Verordnung der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG zur Besorgung der Geschäfte nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-09-03
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird verordnet:

§ 1. Die Entscheidungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, werden nach Maßgabe des § 3 den Landeshauptleuten der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien übertragen.

§ 2. (1) Die Entscheidungen sind in einer Landes-Projektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes zu treffen.

(2) Der Landes-Projektgruppe haben jedenfalls anzugehören:

1.

der Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,

2.

ein Vertreter des Landesschulrates,

3.

ein Vertreter der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice,

4.

ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

5.

ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte,

6.

ein Vertreter der Landesorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

7.

ein Vertreter der Landesgruppe der Vereinigung Österreichischer Industrieller und

8.

der Leiter der Lehrlingsstelle.

(3) Die Landes-Projektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.

(4) Die Mitglieder der Landes-Projektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.

§ 3. In den Aufgabenbereich der Landes-Projektgruppe fallen folgende Aufgaben:

1.

Ermittlung der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen in fachlicher und örtlicher Hinsicht,

2.

Entscheidung über die örtliche und fachliche Verwendung der dem Bundesland getrennt nach Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen zur Verfügung gestellten Anzahl von Ausbildungsplätzen,

3.

Entscheidung über die Träger der Lehrgänge und der Lehrlingsstiftungen und die mit diesen abzuschließenden Vereinbarungen.

§ 4. Die Landes-Projektgruppe kann mit der Vorbereitung ihrer Entscheidungen geeignete Institutionen beauftragen. Sie kann ferner die Landesorganisation des Arbeitsmarktservice beauftragen, in Abwicklung ihrer Entscheidungen im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Trägern eine Fördervereinbarung über Kapazität, Ort, Inhalt und Dauer der Ausbildungsmaßnahme zu schließen. Die Landes-Projektgruppe trifft die Entscheidungen einvernehmlich.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

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