Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 359b Abs. 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:
§ 1. Die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten die Voraussetzungen des § 359b Abs. 4 GewO 1994 erfüllenden Arten von Betriebsanlagen sind keinesfalls dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Anlage
(§ 1)
Betriebsanlagenliste
Anlagen zum Rösten, Sintern oder Schmelzen von Metallerz einschließlich sulfidischer Erze
Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl
Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen
Anlagen zum Stranggießen von stündlich mehr als 50 t Gußeisen oder Stahl
Anlagen zum Walzen von stündlich mehr als 75 t Rohstahl
Anlagen zum Schmieden von Eisenmetallen mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 kJ je Hammer überschreitet
Gießereien, in denen täglich mehr als 70 t Eisen, mehr als 10 t Blei oder Cadmium oder mehr als 35 t anderer Nichteisenmetalle vergossen werden
Schmelzanlagen, in denen täglich mehr als 10 t Blei oder Cadmium oder mehr als 35 t anderer Nichteisenmetalle erschmolzen werden
Anlagen zur Verarbeitung von stündlich mehr als 10 t Rohstahl durch Aufbringen schmelzflüssiger metallischer Schutzschichten
Anlagen zur Herstellung (ausgenommen Herstellung durch Stampfen) von jährlich mehr als 6 000 t Metallpulver oder Metallpasten
Anlagen ausschließlich zur Behandlung von Schrott (Metalle, elektronische Teile, Kunststoffe)
Anlagen zur Zementerzeugung (Zementklinker)
Anlagen zur Gips- und Kalkerzeugung
Anlagen, in denen Brennöfen zur Ziegelerzeugung verwendet werden
Nicht unter die Z 14 fallende Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, von täglich mehr als 75 t oder mit einer Ofenkapazität von mehr als 4 m 3 und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m 3
Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Holzstoff oder Zellulose
Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 350 t Holzfaserplatten, einschließlich Mitteldichtfaserplatten (MDF-Platten), Holzspanplatten oder Holzfasermatten
Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 200 t Papier, Pappe oder Karton
Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 20 t Glas oder Glasfasern
Anlagen zum Sintern oder Schmelzen von täglich mehr als 20 t mineralischer Stoffe (einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von stündlich mehr als 200 t Mischungen aus Bitumen oder Teer (einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen)
Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einer Gesamtlagermenge von mehr als 20 t
Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Versandbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 1 kg, in Eisenbahnkesselwagen, in festverbundene Tanks, Aufsetztanks oder Gefäßbatterien von Straßentankfahrzeugen
Anlagen zur Herstellung von Chlor
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen, Elastomeren oder Chemiefasern
Anlagen zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln oder Bioziden durch chemische oder biochemische Umwandlung
Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 15 000 t Kunstharze
Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 15 000 t nicht unter andere Ziffern fallender organischer Grundchemikalien (wie aliphatischer oder aromatischer Kohlenwasserstoffe, sauerstoff-, stickstoff-, schwefel-, phosphor- oder halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe) oder metallorganischer Verbindungen durch chemische Umwandlung
Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 15 000 t nicht unter andere Ziffern fallender anorganischer Grundchemikalien (wie Gasen, Säuren, Basen, Salzen, Metalloxiden, Peroxiden, Ferrolegierungen oder Carbiden) durch chemische Umwandlung
Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 500 t Seifen oder jährlich mehr als 15 000 t Waschmittel
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder mehr als 50 m 3 beträgt
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, Gegenständen oder Erzeugnissen mit jährlich mehr als 5 t organischer Lösemittel, insbesondere durch Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken
Anlagen zur Vorbehandlung, zum Bleichen, Färben, Bedrucken oder zur Ausrüstung von täglich mehr als 30 t Fasern oder Textilien
Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten mit Ausnahme der ausschließlichen Herstellung der Darreichungsform
Mineralöl- und Gasraffinerien
Kokereien
Kohlevergasungs- und verflüssigungsanlagen
Anlagen zum Brikettieren von Stein- oder Braunkohle
Anlagen, in denen Feuerungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 1 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997) für konventionelle Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW verwendet werden
Anlagen, in denen Feuerungsanlagen (§ 3 Abs. 1 Z 1 FAV) für nicht konventionelle Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW verwendet werden
Anlagen, in denen Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW verwendet werden
Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mehr als 1 MW oder mit mehr als zwei Konvertern
Anlagen, in denen Dieselmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet werden
Anlagen mit mehr als neun nicht unter die Z 45 fallenden Prüfständen für Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen
Anlagen mit mindestens einem für die Prüfung von eine Mindestleistung von 300 kW aufweisenden Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen ausgelegten Prüfstand
Anlagen zur Herstellung von jährlich mehr als 5 000 t Biotreibstoffe
Anlagen zur Erzeugung von täglich mehr als 75 t tierischer Fette oder Öle oder täglich mehr als 300 t pflanzlicher Fette oder Öle (einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung)
Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von täglich mehr als 200 t Milch
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von täglich mehr als 300 t Zucker
Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 300 t Stärke
Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 300 t Süßwaren oder Sirup
Anlagen zum Brennen von täglich mehr als 300 t Melasse, Anlagen zum Trocknen von täglich mehr als 300 t Biertreber und Anlagen zum Brauen von täglich mehr als 300 t Bier
Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 100 t Futter- oder Düngemittel oder technischer Fette aus Schlachtnebenprodukten
Nicht unter andere Ziffern fallende Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von täglich mehr als 100 t Nahrungsmittelerzeugnisse aus tierischen Rohstoffen oder täglich mehr als 300 t Nahrungsmittelerzeugnisse aus pflanzlichen Rohstoffen
Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 100 t Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
Nicht unter Z 55 fallende Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung von Tierkörpern
Anlagen zum Schlachten von wöchentlich mehr als 5 t Geflügel oder wöchentlich mehr als 50 t sonstiger Tiere
Anlagen zum Räuchern von monatlich mehr als 5 t Fleisch oder Fisch
Anlagen zum Gerben (einschließlich Nachgerben) von monatlich mehr als 10 t Tierhäute oder Tierfelle
Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren von monatlich mehr als 10 t ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
Anlagen zum Brennen von jährlich mehr als 5 000 t Kohlenstoff oder Elektrographit
Anlagen zur Herstellung von täglich mehr als 1 500 Bleiakkumulatoren (Starterbatterien oder Industriebatteriezellen)
Anlagen zur Herstellung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von Explosivstoffen
Kottrocknungsanlagen
Anlagen, in denen täglich mehr als 10 t oder jährlich mehr als 3 000 t Abfälle gemäß § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1996 behandelt werden
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