Bundesgesetz über die Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz)(NR: GP XX AB 1102 S. 112. BR: AB 5671 S. 640.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-07-01
Status Aufgehoben · 2001-03-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997, S 1, (im folgenden Titel II genannt) und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission.

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Abschnittes II des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000, S 1, (im Folgenden Abschnitt II genannt) und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Titels II ist die „Agrarmarkt Austria'' (AMA). Die AMA hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des Titels II genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Titels II Bundesbehörde.

(2) Nähere Bestimmungen über die Kostenabgeltung sind in einer zwischen dem Bundeskanzler und der AMA im Sinne des § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließenden Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Abschnittes II ist die “Agrarmarkt Austria” (AMA). Die AMA hat die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne der im Abschnitt II (Freiwilliges Etikettierungssystem) genannten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen, ausgenommen die Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind. Die AMA ist hinsichtlich der Vollziehung des Abschnittes II Bundesbehörde.

(2) Nähere Bestimmungen über die Kostenabgeltung sind in einer zwischen dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der AMA im Sinne des § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließenden Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.

(3) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des freiwilligen Etikettierungssystems für Rindfleisch ermittelt werden, der zur Vollziehung des Gemeinschaftssystems zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch und zur Überwachung von Marktteilnehmern, die nicht Mitglied eines freiwilligen Etikettierungssystems sind, zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung dieser Aufgaben darstellen. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.

Aufsicht

§ 3. (1) Der Bundeskanzler ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(2) Zur Ausübung seines Aufsichtsrechts kann der Bundeskanzler jede zur Ausübung seiner Aufgaben erforderliche Auskunft von der AMA verlangen, die ihm zu erteilen ist. Soweit dies zur rechtmäßigen Durchführung des Titels II erforderlich ist, hat der Bundeskanzler der AMA Weisungen zu erteilen.

Aufsicht

§ 3. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(2) Zur Ausübung seines Aufsichtsrechts kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen jede zur Ausübung seiner Aufgaben erforderliche Auskunft von der AMA verlangen, die ihm zu erteilen ist. Soweit dies zur rechtmäßigen Durchführung des Abschnittes II erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der AMA Weisungen zu erteilen.

Kosten

§ 4. (1) Die Marktbeteiligten bzw. Organisationen im Sinne des Titels II haben die Kosten der AMA, die dieser bei der Vollziehung des Titels II entstehen, zu tragen.

(2) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

1.

nach Anhörung der AMA Gebühren so festzusetzen, daß die bei der Vollziehung des Titels II entstehenden Kosten bedeckt sind,

2.

nähere Vorschriften über das Verfahren der Gebühreneinhebung und -vorschreibung zu erlassen.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung für jenen Aufwand, der der AMA bei wirtschaftlicher und sparsamer Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwächst, festzulegen.

Kosten

§ 4. (1) Die Marktbeteiligten bzw. Organisationen im Sinne des Abschnittes II haben die Kosten der AMA, die dieser bei der Vollziehung des Abschnittes II entstehen, zu tragen.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

1.

nach Anhörung der AMA Gebühren so festzusetzen, daß die bei der Vollziehung des Abschnittes II entstehenden Kosten bedeckt sind,

2.

nähere Vorschriften über das Verfahren der Gebühreneinhebung und -vorschreibung zu erlassen.

(3) Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung für jenen Aufwand, der der AMA bei wirtschaftlicher und sparsamer Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwächst, festzulegen.

§ 5. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unterstützungspflichten.

§ 5. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung geschäftlicher Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unterstützungspflichten.

Strafbestimmungen

§ 6. Wer Titel II oder Durchführungsvorschriften dazu zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

Strafbestimmungen

§ 6. Wer Abschnitt II oder Durchführungsvorschriften dazu zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

Strafbestimmungen

§ 6. Wer Abschnitt II oder Durchführungsvorschriften dazu zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

Vollzugsklausel

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 2 Abs. 2 und § 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

2.

hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundeskanzler.

Vollzugsklausel

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich § 2 Abs. 2 und § 4 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

2.

hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

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