

a)

Fahrgestelle und Antriebsanordnungen,

b)

Federung, Stoßdämpfer, Lenkung, Lenkgeometrie,

c)

Bremsen,

d)

Bereifung, deren Arten, Verwendung, Abmessungen, Kurzbezeichnungen nach CEN und ISO, Montage, Auswuchten, Behandlung, Lagerung und

e)

Felgen und Felgenarten, deren Kurzbezeichnung mit Reifenzuordnung, Ventile,

2.

berufsbezogene Werkzeuge und Maschinen, deren Aufbau, Handhabung, insbesondere Messen und Einbau von Heizformen,

3.

Wasseraufbereitungs- und Dampferzeugungsanlagen,

4.

Arbeitsplatz- und Lagerraumgestaltung,

5.

Bestimmung von Ursachen von Reifenschäden und

6.

Aufbau von Förderbandanlagen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 11. Der Gegenstand Fachliche Sondervorschriften hat folgende Sachgebiete zu umfassen:

1.

sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Vorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,

2.

berufsbezogene Vorschriften des österreichischen Straßenverkehrsrechtes (Kraftfahrgesetz und Durchführungsverordnungen, Straßenverkehrsordnung),

3.

berufsbezogene Normen, technische Regeln, Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere Immissionsschutz und Abfallvermeidung und -beseitigung und

4.

berufsbezogene technische Vorschriften (Druckkessel, Hebeanlagen, brennbare Flüssigkeiten, Güterichtlinien).

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Qualitätssicherung

§ 12. Im Gegenstand Qualitätssicherung sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

geltende Normen über den Aufbau eines Qualitätssicherungssystems,

2.

betriebliche Maßnahmen zur Errichtung eines Qualitätssicherungssystems und

3.

Aufbau einer Prozeßkontrolle.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Unternehmerprüfung

§ 13. Auf die Durchführung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung ist § 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 14. Die Prüfungsstelle hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Befähigungsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Befähigungsprüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzung für die Zulassung zur Befähigungsprüfung

§ 15. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung

§ 16. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und, falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 17. Wenn der Prüfungswerber zur Befähigungsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung und jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 18. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:

1.

20 Prozent bei Durchführung der Prüfung im vollen Umfang oder

2.

14 Prozent bei Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung oder bei Wiederholungsprüfungen mit eingeschränktem Umfang.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

(4) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus den Einnahmen der Prüfungsgebühren zu bezahlen hat.

(5) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, daß jene Mitglieder der Prüfungskommission den doppelten Anteil an der Prüfungsgebühr erhalten, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben betraut sind.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

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