Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fitneßbetreuer (Fitneßbetreuer-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-08-28
Status Aufgehoben · 2003-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf im Gesundheitsbereich

§ 1. (1) Im Gesundheitsbereich ist der Lehrberuf Fitneßbetreuer mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Fitneßbetreuer kann bis zum Ablauf des 30. September 2003 eingetreten werden.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fitneßbetreuer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Beraten von Kunden bei der Auswahl von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung körperlicher sowie zeitlich und technisch bedingter Voraussetzungen,

2.

Zusammenstellen von Service- und Betreuungskonzepten und Abstimmen auf Kundenwünsche,

3.

Vorbereiten, Bereitstellen und Präsentieren der Trainingsgeräte,

4.

Durchführen von Wartungsarbeiten und Einstellarbeiten an den Geräten,

5.

Betreuen und Beraten von Kunden bei der Durchführung des Trainingsprogrammes,

6.

Anbieten und Präsentieren von weiteren Dienstleistungen und Waren,

7.

Annehmen, Kontrollieren, Lagern und Pflegen der Waren,

8.

Mitwirken beim Ermitteln des Bedarfs sowie bei der Inventur,

9.

Durchführen von Bürotätigkeiten (Schriftverkehr, Kundenevidenz, Postverkehr, Ausstellen von Zahlungsbelegen, Mitgliedskarten usw).

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Fitneßbetreuer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Einführung in - -

```

die Aufgaben,

die

Branchenstellung

und das

Serviceangebot

des Betriebes

```

```

```

2.

Grundkenntnisse über betriebsrelevante Rechtsvorschriften

```

```

```

```

3.
    • Kenntnis über

```

betriebliche Risken

und deren

Versicherungs-

möglichkeiten

```

```

```

4.

Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden

```

einschließlich Animation, Kommunikation und Körpersprache;

Führen von Beratungsgesprächen und Verkaufsgesprächen

```

```

```

5.

Grundkenntnisse Kenntnis der Anatomie

```

der Anatomie

```

```

```

6.

Grundkenntnisse Kenntnis der Sportphysiologie

```

der

Sportphysiologie

```

```

```

7.

Grundkenntnisse Kenntnis der Sporttherapie

```

der

Sporttherapie

```

```

```

8.

Grundkenntnisse Kenntnis der Ernährungslehre und

```

der einer gesunden Lebenshaltung

Ernährungslehre

und einer

gesunden

Lebenshaltung

```

```

```

9.

Kenntnis über die Mitarbeit bei der Zusammenstellung von

```

Trainingslehre Trainingsprogrammen auch unter Einsatz

und die der Elektronischen Datenverarbeitung

Bewegungslehre

```

```

```

10.

Assistenzeinsatz Assistenzeinsatz bei Trainingssequenzen

```

bei einfachen

Trainings-

sequenzen

```

```

```

11.

Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

```

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

```

```

```

12.

Mitarbeit bei der Betreuung von Betreuung und Beratung

```

Kunden in Bezug auf den von Kunden in Bezug

Trainingsablauf auf den

Trainingsablauf

```

```

```

13.
  • Mitarbeit bei der Planung und

```

Organisation von Indoor- und

Outdoor-Veranstaltungen

```

```

```

14.

Kenntnis über Durchführen von Erste-Hilfe-Maßnahmen

```

Erste-Hilfe-

Maßnahmen

```

```

```

15.

Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen

```

```

```

```

16.

Anbieten und Durchführen von betrieblichem Warenverkauf und

```

Serviceleistungen

```

```

```

17.

Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich

```

Herkunft, Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung,

Sorten, Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten

```

```

```

18.

Fachgerechtes Lagern und Pflegen der Waren unter

```

Bedachtnahme auf Ordnung, Sicherheit und

Wirtschaftlichkeit; Überprüfen der Warenverbrauchsfristen

und Ablauftermine

```

```

```

19.
  • Mitwirkung bei der Planung und

```

Durchführung von verkaufsfördernden

Maßnahmen

```

```

```

20.

Bedarfsgemäße und wunschgemäße Warenvorlage; Information der

```

Kunden über Wareneigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten,

Warenpflege, Warenqualität, Qualitätsunterschiede und

Preisunterschiede

```

```

```

21.
  • Anbieten von Ergänzungsartikeln und

```

Ersatzartikeln

```

```

```

22.

Kenntnis der Mitarbeit bei der Bearbeitung von

```

betriebsüblichen Reklamationsfällen

Behandlung von

Reklamationen

```

```

```

23.
  • Kenntnis der -

```

betriebsüblichen

Maßnahmen bei

Diebstahl und

des Verhaltens

bei Diebstahl

```

```

```

24.

Kenntnis der Mitarbeit bei Abrechnungen unter

```

angewandten Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen

Abrechnungs-

systeme und der

damit

verbundenen

Sicherheits-

maßnahmen

```

```

```

25.
  • Mitarbeit beim Zahlungsverkehr

```

```

```

```

26.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

27.

Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

```

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```

```

```

28.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fitneßbetreuer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde und Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Fitneßbetreuer oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nachstehende Tätigkeiten zu umfassen:

1.

Aufbau einer Trainingseinheit,

2.

Erläuterung eines Trainingstages, eines Wochenzyklus sowie eines Trainingsprogrammes über einen Zeitraum von drei Monaten,

3.

Kontrolle, Einstellen eines Fitneßgerätes,

4.

Einweisung des Kunden an einem Gerät.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in drei Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

richtiges Anwenden und Durchführen der einzelnen Trainingsteile,

2.

richtige Anwendung der Apparate,

3.

Sorgfalt der Arbeitsausführung.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte, Instrumente, Apparate, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Erste Hilfe, über einschlägige Sicherheitsvorschriften und über Hygiene sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Bewegungslehre, Trainingslehre, Anatomie, Herz-Kreislauf-Funktion und Muskeltraining mit Bezug auf Trainingstätigkeit,

2.

Sportphysiologie,

3.

Sporttherapie,

4.

Ernährungslehre,

5.

Apparatekunde und Gerätekunde,

6.

Erste Hilfe.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Einfache Abrechnung,

2.

Nachkalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 11. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fitneßbetreuer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

```

Person .............................. zwei Lehrlinge;

```

2.

auf jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person ................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahlen eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Personen beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

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